Die Haftung des Kommanditisten ist auf das zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger Notwendige beschränkt

23. September 2021 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

In einer Insolvenz über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft hat der Insolvenzverwalter häufig auch Ansprüche auf (Wieder-)Erbringung der Hafteinlage gegenüber den Kommanditisten geltend zu machen. Häufig ist dabei unklar, in welchem Umfang diese Haftung im konkreten Einzelfall genau besteht und welche Forderungen dabei zu berücksichtigen sind.

Lesen Sie dazu eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Wir wünschen eine spannende Lektüre.

Karsten Kiesel
Karsten Kiesel

Rechtsanwalt

BGH: Zum Anknüpfungszeitpunkt der Außenhaftung des Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft

HGB §§ 171, 172 Abs. 4, 128
BGH, Urteil vom 22.06.2021 - II ZR 107/19 (OLG Hamm)

I. Leitsatz des Verfassers
Der Kommanditist haftet nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB beschränkt auf die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten, wobei für die Abgrenzung die für Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB entwickelten Kriterien heranzuziehen sind.

Für Steuerforderungen ist nicht auf die Verwirklichung des gesetzlichen Besteuerungstatbestands abzustellen, sondern darauf, ob der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, in dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft auch zu seinem Nutzen erfolgte.

II. Sachverhalt
Der klagende Insolvenzverwalter der D. GmbH & Co. Tankschiff KG („Schuldnerin“) verlangt von der beklagten Kommanditistin Zahlung aus der Außenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB sowie zur Durchführung des Innenausgleichs der Gesellschafter. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft waren Erwerb, Betrieb und Vercharterung eines Tankschiffs, welches der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkaufte. Wegen eines Wechsels der Besteuerungsart zur Tonnagebesteuerung wurde der Schuldnerin für das Jahr 2014 ein Unterscheidungsbetrag ihrem Gewinn gem. § 5a Abs. 4 EStG hinzugerechnet. Die festgesetzte Steuer wurde im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit geltend gemacht. Durch Ausschüttungen an die Beklagte trotz Verlusten war deren Kapitalanteil unter den Betrag ihrer Haftsumme herabgemindert. Sie zahlte einen Teilbetrag der Ausschüttungen an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt die noch offene Differenz und  Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

III. Rechtliche Wertung

Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten durch Ausschüttungen

Der BGH führt aus, dass die ursprünglich durch die Leistung der Einlage gem. § 171 Abs. 1 HGB erloschene Außenhaftung der Beklagten durch Ausschüttungen zulasten des Haftkapitals gem. § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Nach der teilweisen Zurückzahlung durch die Beklagte bestehe ein noch offener Haftungsbetrag in Höhe der wieder aufgelebten Haftung abzüglich der Rückzahlungen.

Die offene Haftung könne nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 1, § 172 Abs. 4 HGB nur insoweit geltend gemacht werden, als die Inanspruchnahme der Beklagten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich sei und die Beklagte nicht einwenden könne, dass der erforderliche Betrag bereits von anderen Kommanditisten aufgebracht wurde.

Für die angemeldeten Forderungen anderer Kommanditisten auf Auszahlung ihrer Einlage oder Rückzahlung von vor der Insolvenz zurückgezahlter Ausschüttungen bestehe keine Haftung. Diese Ansprüche seien entweder unmittelbar oder der Sache nach auf Rückzahlung der Kommanditeinlage gerichtet, die im Insolvenzfall jedoch zur Befriedigung der Gläubiger als Haftungsmasse zur Verfügung stehen müssen. Die diesbezüglichen Forderungen seien daher keine Insolvenzforderungen iSv § 38 InsO, sondern erst im Rahmen des sich an die Schlussverteilung anschließenden Innenausgleichs der Gesellschafter zu berücksichtigen.

Haftung für bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Verbindlichkeiten

Der Senat habe nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urt. v. 15.12.2020 entschieden, dass der Kommanditist nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB in der Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten hafte, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Hierbei komme es auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten nicht an. Für die Frage, ob eine bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderung vorliegt, können die für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden. Bei Steuerforderung sei nicht auf die vollständige Verwirklichung des steuerauslösenden gesetzlichen Besteuerungstatbestands abzustellen, sondern darauf, ob der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft auch zu seinem Nutzen erfolgte. Das sei hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG aus einem vor Insolvenzeröffnung liegenden Veranlagungszeitraum beruhe, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde.

Keine Notwendigkeit der Angabe der Verrechnungsreihenfolge für die Bestimmtheitsanforderungen

Einer Klarstellung, auf welche konkreten Gläubigerforderungen in welcher Reihenfolge bzw. zu welchem Anteil die von der Beklagten gem. § 171 Abs. 2 HGB eingeforderte Haftsumme angerechnet werden soll, bedürfe es nicht, wenn der Insolvenzverwalter die gesamte noch offene Haftsumme des Kommanditisten geltend mache und diese im Insolvenzverfahren nur zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden dürfe.

Haftungsumfang des Kommanditisten

Die Haftung des Kommanditisten erstreckte sich nicht nur auf die zur Tabelle festgestellten, sondern auch auf vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht komme. Die Prüfung der Inanspruchnahme der Beklagten unter Berücksichtigung der sonst zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ist von einer mit Unsicherheiten belasteten Prognose abhängig, so dass der Insolvenzverwalter berechtigt ist, den nach den Verhältnissen der Insolvenzmasse für die Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag unter Berücksichtigung solcher Unsicherheiten zu schätzen.

IV. Praxishinweis
Der BGH bestätigt mit diesem Urteil seine neuere Rechtsprechung zur Haftung des Kommanditisten. Dies gilt hier insbesondere für die Frage, für welche (Steuer-)Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein Kommanditist vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden kann. Die Abgrenzung nach insolvenzrechtlichen Kriterien hatte er zuvor ausdrücklich zugunsten der Anknüpfungskriterien bei § 160 HGB aufgegeben.

Rechtsanwalt Karsten Kiesel

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