Der Kommanditist haftet auch für Masseverbindlichkeiten der insolventen Kommanditgesellschaft

11. März 2021 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Wirtschaftlich erlangt die Haftung des Kommanditisten gerade in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft besondere Bedeutung. Hier bestehen jedoch häufig Unklarheiten, für welche Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Kommanditist haftet. Lesen Sie dazu die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

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Dr. Michael Rozijn
Dr. Michael Rozijn

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)

BGH: Kommanditistenhaftung für Masseverbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft

HGB §§ 128, 160, 171, 172
BGH, Urteil vom 15.12.2020 – II ZR 108/19 (OLG Hamm)

I. Leitsatz des Verfassers
Die persönliche Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 IV, 161 II, 128 HGB besteht bei Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten kommt es dabei nicht an.

II. Sachverhalt
Der Kläger war Insolvenzverwalter einer Publikumsfondsgesellschaft zum Betrieb eines Tankschiffs und in der Rechtsform der GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Vor der Insolvenzeröffnung in 2013 wechselte die Schuldnerin die steuerliche Gewinnermittlungsart, woraufhin der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert des Tankschiffs festgestellt wurde. Im Jahr 2014 verkaufte der Kläger das Schiff. Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer für 2014 wurde der in 2013 festgestellte Unterschiedsbetrag dem Gewinn gem. § 5a IV 3 Nr. 2 EStG hinzugerechnet. Die Gewerbesteuerforderung wurde als Masseforderung geltend gemacht.

Der Beklagte war Kommanditist der Schuldnerin und erhielt über mehrere Jahre Ausschüttungen. Im Zeitpunkt der Ausschüttungen war sein Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag seiner Haftsumme herabgemindert.

Der Kläger hat mit seiner Klage den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages im Hauptantrag aus Außenhaftung nach §§ 171, 172 IV, 161 II, 128 sowie hilfsweise zur Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern der Schuldnerin in Anspruch genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der BGH auf die Revision des Klägers im Hinblick auf die Außenhaftung des Beklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

III. Rechtliche Wertung

Abgrenzung der Kommanditistenhaftung nach Gesellschafts- und nicht nach Insolvenzrecht; keine Befugnis des Insolvenzverwalters zur Durchführung des Innenausgleichs

Der BGH bestätigte das Wiederaufleben der Außenhaftung des Beklagten durch die Ausschüttungen nach §§ 171, 172 IV, 161 II, 128 HGB. Diese Außenhaftung umfasse auch die Gewerbesteuerforderung, ohne dass ihre insolvenzrechtliche Einordnung als Masseverbindlichkeit dem entgegenstehe.

Die Gewerbesteuerforderung sei eine Verbindlichkeit der Gesellschaft. Hierfür hafte der Kommanditist nach §§ 171 I Hs. 1, 172 IV, 162 II, 128 HGB grundsätzlich persönlich unbeschränkt. In der Gesellschaftsinsolvenz sei die Haftung aber unter teleologischer Reduktion des § 128 HGB zu begrenzen. Ähnlich wie beim Ausscheiden aus der Gesellschaft verliere ein Kommanditist im Regelinsolvenzverfahren mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Entwicklung der Gesellschaft. Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters sei gem. § 160 HGB auf Altverbindlichkeiten reduziert, so dass für den Insolvenzfall die Kommanditistenhaftung ebenfalls zu beschränken sei.

Aufgrund dieses Vergleiches der Interessenlagen müsse die Außenhaftung des Kommanditisten jedenfalls die Verbindlichkeiten umfassen, für die ein ausgeschiedener Gesellschafter nach § 160 HGB hafte. Die insolvenz- und steuerrechtliche Betrachtung sei daher für die Abgrenzung des Umfangs der Kommanditistenhaftung nicht maßgeblich. Für die gesellschaftsrechtliche Bestimmung als „Altverbindlichkeit“ im Sinne von § 160 HGB stellte der BGH für die Steuerforderung darauf ab, dass der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Kommanditist noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft zu seinem Nutzen erfolgte. Dieser Zeitpunkt lag mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart vor der Insolvenzeröffnung. Mit der Feststellung des Unterschiedsbetrages werde der Wertzuwachs dokumentiert und für die spätere Besteuerung quasi „eingefroren“, während die Fälligkeit an der Realisationshandlung anknüpfe, vergleichbar einer aufschiebend bedingten Forderung.

Zum Hilfsantrag verneinte der BGH die Befugnis des Insolvenzverwalters, den Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern durchzuführen. Hauptzweck des Insolvenzverfahrens sei die Gläubigerbefriedigung. Auch wenn der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Gesellschafter auszukehren habe (§ 199 S. 2 InsO), sei die Abwicklung der Gesellschaft dem Ziel der Gläubigerbefriedigung gegenüber untergeordnet und trete dahinter zurück.

IV. Praxishinweis
Der BGH grenzt die Außenhaftung eines Kommanditisten allein auf Basis des Rechtsgedankens aus § 160 HGB nach gesellschaftsrechtlichen Maßstäben ab. Auf die insolvenzrechtliche Wertung der Gläubigerforderung als Insolvenz- oder Masseforderung kommt es nicht an. Somit können auch Masseverbindlichkeiten der Haftung unterliegen. Für die Abgrenzung ist allein die Frage zu beantworten: Würde der Kommanditist für diese Forderung haften, wenn an die Stelle der Insolvenz fiktiv sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gedacht würde? § 160 HGB stellt die Voraussetzung wie auch die Beschränkung der Außenhaftung bis zur Höhe der Hafteinlage dar. Voraussetzung ist, dass die Forderung bis zur Insolvenzeröffnung begründet, also ihre Rechtsgrundlage bis dahin gelegt wurde, auch wenn die hieraus resultierende Verpflichtung selbst erst nach Insolvenzeröffnung entsteht oder fällig wird. Beschränkt wird die Außenhaftung inhaltlich auf Altverbindlichkeiten. Auch wenn der BGH hierüber nicht zu entscheiden hatte, dürfte zudem die Beschränkung der Nachhaftungsfrist aus § 160 HGB für die Kommanditistenhaftung im Insolvenzfall gelten. Relevant kann dies bei der Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter sein. Eine weitere Konsequenz besteht darin, dass die Haftung nicht zwingend ausgeschlossen ist, nur weil die vor Insolvenzeröffnung begründete Forderung durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters (hier: Verkauf des Schiffs) entsteht. Entsprechendes dürfte etwa für die Erfüllungswahl (§ 103 InsO) gelten.

Für die Durchführung des Innenausgleichs stellt der BGH klar, dass dem Insolvenzverwalter nicht die Liquidation der Gesellschaft obliege. Er ist also nicht befugt, die Forderungen zum Innenausgleich der Gesellschafter einzuziehen. Seine Verpflichtung, einen Überschuss an die Gesellschafter auszukehren, steht außerhalb der Gläubigerinteressen, aber widerspricht diesen eben auch nicht. Alles, was für die Abwicklung der Gesellschaft hierüber hinausgeht und den Gläubigerinteressen widerspricht, liegt also außerhalb der Befugnisse des Insolvenzverwalters.

Rechtsanwalt Dr. Michael Rozijn, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)

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