Der Geschäftsführer haftet gem. § 64 GmbH-Gesetz trotz wertäquivalenter Vorleistung des Gläubigers

14. Januar 2021 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Gemäß § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz a.F. (siehe nunmehr § 15 b InsO) haftet der Geschäftsführer für nach der Insolvenzreife noch an Gläubiger der Gesellschaft erbrachte Zahlungen. Doch ist dies auch dann so, wenn der Gläubiger seinerseits im Voraus eine entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft gebracht hat? Mit dieser Frage beschäftigt sich unsere heutige BGH-Entscheidung.

Wir wünschen eine spannende Lektüre.

Dr. Peter de Bra
Dr. Peter de Bra

Rechtsanwalt

BGH: Erstattungsanspruch der Gesellschaft gem. § 64 S. 1 GmbHG gegen den Geschäftsführer trotz Vorleistung des Empfängers  

GmbHG § 64 S. 1 und 2
BGH, Urteil vom 27.10.2020 - II ZR 355/18 (OLG Düsseldorf)

I. Leitsatz des Verfassers
Eine masseschmälernde Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft gem. § 64 S. 1 GmbHG kann grundsätzlich nicht durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden.

II. Sachverhalt
Dem Kläger als ehemaligem Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH waren im Insolvenzplan Ansprüche gem. § 64 GmbHG gegen die Geschäftsführer zum Zwecke des Einzugs der Forderung und Verteilung an die Gläubiger abgetreten worden, die er im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht. Der beklagte vormalige Geschäftsführer dieser GmbH hatte nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen an Gläubiger veranlasst, die ihre Gegenleistung an die Gesellschaft, teilweise unter Eigentumsvorbehalt, bereits zuvor erbracht hatten. Die Vorinstanzen haben den Beklagten zu Zahlungen in Höhe von ca. 5 Mio. EUR verurteilt. Die vom Senat zugelassene Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als ca. 800.000 EUR verurteilt wurde.

III. Rechtliche Wertung

Keine Kompensation von masseschmälernden Zahlungen durch Vorleistung des Zahlungsempfängers

Der BGH führt aus, dass hinsichtlich der von einem kreditorischen Konto geleisteten Zahlungen - auf die sonstigen Gesichtspunkte des Falles kann an dieser Stelle aus Platzgründen nicht eingegangen werden - im Schrifttum und der Rechtsprechung der Instanzengerichte heftig umstritten sei, ob Vorleistungen des Zahlungsempfängers in das Gesellschaftsvermögen eine den Anspruch gem. § 64 S. 1 GmbHG ausschließende Kompensation der eigentlich masseschmälernden Zahlung darstellen könne. Der Senat schließe sich insoweit der Auffassung an, dass Zahlungen aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft grundsätzlich nicht durch Vorleistungen des Zahlungsempfängers kompensiert werden können. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des § 64 S. 1 GmbHG. Ziel der Vorschrift sei es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkomme, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt werde, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschafter zur Verfügung stehe. Im Falle der nachträglichen Leistung durch den Zahlungsempfänger werde die ursprünglich eingetretene Masseschmälerung durch die Gegenleistung ausgeglichen, so dass der Zweck des § 64 GmbHG ebenso erreicht werde wie durch eine Erstattungsleistung des Geschäftsführers. Bei Vorleistungen des Zahlungsempfängers sei dies nicht der Fall. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass diese Rechtsprechung Anreize für den Geschäftsführer biete, in Vorleistung zu gehen, was für die Masse ungünstiger sei. Denn ab Insolvenzreife dürfe der Geschäftsführer - abgesehen von der Ausnahme nach § 64 S. 2 GmbHG - grundsätzlich keine Zahlung mehr leisten. Es komme auch nicht zu Unstimmigkeiten mit dem Bargeschäftsprivileg bei Insolvenzanfechtungen. Das Anfechtungsrecht und die Vorschrift des § 64 S. 1 GmbHG hätten unterschiedliche Zweckrichtungen. Während die Regeln des Bargeschäfts dem Schutz des Geschäftsgegners und der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs dienten, bezweckten die Regeln zum Aktiventausch lediglich die Vermeidung einer Überkompensation. Daher führe die Vorleistung eines Zahlungsempfängers nicht zu einer Kompensation dieser Zahlung im Sinne des § 64 S. 1 GmbHG.

Allerdings habe das Berufungsgericht im konkreten Falle verkannt, dass die Bezahlung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu einem Aktiventausch führen könne, wenn das Eigentum durch die Zahlung in das Gesellschaftsvermögen gelangt und werthaltig sei. Regelmäßig führe erst die Bezahlung der Forderung des Vorbehaltsverkäufers zu einem Eigentumsübergang auf die Gesellschaft und damit zu einem Wegfall des Aussonderungsrechtes.

IV. Praxishinweis
Der Zweite Senat des BGH verfolgt weiterhin eine „knallharte Linie“ hinsichtlich der Anforderungen an den Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife. Der Geschäftsführer hat ab diesem Zeitpunkt - abgesehen von den auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbarten Zahlungen, § 64 S. 2 GmbHG - die (künftige) Insolvenzmasse zusammenzuhalten. Die Dreiwochenfrist des § 15a InsO gibt dem Geschäftsführer lediglich die Möglichkeit zu versuchen, einen bereits eingetretenen Insolvenzgrund zu beseitigen. Eine Verschlechterung der Vermögenssituation der Gesellschaft zulasten der Gläubigergesamtheit in diesem Zeitraum nimmt der BGH jedoch nicht hin. Dem Geschäftsführer ist nach Erkennen der Insolvenzreife also dringend anzuraten, bei jeder Zahlung zu überlegen, ob diese wirklich nach § 64 S. 2 GmbHG gerechtfertigt sein kann. Soweit der Geschäftsführer nicht sehr sicher ist, dass er in der Dreiwochenfrist des § 15a InsO einen eingetretenen Insolvenzgrund beseitigen kann, sollte er zur Fortführung des Geschäftsbetriebes andernfalls eine frühzeitige Insolvenzantragstellung in Erwägung ziehen. Dann ist eine für ihn ungefährliche Fortführung des schuldnerischen Unternehmens gewährleistet.

Rechtsanwalt Dr. Peter de Bra

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