INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
I. Steuerliche Änderungen zum Arbeitszimmer ab 01.01.2023
II. Taxi kein „öffentliches“ Verkehrsmittel
III. Unterhaltsaufwendungen: Anrechnung von Ausbildungshilfen und negativen Einkünften
IV. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
V. Überblick Jahressteuergesetz 2022
VI. Lohnsteuerbescheinigungen 2022
VII. Überlassung einer Wohnung als Trennungsunterhalt
VIII. Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe
IX. Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Stipendium
X. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2023
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Steuerliche Änderungen zum Arbeitszimmer ab 01.01.2023
Ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Wie geht es weiter?
II. Taxi kein „öffentliches“ Verkehrsmittel
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal für die ersten 20 km mit jeweils 0,30 Euro und (seit 2022) ab dem 21. km mit jeweils 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar
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III. Unterhaltsaufwendungen: Anrechnung von Ausbildungshilfen und negativen Einkünften
Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können bis zu einem Höchstbetrag von 10.347 Euro (für 2022) bzw. 10.908 Euro (für 2023) als außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abgezogen werden.
Wie geht es weiter?
IV. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln.
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V. Überblick Jahressteuergesetz 2022
Durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich ab dem 01.01.2023 u. a. folgende Änderungen.
Wie geht es weiter?
VI. Lohnsteuerbescheinigungen 2022
Bis Ende Februar 2023 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2022 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
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VII. Überlassung einer Wohnung als Trennungsunterhalt
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner können bis zu einem Betrag von 13.085 Euro zuzüglich der Beiträge zu dessen Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden.
Wie geht es weiter?
VIII. Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe
Die Besteuerung der im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen an private Letztverbraucher hat der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 mit den neu in das Einkommensteuergesetz eingefügten §§ 123 ff. geregelt.
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IX. Kürzung des Werbungskostenabzugs bei Stipendium
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Der Werbungskostenabzug setzt demgemäß eine Belastung mit Aufwendungen voraus.
Wie geht es weiter?
X. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2023
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristverlängerung für 2023 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2022 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2023 stellen.
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Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
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Redaktion
Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
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