Kernpunkt des MoPeG ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (eingetragenen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie die für alle Personengesellschaften geltende Aufgabe des zivilrechtlichen Gesamt-handsprinzips und Einführung des Gesellschaftsvermögens. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft und nicht mehr gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Für die Erbengemeinschaft und für die bisherige (nicht eingetragene) GbR gilt weiterhin die Gesamthandsregelung.