Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt als reiner Geldanspruch einer vereinbarten Ausschlussfrist. Intransparenz liegt nicht vor, wenn Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich ausgenommen sind – dass Urlaubsansprüche des laufenden Kalenderjahres nicht in den ersten drei Monaten geltend gemacht werden müssen, erschließt sich von selbst.
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