Krisenfrüherkennung nach StaRUG

17. Februar 2021 Blog Restrukturierung und Sanierung

Mit Inkrafttreten des StaRUG am 1.1.2021 hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Europa zur Einführung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens umgesetzt. Neben dem modularen Verfahren zur Um- und ggf. Durchsetzung eines Restrukturierungsplanes wurden Instrumente zur Krisenfrüherkennung eingeführt. Neben Warn- und Hinweispflichten in Zusammenhang mit dem Jahresabschluss werden insbesondere die Geschäftsleiter angehalten, frühzeitig auf Krisensituationen zu reagieren.

Näheres erfahren Sie in diesem Newsletter.

Patrick Ehret
Patrick Ehret

Rechtsanwalt

Avocat (Rechtsanwalt, zugelassen in Frankreich)

Spécialiste en Droit international et de l'Union européenne (Französischer Fachanwalt für internationales und europäisches Recht)

D.E.A. Droit des Communautés Européennes (Strasbourg III)

Die EU-Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen legte den Mitgliedstaaten auf, Frühwarnsysteme einzurichten, die die Geschäftsleiter bei beginnenden finanziellen Schwierigkeiten über dieselben und die Reaktionsmöglichkeiten informieren sowie einen Anreiz bieten sollten, frühzeitig zu handeln. Die Frühwarnsysteme sollten je nach Größe des Unternehmens angepasst werden. Unter Berücksichtigung der begrenzten Mittel, die KMU (kleinen und mittleren Unternehmen) für die Einstellung von Fachleuten zur Verfügung stehen, sollten die Frühwarnsysteme die Schuldner warnen, wenn Handeln dringend erforderlich ist. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Informationen über Frühwarnsysteme online zur Verfügung stellen, beispielsweise auf einer eigens eingerichteten Website.

Im StaRUG haben diese Vorgaben in den §§ 1, 101 und 102 StaRUG Niederschlag gefunden. In § 1 wurde eine rechtsformübergreifende Regelung zu Krisenfrüherkennungs- und -reaktionspflichten der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger geschaffen. Diese sind zur Überwachung von jedweden Entwicklungen verpflichtet, die zur Bestandsgefährdung des Unternehmens führen können, wobei die konkrete Ausformung und Reichweite dieser Pflicht von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig ist. Ferner sind von den Geschäftsleitern geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen sowie den Überwachungsorganen Bericht zu erstatten. Auf die Befassung etwaig anderweitig für die Ergreifung von Gegenmaßnahmen zuständiger Organe ist unverzüglich hinzuwirken. Die Vorschrift legt allerdings nur Mindestanforderungen fest. Soweit sich aus spezialgesetzlichen Regelungen, wie z. B. in § 91 Abs. 2 AktG oder § 25a Abs. 1 S. 3 u. 4 KWG, weitergehende Anforderungen entnehmen lassen, bleiben diese unberührt.

Im Regierungsentwurf waren (in den §§ 2und 3 StaRUG-RegE) den § 1 flankierende Haftungsnormen definiert worden. Danach sollte beim Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit – d.h. vor Eintritt der materiellen Insolvenzreife – ein schuldhafter Verstoß gegen die Interessen der Gläubigermehrheit bei der Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben zu einer Innenhaftung führen können. Diese Vorschriften wurden im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf ihr unklares Verhältnis zu den im Gesellschaftsrecht verankerten Sanierungspflichten gestrichen. Ob der Verstoß gegen die Krisenfrüherkennung und insbes. die Reaktionspflicht außerhalb des Bereichs der materiellen Insolvenzreife nunmehr auf Grundlage des gesellschaftsrechtlichen Pflichtenkanons praxisrelevant werden wird, bleibt abzuwarten. Ab Anhängigkeit einer Restrukturierungssache allerdings ist der Schuldner verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers zu handeln und dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren (§ 32 I StaRUG). Ein Verstoß führt zur Haftung der Geschäftsleiter im Innenverhältnis (§ 43 I StaRUG).

Ebenfalls haftungsrelevant dürften die in § 102 StaRUG definierten Hinweispflichten für die mit der Erstellung eines Jahresabschlusses befassten Berufsträger sein. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Abschlussprüfer und Rechtsanwälte haben den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Diese Hinweispflichten entsprechen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2017, IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374-394, Rdnr. 19 und 44), so dass die Bundessteuerberaterkammer deren Aufnahme in das Steuerberatergesetz respektive die Wirtschaftsprüferordnung, wie noch im Referentenentwurf des SanInsFoG vorgesehen, verhindern konnte. Als weitere bereits existierende sogenannte „Frühwarnsysteme“ im Sinne der Richtlinie sind die Hinweispflichten der Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung der mittelgroßen und großen Unternehmen iSd § 267 HGB zu nennen. So haben die Abschlussprüfer zur Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen und über Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder die Entwicklung des Unternehmens beeinflussen können. Im Bestätigungsvermerk ist gesondert auf Risiken einzugehen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden.

Schließlich erlegt der Gesetzgeber in § 101 StaRUG dem Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz auf, die Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen auf dessen Internetpräsenz bereitzustellen. Hier dürften insbes. die staatlichen Beratungsangebote der Industrie- und Handelskammern Eingang finden. Ferner darf ein Hinweis auf die Checklisten zur Erkennung von Krisenanzeichen, die „Früherkennungstreppe“ sowie der „Crash-Test zur Schwachstellenfrüherkennung“, auf der Existenzgründerseite des Bundeswirtschaftsministeriums nicht fehlen. Für die Akzeptanz des neues Rahmens besonders wichtig: es sind umfassende Checklisten für Restrukturierungspläne, die an die Bedürfnisse und Besonderheiten von KMU angepasst sind, online zur Verfügung zu stellen.

Rechtsanwalt & Avocat Patrick Ehret, Französischer Fachanwalt für internationales Recht

Mehr Informationen zum Thema Präventiver Restrukturierungsrahmen und zu den Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb der Insolvenz unter www.schultze-braun.de/leistungen/restrukturierung/starug