Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber müssen aktiv werden

23. Dezember 2021 Blog Steuerberatung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt zum 1. Januar 2022 die nächste Änderung mit sich: Für alle bestehenden Direktversicherungen, Pensionszusagen und Pensionsfonds, die durch eine Entgeltumwandlung abgewickelt werden, muss der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent des Beitrages finanzieren.

Das bereits zum 1. Januar 2019 eingeführte Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt zum 1. Januar 2022 die nächste Änderung mit sich: Für alle bestehenden Direktversicherungen, Pensionszusagen und Pensionsfonds, die durch eine Entgeltumwandlung abgewickelt werden, muss der Arbeitgeber einen Mindestzuschuss von 15 Prozent des Beitrages finanzieren. Bisher galt das nur für Neuverträge, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden. Pensionszusagen (Direktzusagen) oder Unterstützungskassen muss der Arbeitgeber nicht bezuschussen.

Viele Versicherungen haben betroffene Arbeitgeber bereits kontaktiert. Sollte dies bei Ihnen noch nicht erfolgt sein, empfehlen wir Ihnen, von sich aus den Kontakt zum Versicherungsträger aufzunehmen.

Was ist eine Entgeltumwandlung?

Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Bruttogehalts und wandelt diesen Teil zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge um. Dieser Vorgang muss als Ergänzung zum Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden. Versicherungen haben meist Vorlagen für eine solche Entgeltumwandlungsvereinbarung.

Wie hoch darf bzw. muss der Arbeitgeberzuschuss sein?

Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss nur dann leisten, wenn durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Der Zuschuss muss mindestens 15 Prozent des umgewandelten Beitrages oder prozentual des tatsächlich eingesparten SV-Beitrags betragen. Ein höherer Zuschuss ist möglich.

Ein Beispiel:

Der Arbeitnehmer hat vor dem 1. Januar 2019 eine Direktversicherung abgeschlossen. Er wandelt 100 Euro um, verzichtet somit auf 100 Euro seines Bruttogehaltes (Entgeltumwandlung).

Bis 31.12.2021: Entgeltumwandlung 100 Euro = Versicherungsbeitrag 100 Euro.

Neu ab 01. Januar 2022: Entgeltumwandlung 85 Euro plus Arbeitgeberzuschuss 15 Euro (= 100 Euro x 15 Prozent ) = Versicherungsbeitrag 100 Euro.

Der Arbeitgeberzuschuss kann auch on top zum bereits bestehenden Versicherungsbeitrag gewährt werden, dazu muss aber unbedingt die Versicherung kontaktiert werden. Es muss geprüft werden, ob die Erhöhung für den betreffenden Vertrag überhaupt möglich ist.

Werden bereits vom Arbeitgeber bezahlte Zuschüsse berücksichtigt?

Bisher ist leider noch nicht abschließend geklärt, ob bereits geleistete Arbeitgeberzuschüsse auf den gesetzlichen Mindestzuschuss von 15 Prozent angerechnet werden oder nicht. Die derzeit vorherrschende Meinung lautet, dass eine Anrechnung möglich ist, wenn bereits schriftlich dokumentiert wurde, dass der bestehende Zuschuss als Weitergabe der Ersparnis aus den Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt wird. Bitte kontaktieren Sie zur Klärung dieser Frage die Versicherung oder einen Fachanwalt.

Sie müssen nun aktiv werden:

  • Legen Sie betriebsintern fest, welche Regelungen bezüglich des Zuschusses gelten (z. B. jeder Mitarbeiter erhält einen pauschalen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Betrages).
  • Verfassen Sie (neue) Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern. Vorlagen kann Ihnen die Versicherung zur Verfügung stellen.
  • Informieren Sie den Lohnbereich über die Regelungen zum Arbeitgeber-Zuschuss.
  • Leiten Sie die Entgeltumwandlungsvereinbarungen an den Lohnbereich weiter.

Was passiert, wenn Sie keinen Pflichtzuschuss zahlen?

Das ist ein arbeitsrechtliches Thema. Bitte kontaktieren Sie hierzu einen Fachanwalt.

Bitte beachten Sie, dass inhaltliche Vorgänge zum Versicherungsvertrag mit der zuständigen Versicherung bzw. mit dem zuständigen Versicherungsvertreter geklärt werden müssen. Wir können lediglich die Auswirkungen in der Lohnabrechnung darstellen.

Oksana Miglietti

ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Schultze & Braun in Achern und Kehl. Die Diplom-Kauffrau hat zuvor internationale Betriebswirtschaft in Dortmund studiert und Erfahrung als Controllerin in einem internationalen Handelsunternehmen der Modebranche gesammelt. 2020 bildete sie sich außerdem zum Fachberater Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven) weiter.