Schutzschirm
Zeit.
Um planen zu können.
Die Zeit drängt. Die Ereignisse überschlagen sich. Die Situation spitzt sich zu. Kann man in dieser Situation die richtigen Entscheidungen treffen? Schwierig. Bei einer drohenden Insolvenz gibt es deshalb den Schutzschirm. Eingebettet in das Verfahren der Eigenverwaltung, schützt er das Unternehmen vor Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Gläubiger. Und verschafft dem Unternehmer somit Zeit. Allerdings muss spätestens nach drei Monaten ein Insolvenzplan zur Vorbereitung der Unternehmenssanierung vorliegen. Wie bei der Eigenverwaltung auch, bleibt im Schutzschirmverfahren die Geschäftsführung verfügungsberechtigt. Ein weiterer entscheidender Aspekt: Das Unternehmen selbst kann dem Gericht einen Sachwalter vorschlagen.
Schultze & Braun unterstützt Unternehmer dabei, den Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens auszuarbeiten und diesen mit den Gläubigern und dem Gericht abzustimmen.
Vorteile des Schutzschirmverfahrens:
- Schützt vor Vollstreckungsmaßnahmen
- Geschäftsführung bleibt verfügungsberechtigt (wie bei der klassischen Eigenverwaltung)
- Geschäftsführung hat Vorschlagsrecht für Sachwalter
- Wegen Vorschlagsrecht plan- und berechenbarer als die Eigenverwaltung
- Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit kein Hinderungsgrund
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Insolvenzplan
Wozu wird ein Insolvenzplan benötigt?
Bei der klassischen Eigenverwaltung können, bei einem Schutzschirmverfahren müssen die Akteure der Unternehmenssanierung einen Insolvenzplan ausarbeiten und mit den Gläubigern und dem Gericht abstimmen. Und das innerhalb von drei Monaten. Schultze & Braun berät und unterstützt Mandanten bei der Konzeption, Erstellung und Abstimmung von Insolvenzplänen mit allen erforderlichen Planrechnungen und Anlagen. Der Insolvenzplan stellt einen Vergleich zwischen dem schuldnerischen Unternehmen und seinen Gläubigern dar. Darin wird genau skizziert, in welchen Schritten das Unternehmen fortgeführt und saniert werden soll.
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