Internationale Restrukturierung
Niederlande

Die Niederlande haben zum 1. Januar 2021 einen präventiven Restrukturierungsrahmen – genannt WOAH – eingeführt. Daneben gibt es auch das Pre-pack-Verfahren, mit dem ein Unternehmensverkauf vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kurzfristig vorbereitet werden kann. Zu den „Restrukturierungs- und Sanierungsverfahren“ gehört auch der gerichtliche Zahlungsaufschub, genannt surseance van betaling. Als faillissement wird in den Niederlanden das Regelinsolvenzverfahren bezeichnet. Einen Überblick über die Maßnahmen und Regelungen zur Restrukturierung und Sanierung, zur Abwicklung nicht- sanierungsfähiger Unternehmen und zu den Gläubigerrechten in den jeweiligen Verfahren bietet der EU-Almanach von Schultze & Braun. Die Ansprechpartner aus dem Leistungsbereich Cross Border für die Niederlande sind Dr. Michael Rozijn und Benjamin Schmutz, LL.M.

 

Restrukturierungs-und Sanierungsverfahren

Voraussetzungen

  • voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit
  • nicht für Privatpersonen, Banken und Versicherer nach dem Gesetz über die finanzielle Aufsicht

Initiative

  • Unternehmen
  • Gläubiger

Ziel

  • Abschluss eines Vergleichs (ndl. onderhands akkoord) mit den Gläubigern
  • Insolvenzvermeidung / Unternehmensfortführung (going concern)
  • Erzielen eines ökonomischen Mehrwerts gegenüber Regelinsolvenz

Ablauf

  • Unternehmen hinterlegt entsprechende Erklärung bei Gericht oder Gläubiger lässt Restrukturierungsexperten benennen
    • zunächst außergerichtliches Vergleichsverfahren
    • Unternehmen oder Restrukturierungsexperte unterteilt Gläubiger in Klassen und unterbreitet diesen einen Vergleichsvorschlag; auch Liquidation als Vorschlag möglich
    • Abstimmung nach Gläubigerklassen mit 2/3-Schwelle
    • Unternehmen oder Restrukturierungsexperte erstellt binnen 7 Tagen Abstimmungsprotokoll und macht es zugänglich
  • dann Möglichkeit der gerichtlichen Bestätigung per Urteil (ndl. homologatie), mit der der Vergleich allen beteiligten (stimmberechtigten) Gläubigern auferlegt wird
    • Voraussetzung: mind. 1 Gläubigerklasse hat zuvor zugestimmt
    • Gläubigerschutz: u. a. Befolgen der gesetzlichen Gläubiger-Rangfolge (absolute priority rule)
  • währenddessen maximal 4-monatige „Abkühlungsphase“ möglich (u. a. keine Zwangsvollstreckungen, Herausgaben und Insolvenzanträge)

Dauer

  • wenige Monate

Charakteristika

  • wahlweise nicht-öffentlich oder öffentlich
  • Zweiteilung des Verfahrens: Vergleichs- und Bestätigungsverfahren
  • „Abkühlungsphase“ zum Schutz des Verfahrens
  • Einschalten eines Restrukturierungsexperten möglich; Vergleichsvorschlag kann durch Restrukturierungsexperten auch am Unternehmen vorbei unterbreitet werden
  • Vergleich / Herausstellen von Fortführungs- und Liquidationswert
  • keine Rechtsmittel gegen WOAH-Entscheidungen des Gerichts
  • keine Verfügungsbeschränkung für Schuldner während des Verfahrens (debtor in possession)
  • auch für Restrukturierung einer (internationalen) Unternehmensgruppe geeignet

Rolle der Gläubiger

  • Einteilung der Gläubiger in Klassen für Abstimmung und Begleichen von Forderungen
  • Gläubiger sind am Verfahren beteiligt
  • (Zwangs-)Auferlegung des Vergleichs durch gerichtliche Bestätigung möglich
  • debt to equity swap-Option
  • Gläubiger mit zukünftigen Forderungen aus langfristigen Verträgen können mit einbezogen werden (Vertragsbeendigungsoption mit 3-monatiger Frist)
  • Arbeitnehmer(rechte) bleiben unberührt

Verfahrensausgang

  • Unternehmensfortführung (going concern) oder
  • Liquidation oder
  • ggfs. (Fortsetzung) Regelinsolvenz- oder Surseance van betaling-Verfahren

Hinweis:
Bisher handelte es sich bei dem Verfahren lediglich um eine gerichtliche Praxis. Aufgrund eines Urteils des EuGH vom 22.6.2017 (C‑126/16 – Smallsteps BV) ist diese Praxis inzwischen mit Risiken verbunden und wird aktuell kaum mehr angewandt. Eine gesetzliche Kodifizierung des Verfahrens ist zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen. Die folgenden Angaben basieren auf dem Gesetzentwurf vom 21. Juni 2016:

Voraussetzungen

  • drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Glaubhaftmachung des Mehrwerts der Vorbereitung für mögliche Insolvenz: Schadensbegrenzung für Betroffene im Insolvenzfall oder Erhöhung der Chance auf Verkauf rentabler Unternehmensteile zu höchstmöglichem Kaufpreis und unter Sicherung von so vielen Arbeitsplätzen wie möglich
  • nicht für Privatpersonen, Banken und Versicherer nach dem Gesetz über die finanzielle Aufsicht

Initiative

  • Unternehmen

Ziel

  • Fortführung (going concern) rentabler Unternehmensteile nach Verkauf oder in Eigenregie (ndl. doorstart)
  • geordnete und zielführende Regelinsolvenz der restlichen Unternehmensteile
  • insgesamt: Begrenzung des Schadens einer Insolvenz

Ablauf

Phase 1: Vorbereitung („Pre-pack“)

  • Unternehmen stellt Antrag auf Benennung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (ndl. beoogd curator) bei möglichem Insolvenzgericht
  • Gericht benennt per Beschluss vorläufigen Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzrichter
  • kurze (Gesetzentwurf: maximal 2 Wochen, mit Verlängerungsoption) nicht-öffentliche Vorbereitung, vorläufiger Insolvenzverwalter kann u. a. mit Kaufinteressenten verhandeln
  • Ende mit Ablauf der Benennungsfrist oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Gewährung eines vorläufigen Zahlungsaufschubs (Surseance van betaling)
  • vorläufiger Insolvenzverwalter legt innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung der Benennung Bericht vor

Phase 2: Umsetzung

  • Insolvenzantrag
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • unmittelbar darauf (Teil-)Verkauf des Schuldner-Unternehmens und ggfs. Liquidation des verbleibenden Restunternehmens oder
  • Fortführung (going concern) des Schuldner-Unternehmens in Eigenregie

Dauer

  • kurz (Gesetzentwurf: maximal 2 Wochen, mit Verlängerungsoption)

Charakteristika

  • nicht-öffentlich
  • Zweiteilung des Verfahrens: Vorbereitungs- und Umsetzungsphase
  • Rechte des Schuldner-Unternehmens bleiben unberührt (z. B. keine Kündigungen von Verträgen)   
  • keine Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschluss bezüglich des Benennungsantrags
  • normalerweise Beteiligung des Betriebsrats bzw. der Personalvertretung
  • NV: keine Hauptversammlung nötig

Rolle der Gläubiger

  • Gläubiger haben keine / geringe Mitwirkungsmöglichkeiten
  • autonome, d. h. nicht-weisungsgebundene Interessenswahrung durch vorläufigen Insolvenzverwalter

Verfahrensausgang

  • Unternehmensfortführung (going concern) durch Käufer und bei Teilverkauf Liquidation des Restunternehmens in der Regelinsolvenz
  • Unternehmensfortführung (going concern) durch Schuldner nach der Regelinsolvenz

Voraussetzungen

  • bevorstehende Zahlungsunfähigkeit
  • nicht für Privatpersonen, Banken und Versicherer nach dem Gesetz über die finanzielle Aufsicht

Initiative

  • Unternehmen

Ziel

  • Überbrückung eines Liquiditätsengpasses
  • Insolvenzvermeidung / Unternehmensfortführung (going concern)

Ablauf

  • Unternehmen stellt Antrag
  • Gericht gewährt sofort vorläufigen Zahlungsaufschub und bestellt einen Sachwalter (ndl. bewindvoerder)
  • nach 2-4 Monaten Gerichtssitzung mit allen Beteiligten
    • Anhörung
    • Gläubiger-Abstimmung
    • Gerichtsbeschluss über definitiven Zahlungsaufschub

Dauer

  • maximal 1,5 Jahre, vorläufiger Zahlungsaufschub inklusive, Verlängerungen möglich

Charakteristika

  • öffentlich
  • gerichtliche Bestellung eines Sachwalters
  • dadurch Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Schuldners unter Mitwirkungsvorbehalt  

Rolle der Gläubiger

  • Anhörungsrecht und Vetorechte sowie Mitwirkungsrecht bei Vergleich
  • Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilligem Begleichen von Forderungen
  • Sicherungsrechte wie Pfandrecht, Hypothek oder Vorrecht bleiben unberührt

Verfahrensausgang

  • Unternehmensfortführung (going concern) oder
  • Überleitung in Regelinsolvenz

Regelinsolvenzverfahren

Voraussetzungen

  • mehr als 2 Gläubiger
  • Zahlungsunfähigkeit

Initiative

  • Unternehmen (keine Antragspflicht)
  • Gläubiger
  • Staatsanwaltschaft

Ziel

  • Gläubigerbefriedigung

Ablauf

  • Unternehmen oder Gläubiger stellt Insolvenzantrag
  • Gericht prüft Voraussetzungen, eröffnet dann per Urteil das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter (ndl. curator)
  • zunächst Verwaltungsphase (Insolvenzverwalter)
  • Gläubigersitzung
  • anschließend ggfs. Liquidationsphase

Rolle der Gläubiger

  • fakultativer Gläubigerausschuss mit Beratungsfunktion
  • Gläubigerversammlung für den Prüftermin
  • geringe Entscheidungsbefugnis, kaum Zustimmungsbedürftigkeit
  • Gleichbehandlungsgrundsatz bei Liquidation
  • Sicherungsrechte wie Pfandrecht, Hypothek oder Vorrecht bleiben unberührt

Verfahrensausgang

  • Liquidation

Ihre Ansprechpartner im Bereich Cross-Border Niederlande

Dr. Michael Rozijn
0421 43301-13