Internationale Restrukturierung
Belgien

Gerät der belgische Vertragspartner eines deutschen Unternehmens in die Insolvenz, sollten die deutlichen Unterschiede zum deutschen Recht bedacht werden. Der EU-Almanach von Schultze & Braun bietet Informationen zu den verschiedenen Verfahren zur Restrukturierung und Sanierung, zur Abwicklung in der Krise befindlicher EU-Unternehmen und zu den Rechten der Gläubiger. Der Ansprechpartner aus dem Leistungsbereich Cross Border für Belgien & Luxemburg ist Ronan Dugué.

Präventive Maßnahmen

(Geltendes Recht für Verfahren, die ab dem 1. Mai 2018 eröffnet wurden. Es gelten abweichende Regeln für zuvor eröffnete Verfahren.)

Voraussetzungen

  • Betriebliche Fortführung des Unternehmens nicht möglich, Versäumnisse des Schuldners oder eines seiner Organe, welches die Fortführung des Unternehmens gefährdet, offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten des Schuldners oder Anzeichen einer eingetretenen Insolvenz

Initiative

  • Präsident des Gerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Schuldnerunternehmens oder eines Beteiligten im Eilverfahren

Ziel

  • Bestellung eines vorläufigen gerichtlichen Beauftragten oder Verwalters, um sich den Schwierigkeiten des Unternehmens zu stellen – nach Bedarf können auch mehrere gerichtliche Beauftragte bestellt werden

Ablauf

  • Das Gericht bestimmt den Umfang und die Dauer der Tätigkeit des gerichtlichen Beauftragten
  • Bei schwerwiegenden Verstößen des Schuldners oder eines seiner Organe, die die Fortführung des Unternehmens oder seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gefährden, kann der Vorsitzende des Gerichts einen vorläufigen gerichtlichen Beauftragten bestellen
  • Bei schwerwiegenden und offensichtlichen Verfehlungen des Schuldners oder eines seiner Organe kann das Gericht den Schuldner oder die Organe für die Dauer der Aussetzung durch einen vorläufigen Verwalter ersetzen
  • Bei schwerwiegenden, eindeutigen und übereinstimmenden Anzeichen einer Insolvenz: Möglichkeit eines Vermögensbeschlags und Bestellung eines vorläufigen Verwalters – nach Bedarf können auch mehrere Verwalter bestellt werden

Rolle der Gläubiger

  • Verfügungen des Schuldners in Verletzung eines Vermögensbeschlags sind der Masse gegenüber unwirksam, wenn diejenigen, die mit dem Schuldner gehandelt haben, von dem Vermögensbeschlag wussten.

Ausgang der Maßnahme

  • Aufhebung der Maßnahme durch gerichtliche Entscheidung
  • Aufhebung der Maßnahme nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Laufzeit
  • Im Falle eines angeordneten Vermögensbeschlags bleibt der Beschluss nur wirksam, wenn ein Beteiligter, einschließlich des vorläufigen Verwalters, innerhalb von 21 Tagen nach dem Erlass einen Antrag auf Eröffnung eines Umstrukturierungs- oder Insolvenzverfahrens oder auf eine gerichtliche Auflösung im Sinne einer Beendigung der Gesellschaft als juristische Person stellt. Der Vermögensbeschlag wird von Amts wegen unwirksam, wenn keine Insolvenz, keine Aussetzung oder keine Auflösung innerhalb von vier Monaten nach Antragstellung angeordnet werden.
  • Eröffnung eines Umstrukturierungsverfahrens oder Insolvenzverfahrens, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind

Präventive Restrukturierungs­maßnahmen

(Geltendes Recht für Verfahren, die ab dem 1. Mai 2018 eröffnet wurden. Es gelten abweichende Regeln für zuvor eröffnete Verfahren.)

Voraussetzungen

  • Bei Schwierigkeiten finanzieller Art

Initiative

  • Unternehmen

Ziel

  • Restrukturierung der Unternehmensfinanzen in Teilen oder in Gänze
  • Erhalt des Unternehmens oder von dessen Tätigkeiten im Ganzen oder in Teilen
  • Abschluss eines Vergleichs mit Gläubigern

Ablauf

  • Vertraulich und konsensorientiert
  • Das Verfahren betrifft nur diejenigen Gläubiger, die freiwillig daran teilnehmen
  • Keine Aussetzung und kein Vollstreckungsverbot gegen den Schuldner
  • Ein Mediator kann auf Antrag des Unternehmens gerichtlich bestellt werden, um den Abschluss einer gütlichen Einigung zu erleichtern (das Unternehmen kann einen Mediator vorschlagen)

Rolle der Gläubiger

  • Gläubiger, die sich beteiligt haben, können nicht allein aus dem Grund in Haftung genommen werden, dass der Vergleich die Fortführung der Tätigkeit nicht ermöglicht hat
  • Die Vereinbarung begründet keine Verpflichtung für Gläubiger, die daran nicht teilgenommen haben

Verfahrensausgang

  • Tätigkeit des Mediators endet auf Antrag des Schuldners oder des Mediators, alternativ Abschluss eines Vergleichs und Fortführung des Unternehmens
  • Hinterlegung des vertraulichen Vergleichs in einem Register; Dritte dürfen den Vergleich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmens zur Kenntnis nehmen
  • Auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten kann der Vorsitzende Richter den Vergleich bestätigen; er kann ggf. den Vergleich im Ganzen oder Teilen als vollstreckbar erklären; diese Entscheidung wird nicht veröffentlicht

Regelinsolvenzverfahren

(Geltendes Recht für Verfahren, die ab dem 1. Mai 2018 eröffnet wurden. Es gelten abweichende Regeln für zuvor eröffnete Verfahren.)

Voraussetzungen

  • Fortführung des Unternehmens kurz- oder langfristig bedroht
  • Vermutung einer bedrohten Fortführung, falls die Verluste das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals herabgesetzt haben
  • Das Verfahren darf auch bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit eröffnet oder fortgeführt werden

Initiative

  • Unternehmen

Ziel

  • Restrukturierung der Unternehmensfinanzen in Teilen oder in Gänze
  • Erhalt des Unternehmens oder von dessen Tätigkeiten im Ganzen oder in Teilen
  • Das Unternehmen schließt einen Vergleich mit mindestens zwei bis hin zu allen Gläubigern, um seine finanzielle Situation zu sanieren oder das Unternehmen zu restrukturieren; Rechte von Dritten bleiben unberührt.

Ablauf

  • Bildet eine der drei Verfahrensarten der gerichtlichen Umstrukturierung. Während einer eröffneten gerichtlichen Umstrukturierung kann das Ziel (die Verfahrensart) jederzeit geändert werden
  • Aussetzung/Vollstreckungsverbot gegen das Unternehmen ab Antragsstellung und für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten ab Eröffnung des Verfahrens; das Gericht entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens innerhalb von 15 Tagen ab Antragsstellung; auf Antrag kann die Aussetzung für eine Gesamtdauer von höchstens 12 Monaten verlängert werden; unter besonderen Umständen und wenn die Interessen der Gläubiger dies zulassen, kann diese Frist weiterhin um höchstens 6 Monate verlängert werden
  • Im gleichen Zeitraum kann das Unternehmen nur dann für insolvent erklärt werden, wenn es selbst seine Insolvenz angezeigt hat
  • Das Unternehmen erstellt einen Plan, der Zahlungsfristen und einen Schuldenerlass vorsieht; ggf. mit Unterstützung des bestellten vorläufigen Verwalters oder Mediators – unter der Aufsicht eines beauftragten Richters
  • Ggf. Bestellung eines Unternehmensmediators oder eines Verwalters
  • Die Eröffnung des Verfahrens führt nicht zur Beendigung der laufenden Verträge oder deren Bedingungen. Anderslautende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam. Eine Vertragsverletzung des Unternehmens vor Verfahrenseröffnung berechtigt den Gläubiger nicht zu einer Vertragsbeendigung, wenn das Unternehmen seine Leistung innerhalb von fünfzehn Tagen nach einer Aufforderung erbringt.
  • Forderungen aus laufenden Verträgen unterliegen nicht der Aussetzung, soweit sie sich auf Leistungen beziehen, die nach Verfahrenseröffnung erbracht wurden.

Rolle der Gläubiger

  • Verhandlung mit dem Unternehmen über eine gütliche Vereinbarung
  • Gläubiger, die sich beteiligt haben, können nicht aus dem Grund in Haftung genommen werden, dass der Vergleich die Fortführung der Tätigkeit nicht ermöglicht hat

Verfahrensausgang

  • Abschluss eines Vergleichs oder mehrerer Vergleiche
  • Auf Antrag des Unternehmens: Gericht bestätigt den Vergleich und erklärt ihn als vollstreckbar
  • Unternehmen kann den Antrag im Ganzen oder in Teilen zurücknehmen; zudem kann es das Gericht ersuchen, eine Vereinbarung, die das Unternehmen mit Gläubigern getroffen hat, zu bestätigen
  • Falls das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb angesichts der Ziele des Verfahrens fortzuführen, kann das Gericht die vorzeitige Beendigung des Verfahrens anordnen; mit derselben Entscheidung kann das Gericht die Insolvenz des Unternehmens erklären

Voraussetzungen

  • Fortführung des Unternehmens kurz- oder langfristig bedroht
  • Vermutung, falls die Verluste das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals herabgesetzt haben.
  • Das Verfahren darf auch bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit eröffnet oder fortgeführt werden

Initiative

  • Unternehmen

Ziel

  • Restrukturierung der finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens in Teilen oder in Gänze
  • Erhalt des Unternehmens oder von dessen Tätigkeiten im Ganzen oder in Teilen
  • Erlangung der Zustimmung der Gläubiger zu einem Sanierungs­plan des Unternehmens

Ablauf

  • Bildet eine von drei Verfahrensarten der gerichtlichen Umstrukturierung; während einer eröffneten gerichtlichen Umstrukturierung kann das Ziel (die Verfahrensart) jederzeit geändert werden
  • Aussetzung/Vollstreckungsverbot gegen den Schuldner ab Antragsstellung und für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten ab Eröffnung des Verfahrens; das Gericht entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens innerhalb von 15 Tagen nach Antragsstellung; auf Antrag kann die Aussetzung für eine Gesamtdauer von höchstens 12 Monaten verlängert werden; bei besonderen Umständen und wenn die Interessen der Gläubiger dies zulassen, kann diese Frist weiterhin um höchstens 6 Monate verlängert werden
  • Im gleichen Zeitraum kann das Unternehmen nur dann für insolvent erklärt werden, wenn es selbst seine Insolvenz angezeigt hat
  • Das Unternehmen erstellt einen Plan – ggf. mit Unterstützung des bestellten vorläufigen Verwalters oder Mediators –, der einen beschreibenden Teil und einen gestaltenden Teil enthält:
    • Der beschreibende Teil skizziert den Zustand des Unternehmens sowie die Maßnahmen, mit denen es seine Schwierigkeiten beheben möchte
    • Der gestaltende Teil enthält die Maßnahmen zur Befriedigung der Gläubiger
  • Der Plan kann Maßnahmen des Schuldenerlasses, der Umwandlung von Forderungen in Aktien/Anteile oder die unterschiedliche Behandlung von Forderungen nach Kategorien auf Grundlage deren Umfang oder Art festlegen
  • Der Plan muss eine Art Zahlungsvorschlag für alle Gläubiger enthalten, der eine Quote von nicht weniger als 20 % der Hauptforderung betragen darf
  • Die maximale Laufzeit des Plans beträgt 5 Jahre
  • Die Gläubiger stimmen über den Plan ab; danach entscheidet das Gericht, ob der Plan bestätigt wird; falls das Gericht den Plan nicht bestätigt, kann es dem Unternehmen gestatten, den Gläubigern einen neuen Plan vorzuschlagen
  • Die Eröffnung des Verfahrens führt nicht zur Beendigung der laufenden Verträge oder von deren Bedingungen. Anderslautende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam. Eine Vertragsverletzung des Unternehmens vor Verfahrenseröffnung berechtigt den Gläubiger nicht zu einer Vertragsbeendigung, wenn das Unternehmen seine Leistung innerhalb von fünfzehn Tagen ab einer Aufforderung erbringt

  • Forderungen aus laufenden Verträgen unterliegen nicht der Aussetzung, soweit sie sich auf Leistungen beziehen, die nach Verfahrenseröffnung erbracht wurden.
  • Forderungen aus laufenden Verträgen unterliegen nicht der Aussetzung, soweit sie sich auf Leistungen beziehen, die nach Verfahrenseröffnung erbracht wurden.

Rolle der Gläubiger

  • Abstimmung über den vorgeschlagenen Plan
  • Dem Plan gilt als zugestimmt, wenn er von der Mehrheit der Gläubiger, die die Hälfte aller Hauptforderungen vertreten, angenommen wird; Forderungen von Gläubigern, die an der Wahl nicht teilnehmen, werden bei den Berechnungen der Mehrheiten nicht berücksichtigt
  • Die Bestätigung durch das Gericht bewirkt, dass der Plan für alle Gläubiger verbindlich ist
  • Gläubiger können die Aufhebung des laufenden Plans vor Gericht beantragen, falls der Plan nicht fristgerecht eingehalten wurde

Verfahrensausgang

  • Gericht bestätigt Umstrukturierungsplan und beendet gleichzeitig das Verfahren
  • Unternehmen nimmt Antrag im Ganzen oder in Teilen zurück; es kann das Gericht ersuchen, eine Vereinbarung, die es mit Gläubigern getroffen hat, in das Urteil aufzunehmen
  • Falls das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb im Sinne der Ziele des Verfahrens fortzuführen, kann das Gericht die vorzeitige Beendigung des Verfahrens anordnen; mit derselben Entscheidung kann das Gericht die Insolvenz des Unternehmens erklären
  • Die Erklärung der Insolvenz des Unternehmens führt von Rechts wegen zur Aufhebung des Plans

Voraussetzungen

  • Fortführung des Unternehmens kurz- oder langfristig bedroht
  • Vermutung einer bedrohten Fortführung, falls die Verluste das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Grundkapitals herabgesetzt haben
  • das Verfahren darf auch bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit eröffnet oder fortgeführt werden

Initiative

  • Unternehmen

Ziel

  • Restrukturierung der Unternehmensfinanzen in Teilen oder im Ganzen
  • Erhalt des Unternehmens oder von dessen Tätigkeiten im Ganzen oder in Teilen
  • Übertragung aller oder eines Teils der Tätigkeiten unter gerichtlicher Aufsicht mit dem Ziel ihrer Erhaltung, wenn das Unternehmen dies beantragt oder im Laufe eines Verfahrens zustimmt

Ablauf

  • Die Umstrukturierung durch Unternehmensübergang unter gerichtlicher Aufsicht ähnelt in ihrem Ablauf der übertragenen Sanierung
  • Bildet eine der drei Verfahrensarten der gerichtlichen Umstrukturierung; während einer eröffneten gerichtlichen Umstrukturierung kann das Ziel (die Verfahrensart) jederzeit geändert werden
  • Aussetzung/Vollstreckungsverbot gegen das Unternehmen ab Antragsstellung und für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten ab Eröffnung des Verfahrens; Gericht entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens innerhalb von 15 Tagen nach Antragsstellung; auf Antrag kann die Aussetzung für eine Gesamtdauer von höchstens 12 Monaten verlängert werden. Bei besonderen Umständen und wenn die Interessen der Gläubiger dies zulassen, kann diese Frist weiterhin um höchstens 6 Monate verlängert werden
  • Im gleichen Zeitraum kann das Unternehmen nur dann für insolvent erklärt werden, wenn er selbst seine Insolvenz angezeigt hat
  • Bestellung eines Justizverwalters, der die Übertragung gestaltet und durchführt
  • Der Justizverwalter ersucht und fordert Angebote an und sorgt vorrangig für die Erhaltung der gesamten oder eines Teils der Tätigkeit des Unternehmens unter Berücksichtigung der Rechte der Gläubiger
  • Das Gericht genehmigt die vorgeschlagenen Verkäufe; bei mehreren vergleichbaren Angeboten gibt das Gericht dem Angebot den Vorzug, das die Arbeitsplätze sichert
  • Verkauf des Vermögens, um die Gläubiger mit den erzielten Beträgen aus den Verkäufen zu befriedigen.
  • Die Eröffnung des Verfahrens führt nicht zur Beendigung der laufenden Verträge oder deren Bedingungen. Anderslautende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam. Eine Vertragsverletzung des Unternehmens vor der Verfahrenseröffnung berechtigt den Gläubiger nicht zu einer Vertragsbeendigung, wenn das Unternehmen seine Leistung innerhalb von fünfzehn Tagen nach einer Aufforderung erbringt.
  • Forderungen aus laufenden Verträgen unterliegen nicht der Aussetzung, soweit sie sich auf Leistungen beziehen, die nach Verfahrenseröffnung erbracht wurden.

Rolle der Gläubiger

  • Das Gericht kann unter bestimmten Bedingungen die Übertragung des Unternehmens auf Antrag eines Gläubigers anordnen, insb. falls das Unternehmen insolvent ist, ohne eine gerichtliche Umstrukturierung beantragt zu haben

Verfahrensausgang

  • Abschluss eines Vergleichs oder mehrerer Vergleiche; Gericht bestätigt Vergleich(e) und erklärt Vergleich(e) als vollstreckbar
  • Unternehmen nimmt Antrag im Ganzen oder in Teilen zurück; es kann das Gericht ersuchen, eine Vereinbarung, die es mit Gläubigern getroffen hat, in das Urteil aufzunehmen
  • Ist das Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen Betrieb im Sinne der Ziele des Verfahrens fortzuführen, kann das Gericht die vorzeitige Beendigung des Verfahrens anordnen; mit derselben Entscheidung kann das Gericht die Insolvenz des Unternehmens erklären

Voraussetzungen

  • Zahlungsunfähigkeit (Unternehmen, dessen Kreditwürdigkeit erschüttert ist, stellt seine Zahlungen dauerhaft ein)
  • Pflicht zum Stellen eines Antrages innerhalb eines Monats nach Einstellung der Zahlungen (Befreiung von dieser Pflicht im Falle einer Aussetzung aufgrund des Antrags auf Eröffnung einer gerichtlichen Umstrukturierung.

Initiative

  • Unternehmen
  • Ein oder mehrere Gläubiger
  • Staatsanwaltschaft
  • Vorläufiger Verwalter, der für einen Zeitraum von 21 Tagen bestellt wurde

Insolvenzverwalter eines verbundenen Unternehmens, über welches ein Insolvenzverfahren auch in Belgien eröffnet wurde.

Ziel

  • Vermögens des Unternehmens wird einem Insolvenzverwalter unterstellt
  • Insolvenzmasse wird liquidiert
  • Erlöses wird an die Gläubiger verteilt

Ablauf

1. Mit dem Eröffnungsurteil:

  • Bestellung eines oder mehrerer Insolvenzverwalter(s) – als Insolvenzverwalter können nur Rechtsanwälte bestellt werden, die sich auf eine Liste des Gerichts befinden
  • Bestellung eines Richters, der das Insolvenzverfahren überwacht
  • Vermögensbeschlag gegen das Unternehmen
  • Zahlungen an und durch den Insolvenzschuldner sind der Insolvenzmasse gegenüber unwirksam
  • Verbot der Zwangsvollstreckungen gegen den Insolvenzschuldner
  • Die Insolvenzverwalter müssen bei Aufnahme ihres Amtes ihr Wahlrecht über die Erfüllung der Verträge ausüben

2. Im Laufe des Verfahrens:

  • Pflicht zur Abgabe eines Berichts des Insolvenzverwalters mind. einmal jährlich
  • Erweist sich das Vermögen als unzureichend, um die voraussichtlichen Kosten für die Verwaltung und Liquidation des Verfahrens zu decken, kann das Gericht das Verfahren einstellen
  • Veräußerung des Unternehmensvermöges durch den Insolvenzverwalter

Rolle der Gläubiger

  • Pflicht zur Forderungsanmeldung unter Einhaltung einer Ausschlussfrist von höchstens 30 Tagen ab dem Eröffnungsurteil
  • Soweit die Interessen der Gläubiger dem nicht entgegenstehen, kann das Gericht die vorläufige Fortführung der Geschäfte des Unternehmens ganz oder teilweise gestatten
  • Gläubiger, die mind. 1/3 der Forderungen vertreten, können die Einberufung einer Gläubigerversammlung erzwingen
  • Die Insolvenz einer natürlichen oder juristischen Person kann für sich alleine keinen Haftungsanspruch gegen ihren Kreditgeber oder Investor begründen
  • Möglichkeit, Aussonderungsrechte auszuüben

Verfahrensausgang

  • Einstellung des Verfahrens mangels Masse
  • Auf Antrag des Insolvenzverwalters Genehmigung durch das Gericht einer Übertragung des fortgeführten Unternehmens
  • Liquidation und Verteilung