Insolvenzanfechtung

Zahlungsprobleme beim Kunden?
Jetzt gezielt reagieren.

Keine ungewöhnliche Situation: Plötzlich kommt es zu Zahlungsrückständen in einer laufenden Geschäftsbeziehung. Man will den Auftraggeber oder Geschäftspartner aber nicht verlieren. Für Rückstände werden Ratenzahlungen vereinbart oder andere Absprachen hinsichtlich der Zahlungsbedingungen besprochen, aber nicht eingehalten. Wer in dieser Situation trotz bestehender Rückstände weiterhin Aufträge für seinen Kunden ausführt und dieser später in die Insolvenz rutscht, setzt sich einem existenzgefährdenden Risiko aus. Denn kommt es hart auf hart, müssen bereits vom Kunden bezahlte Rechnungsbeträge vom Lieferanten zurückgezahlt werden. Rückwirkend kann dies die letzten vier Jahre, in bestimmten Fällen sogar die letzten 10 Jahre betreffen. Der Grund: Der Insolvenzverwalter des Geschäftspartners versucht, bereits erbrachte Zahlungen zurück zu holen.


Weshalb gibt es die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung?

Durch die Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Unternehmenswerte, also die früher beim Schuldner vorhandene Haftungsmasse wiederherstellen, beziehungsweise in den Zustand zu Beginn der Krise bringen. Dies geschieht beispielsweise, indem eine bereits geleistete Zahlung des Schuldners an einen Auftragnehmer rückgängig gemacht wird. Mit dem Ziel, dieses Vermögen wieder für alle Gläubiger verfügbar zu machen und nach den Regelungen der Insolvenzordnung zu verteilen. Der Schutz der Gesamtheit der Gläubiger wird so zu Lasten und durch die einseitige Begünstigung einzelner Gläubiger durch den Schuldner korrigiert.

Wann wird es gefährlich?

Sobald erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Geschäftspartners bekannt sind, muss man sich der Risiken der Fortführung einer Geschäftsbeziehung bewusst werden und wirksame Vorsichtsmaßnahmen treffen.  

Die Checkliste:

Konkrete Alarmzeichen sind:

  • Missachtung von Zahlungszusagen  
  • Ausbleiben von vereinbarten Raten
  • Rücklastschriften mangels Deckung  
  • Verkürzter Zahlungsweg durch Direktzahlungen vom Debitor
  • Limitstreichung oder -kürzung bei Warenkreditversicherern
  • Sprunghaftes Ansteigen der offenen Verbindlichkeiten
  • Zahlungen kommen von Dritten
  • Ständige Mahnungen mit Steigerung der Mahnstufe 
  • Androhung oder Verhängen einer Liefersperre
  • Durchführung oder Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • Drohungen mit einem Insolvenzantrag

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Wie kann man sich schützen?

Handlungsempfehlungen für Lieferanten:

1. Lieferanten-Kundenbeziehung mithilfe der Checkliste auf Warnsignale überprüfen und zeitnah reagieren.

  • Die Spezialisten von Schultze & Braun erstellen eine Risikoeinschätzung, ein Konzept zur Absicherung und leiten geeignete Maßnahmen ein.

2. Rechtzeitig einen Eigentumsvorbehalt mit dem Geschäftspartner vereinbaren.

  • Auf diese Weise sind die zugelieferten Erzeugnisse abgesichert. Aber: Eigentumsvorbehaltsrechte helfen nur dann, wenn zeitnah bezahlt wird und die weiteren Maßnahmen zur Risikominimierung darauf abgestimmt werden.

3. Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen abschließen und rechtzeitig auf Vorkasse umstellen.

  • Um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen, müssen bei der Gestaltung dieser Maßnahmen sehr spezifische Anforderungen erfüllt werden. Zudem ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Zahlungserleichterungen tatsächlich schützt. 

4. Gegen die Risiken der Insolvenzanfechtung versichern.

  • Insbesondere Warenkreditversicherer bieten spezielle Versicherungen gegen die Insolvenzanfechtung an. Auch für Dienstleister sind Versicherungsprodukte erhältlich. Die Versicherung sollte rechtzeitig vor Eintreten des Ereignisses abgeschlossen werden.  

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Welche Gefahren der Insolvenzanfechtung gibt es noch?

Die Vorsatzanfechtung hat in der Praxis die größte Bedeutung für Lieferanten und Dienstleister. Daneben existieren aber noch weitere Anfechtungsgefahren, die in besonderen Situationen beziehungsweise im Hinblick auf bestimmte Geschäftsbeziehungen von Bedeutung sind. Solche typischen Konstellationen sind beispielsweise:

1. Insolvenz einer Unternehmensgruppe auf Kundenseite

  • Unternehmensgruppe statt Vertragspartner zahlt Rechnungen
  • Risiko der Rückzahlung bei Gruppeninsolvenz

► Wird neben dem Vertragspartner auch die zahlende Gruppengesellschaft insolvent, kann deren Insolvenzverwalter solche Zahlungen zurückverlangen – und das vier Jahre lang.

2. Spezifische Gefahren für Kreditinstitute und andere Finanzierer

  • Anfechtungsgefahren durch Teilnahme an Sanierungsversuch
  • Risiken minimieren durch qualifiziertes Sanierungskonzept

► Ist ein Sanierungskonzept erfolgversprechend, scheitert die Sanierung später aber dennoch, kann die Anfechtung ausgeschlossen sein –  und zwar trotz Kenntnis der Liquiditätsprobleme. Von diesen Effekten eines qualifizierten Sanierungskonzepts können auch Lieferanten und Dienstleister profitieren.  

3. Gefahren für Gesellschafter oder für Gesellschaften einer insolventen Unternehmensgruppe

  • Gefahr bei gruppeninterner Finanzierung durch Darlehen oder Warenlieferung auf Ziel
  • Folgeinsolvenz anderer Gruppengesellschaften
  • Weitere Haftung mit eigenem Vermögen

► Bei der Finanzierung eines Unternehmens sind von den Gesellschaftern spezielle Anfechtungsnormen zu beachten. Beispielsweise, wenn das später insolvente Unternehmen von anderen Unternehmen der Gruppe durch Darlehen oder Warenlieferungen auf Ziel finanziert wird. Übernimmt ein Gesellschafter mit seinem  privaten Vermögen vorübergehend die Haftung, besteht sogar dann ein Anfechtungsrisiko, wenn das Unternehmen sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Krise befunden hat.   

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Rechtsprechung


Vorträge

Veranstalter: RWS-Verlag
Webseite: www.rws-seminare.de
Referenten: Stefan Ludwig
Sprache: Deutsch

Online-Seminar


Veröffentlichungen

2017

Buchbesprechung: Die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gem. § 134 InsO. Von Julia Held, 2017, Mohr Siebeck, Tübingen (Studien zum Privatrecht Bd. 60), XVIII, 549 S.
Juristische Zeitung (JZ) 2017, 940
Prof. Dr. Andreas J. Baumert

Anmerkung zu OLG Hamm, Urt. v. 12.12.2016 – 8 U 44/16, Keine Schenkungsanfechtung von (Mindest-)Zinszahlungen an stillen Gesellschafter
Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht (NZI) 2017, 309 - 310
Prof. Dr. Andreas J. Baumert

Zur Unkenntnis des Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch in einem umfangreichen Verfahren, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 224/15
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2017, 147 -148
Prof. Dr. Andreas J. Baumert

2016

Bankgeschäfte sind künftig schwerer anfechtbar
die bank - Zeitschrift für Bankenpolitik und Praxis, September 2016
Karsten Kiesel

Zur Bedeutung der bargeschäftsähnlichen Lage im Insolvenzanfechtungsrecht
Mitautor in Exner/Paulus (Hrsg.), Festschrift für Siegfried Beck, C.H. Beck Verlag 2016
Dr. Rainer Riggert

2015

Gesetzentwurf zur Insolvenzanfechtung - Kein sofortiges Allheilmittel
Deutsche Handwerks Zeitung, 24.11.2015
Dr. Peter de Bra

Vorsatzanfechtung - Mit Rechtsprechungsregeln Ansprüche vermeiden, abwehren und verfolgen (essentials)
Hirte/Kiesel (Hrsg.), Verlag Springer Gabler 2015
Tobias Hirte, Karsten Kiesel

2014

Einführung in die Anfechtung – Teil 2
InsBürO 11/2014, 478 - 479
Tobias Hartwig, MBA

Einführung in die Anfechtung – Teil 1
InsBürO 10/2014, 439 - 441
Tobias Hartwig, MBA

Mehr Sicherheit bei der Insolvenzanfechtung
Deutsche Handwerks Zeitung, 19.09.2014, 12
Karsten Kiesel

Mehr Sicherheit bei der Insolvenzanfechtung
Allgemeine Bauzeitung, 12.09.2014, 4
Karsten Kiesel

Insolvenzanfechtung
die bank - Zeitschrift für Bankenpolitik und Praxis, August 2014
Karsten Kiesel

Schenkungsanfechtung der Ablösung eines bei einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 13.02.2014 – IX ZR 133/13
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht(EWiR) 2014, 325 - 326
Prof. Dr. Andreas J. Baumert

Offene Praxisfragen beim internationalen Gerichtsstand bei Insolvenzanfechtungsklagen in Drittstaatenfällen – Art. 3 EuInsVO analog
Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI) 2014, 106 - 107
Prof. Dr. Andreas J. Baumert


Ansprechpartner

Dr. Peter de Bra
07841 708-251

Tobias Hirte
0721 91957-0

Karsten Kiesel
0711 23889-235

Dr. Pascal Schütze
07841 708-141

Bertram Wolf
07841 708-181