Beraterhaftung

Berater im Krisenunternehmen?
Schnell handeln.

Ein Unternehmer weiß: Es gibt Chancen, aber auch Risiken. Berater partizipieren nicht am Erfolg des Unternehmens, tragen aber das Risiko mit. Insbesondere dann, wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise gerät, ist Vorsicht geboten.

Bei der Beraterhaftung muss ein Berater nicht nur für Schäden falscher Beratung innerhalb des konkret erteilten Auftrags aufkommen, er haftet auch aus fehlenden Hinweisen und gelegentlich erteilten und gut gemeinten Ratschlägen – sowohl gegenüber dem Unternehmen, als auch gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem Insolvenzverwalter. Auch werden bisweilen bereits gezahlte Beratungshonorare vom Insolvenzverwalter zurückgefordert.


Wer ist betroffen?

Grundsätzlich alle Berater, die ein Unternehmen begleiten und deren Expertise bei relevanten Entscheidungen im Unternehmen berücksichtig wird. Dabei gilt: Je größer der Kreis der potentiell Geschädigten, desto größer das Haftungsrisiko für den Berater.
Häufig stehen im Fokus:

  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Unternehmensberater
  • Rechtsanwälte

Wann wird es gefährlich?

1. Situationen außerhalb einer wirtschaftlichen Krise

Die Pflichten des Beraters sind grundsätzlich im Beratungsvertrag definiert. Durch die Gestaltung dieses Vertrags lassen sich einige Risiken aus dem Weg räumen. Allerdings sind solche vertraglichen Schutzmechanismen häufig unwirksam, wenn gegen Gesetze verstoßen wird. Ein Risiko droht insbesondere in folgenden Situationen:

  • Rechtsberatung
    Wenn Rechtsdienstleistungen von Personen erbracht werden, die zwar über Erfahrungen auf dem jeweiligen Gebiet, aber nicht über die erforderlichen Zulassungen verfügen, ist der Berater vor Fehlern ungeschützt. Die Überschreitung der Grenze zur „Rechtsberatung“ ist häufig unmerklich. Der Entwurf von Verträgen, die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen, z.B. Rangrücktrittsvereinbarungen – bereits solche Tätigkeiten kommen einer Rechtsberatung gleich. Entstehen hieraus Schäden, haftet der Berater gegenüber dem Unternehmen.
  • Beratungsfehler
    Auch und vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht können sich Ratschläge als falsch erweisen. Erfolgt dies schuldhaft, hätte also der beauftragte Experte die wirtschaftlichen Folgen absehen müssen, kann er für Schäden in Anspruch genommen werden. Hier wird die Expertenstellung häufig zum Problem. Typische Fehler können z.B. Nachfinanzierungen, Nachbesicherungen oder Umstrukturierungen sein.
  • Faktische Geschäftsführung
    Je stärker der Einfluss des Beraters auf die Manager und je enger die Einbindung in die unternehmerischen Entscheidungsprozesse, desto mehr wächst auch die Gefahr, als faktischer Geschäftsführer zu gelten. In diesen Fällen ist das Haftungsrisiko mit dem des originären Managements vergleichbar – häufig leider jedoch ohne einen entsprechenden Versicherungsschutz.

2. Situationen in der wirtschaftlichen Krise

Gerät das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, ist das Management mehr als zuvor auf kompetente Beratung angewiesen. Die Risiken für eine Beratung in dieser Unternehmenssituation erhöhen sich aber ebenfalls. Spätestens wenn das Unternehmen in die Insolvenz gerät, ist Vorsicht geboten. Und auch unterstellt, dass der Berater mit seiner Tätigkeit ausschließlich redliche Motive verfolgt, scheint die Situation unlösbar und wirft grundlegende Fragen auf: Soll er seinen Mandanten, der ihn jetzt am nötigsten braucht, im Stich lassen? Soll er anderen Beratern das Feld überlassen? Soll er gerade jetzt auf die pünktliche Honorarzahlung oder gar auf Vorkasse bestehen?  

  • Haftung wegen fehlenden/falschen Hinweises auf Insolvenzreife
    Die jüngere, obergerichtliche Rechtsprechung hat die Hinweispflichten des Steuerberaters deutlich verschärft. Dies betrifft sowohl den Hinweis auf die Gefahr von Insolvenzreife als auch auf die damit verbundene Insolvenzantragspflicht. Bei offensichtlichen Anzeichen einer Krise ist der Steuerberater somit zukünftig verpflichtet, diesen Hinweis zu erteilen. Und zwar unabhängig davon, was in seinem  Beratungsvertrag steht. Unterbleibt der Hinweis, kann der Berater für nachfolgende Vermögensverluste oder Schäden in Anspruch genommen werden.
  • Haftung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
    Ist dem Berater bekannt, dass Insolvenzreife vorliegt, er den Unternehmer aber dennoch weiter berät, kann sich daraus sogar eine strafrechtliche Haftung ergeben – und eine zivilrechtliche Haftung anschließen. In solchen Fällen ist von einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung abzuraten. Insbesondere dann, wenn der Unternehmer dem Hinweis auf die Insolvenzantragspflicht immer noch nicht folgt.
  • Honorarausfall/Insolvenzanfechtung
    Ein Berater, der ein Unternehmen in der Krise begleitet, kennt in der Regel dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Liquidität. Diese Situation ist riskant. Denn wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, kann dieser auch bereits gezahlte Beraterhonorare zurückfordern – rückwirkend bis zu vier Jahre vor dem Insolvenzantrag. Dies lässt sich durch vorsorgliches Handeln vermeiden.

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Wie kann man sich schützen?

Um sich vor Haftung und Anfechtung durch Beratungstätigkeiten in der Krise zu schützen, sollte unbedingt insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Expertise in Anspruch genommen werden. Risiken von Honorareinbußen und Haftungsgefahren können so eingegrenzt werden. Zudem gehen einige Hinweispflichten auf den hinzugezogenen Experten über.

Schultze & Braun berät in diesen Situationen nicht nur Unternehmer, sondern auch Berater, die durch ihre Tätigkeit Risiken bzw. Forderungen aus Beratungsfehlern ausgesetzt sind. Wir zeigen Handlungsoptionen auf, begleiten bis zur Überwindung der unternehmerischen Krise und vertreten die Betroffenen auch vor Gericht.


Rechtsprechung


Vorträge

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Veröffentlichungen

2019

Haftung von Geschäftsführern in der Eigen­verwaltung
Mitautor in Euroforum Deutschland GmbH (Hrsg.), GmbH-Geschäftsführer 2019 (E-Book)
Dr. Ludwig J. Weber, LL.M.

2017

Going Concern – Prüfung als Einfallstor für Hinweispflichten des Steuerberaters [- Besprechung von BGH, Urt. v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14, ZinsO 2017, 432]
Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZinsO), 2017, 486 – 488
Prof. Dr. Andreas J. Baumert

2016

Haftungsrisiken für Stakeholder in der Krise einer GmbH
Mitautor in Euroforum Deutschland GmbH (Hrsg.), GmbH-Geschäftsführer 2016 (E-Book)
Dr. Ludwig J. Weber, LL.M.

BGH: Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Gegner des Mandanten bei falschem Rechtsrat – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II, Anmerkung zu BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2015 – X ZR 170/12
Lindenmaier-Möhring Kommentierte BGH-Rechtsprechung (LMK), (6/)2016, 379287
Prof. Dr. Andreas J. Baumert

2014

Neue Haftungsrisiken wegen fehlender oder fehlerhafter Hinweise zur Insolvenzreife
SteuerConsultant, 02.05.2014, 24-26
Karsten Kiesel, Dr. Ludwig J. Weber, LL.M.

2013

Insolvenzreife – Pflichtenkreis von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern im Lichte des RDG
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2013, 1851 - 1854
Prof. Dr. Andreas J. Baumert

Steuerberater, Dauermandat, GmbH, Geschäftsführer, Insolvenzreife, Hinweispflicht, Haftung, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 64/12
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2013, 477-478
Prof. Dr. Andreas J. Baumert


Ansprechpartner

Dr. Peter de Bra
07841 708-251

Karsten Kiesel
0711 23889-235

Dr. Pascal Schütze
07841 708-141

Bertram Wolf
07841 708-181