Neue Vereinfachungsregelung für kleine Photo­voltaik­anlagen

28. Juli 2021 Newsletter Steuerberatung

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (sog. Jahressteuergesetz 2019) wurde für Photo­voltaik­anlagen (PV-Anlagen) mit einer installierten Leistung bis 10 kW ab 2019 bereits eine Steuerbefreiung von der Gewerbesteuer gesetzlich verankert.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 forderte der Bundesrat nun zwar eine Befreiung kleiner PV-Anlagen auch von der Einkommensteuer. Durchsetzen konnte er sich damit aber nicht. Stattdessen hat das Bundesfinanzministerium eine „Vereinfachungsregelung“ vorgelegt.

Was es mit dieser neuen Vereinfachungsregelung auf sich hat, erfahren Sie in diesem Newsletter.

Petra Köninger
Petra Köninger

Steuerberaterin

Bachelor of Arts (B.A.)

Weil die Einspeisevergütungen für Solarstrom stetig sinken, entsteht bei kleinen PV-Anlagen über einen Betrachtungszeitraum von 20 Jahren hinweg regelmäßig ein Totalverlust oder nur ein sehr geringer Totalgewinn. Die Finanzämter forderten deshalb in den vergangenen Jahren stets den Nachweis einer positiven Totalgewinnprognose. Konnte der Anlagenbetreiber diesen Nachweis nicht erbringen, unterstellte das Finanzamt mangelnde Gewinnerzielungsabsicht und erkannte die Anfangsverluste steuerlich nicht an.

Mit der neu eingeführten Vereinfachungsregelung haben Anlagenbetreiber nun immerhin ein Antragswahlrecht auf Liebhaberei. Das bedeutet: Steuerpflichtige können bei ihrem Finanzamt beantragen, die PV-Anlage einkommensteuerlich als unbedeutende Liebhaberei einzustufen. Ist das nämlich der Fall, muss keine Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Damit ein solcher Antrag gestellt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die PV-Anlage hat eine installierte Leistung von höchstens 10 Kilowatt,
  • die PV-Anlage muss auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein, das entweder selbst genutzt oder zumindest unentgeltlich überlassen wird, und
  • die Anlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen

Ebenfalls begünstigt sind unter diesen Voraussetzungen Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von höchstens 2,5 Kilowatt.

Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt schriftlich gestellt werden. Das entsprechende Antragsformular hat die Finanzverwaltung bereits zur Verfügung gestellt.

Was sind die Folgen des Antrags?

Darf der Betreiber einer PV-Anlage die Vereinfachungsregelung steuerlich nutzen, unterstellt das Finanzamt automatisch, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde und zwar von Beginn an.

Daher wird es bei der Steuerveranlagung weder Gewinne noch Verluste aus den Vorjahren berücksichtigen, soweit die Steuerbescheide verfahrensrechtlich noch geändert werden können. Können die Steuerbescheide noch geändert werden, kann die Antragstellung daher zu Nachzahlungen in Verlustjahren oder zu Erstattungen in Gewinnjahren führen. Für die Zukunft muss der Anlagenbetreiber aber keine Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung mehr erstellen und den Finanzbehörden übermitteln.

Der Antrag hat jedoch keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung besteht daher grundsätzlich weiterhin.

Stellt der Anlagenbetreiber hingegen keinen Antrag zur Anwendung der Vereinfachungsregelung, weil er seine Anfangsverluste steuerlich berücksichtigt haben möchte, muss er eine Totalgewinnprognose erstellen. Er kann dann auch für die Zukunft und für diese Anlage die Vereinfachungsregelung nicht mehr beantragen.

Die Finanzämter wollen alle betroffenen Steuerpflichtigen über die Möglichkeit einer Antragstellung informieren. Sie können als Betroffener jedoch auch bereits jetzt einen Antrag stellen.

Fazit

Grundsätzlich ist diese Vereinfachungsregelung eine Erleichterung für die Betreiber von PV-Anlagen. Sie müssen jedoch daran denken, dass Sie das Finanzamt informieren müssen, sollte eine der genannten Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regel nicht mehr bestehen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Wohnung des Zweifamilienhauses nicht mehr unentgeltlich überlassen, sondern entgeltlich vermietet wird. Oder wenn die PV-Anlage erweitert wird und damit die installierte Leistung von höchstens 10 Kilowatt überschritten wird.

Steuerberaterin Petra Köninger, Bachelor of Arts (B.A.)