Zur Befugnis eines Insolvenzverwalters

10. Februar 2022 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Kommt es zu masseschmälernden Handlungen durch den Schuldner vor der Verfahrenseröffnung, kommen verschiedene Ansprüche in Betracht. Erfahren Sie hier, ob auch der Schuldner selbst in Anspruch genommen werden kann.

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Harald Kroth
Harald Kroth

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht

BGH: Keine Befugnis des Insolvenzverwalters zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schuldner selbst 

InsO §§ 98 S.1, 38
BGH, Urteil vom 25.10.2021 – IX ZR 265/20 (KG Berlin)

I. Leitsatz des Verfassers
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen.

Hat der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestandteile seines Vermögens verschoben, um sie den Insolvenzgläubigern vorzuenthalten, begründen unrichtige Angaben hierzu nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine selbständig geltend zu machenden Neuverbindlichkeiten.

II. Sachverhalt
In dem am 2.1.2009 eröffneten Insolvenzverfahren verlangte der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger mit Klage vom 6.11.2017 u.a. auch vom Schuldner als Beklagtem Ersatz von Zahlungen, die dieser angesichts seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit unter Verschleierung des Zahlungsgrundes ca. ein Jahr vor der Verfahrenseröffnung an Dritte, darunter die Beklagte zu 3, vorgenommen habe, um sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu sichern. Der Schuldner hatte aus Sicht des Klägers auch nach Verfahrenseröffnung unzutreffende Angaben zum Zahlungsgrund gemacht, um so Bestandteile seines Vermögens dem Verfahren zu entziehen.

Nach Klagabweisung durch das LG wurde der Beklagte vom Berufungsgericht als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3 zur Zahlung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten war erfolgreich.

III. Rechtliche Wertung

Keine Befugnis des Insolvenzverwalters zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen der Insolvenzgläubiger gegen den Schuldner wegen vor Verfahrenseröffnung erfolgtem masseschädigenden Verhalten

Der Insolvenzverwalter sei nach § 92 S. 1 InsO befugt, Ansprüche der Insolvenzgläubiger geltend zu machen, die daraus resultieren, dass wesentliches Vermögen des späteren Schuldners dem Gläubigerzugriff entzogen sei und die Gläubiger dadurch gemeinschaftlich einen Schaden erlitten haben. Von dieser Befugnis nicht gedeckt sei jedoch die Verfolgung von Ansprüchen der Insolvenzgläubiger, die sich nicht gegen Gesellschafter oder Organe des insolventen Schuldners oder nicht gegen Dritte richten, sondern gegen den Schuldner selbst. Dies gelte zumindest dann, wenn - wie vorliegend - das masseschädigende Verhalten des Schuldners bereits vor Verfahrenseröffnung stattgefunden habe. Daraus begründete Ansprüche der Gläubiger gegen den Schuldner - z. B. gem. § 823 Abs. 2, § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder nach § 826 BGB - stellten Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO dar, die nicht vom Verwalter, sondern gem. §§ 87, 174 ff. InsO nur von den Insolvenzgläubigern durch Anmeldung zur Tabelle zu verfolgen seien.

Der Verwalter könne zum Schutz der Masse gegen den Schuldner nur nach § 148 Abs. 2 InsO vorgehen. Der Verwalter könne kraft seines Amtes (§ 80 Abs. 1 InsO) dem Schuldner gegen Dritte zustehende Ansprüche geltend machen, wegen der Identität von Berechtigtem und Verpflichtetem könne es Ansprüche des Schuldners gegen sich selbst, die der Verwalter kraft seines Amtes geltend machen könnte, nicht geben.

Da durch die unzutreffenden Angaben des Schuldners nach Verfahrenseröffnung gegenüber dem bereits durch die vor Verfahrenseröffnung erfolgte Vermögensverschiebung verursachten Schaden kein gesonderter Schaden herbeigeführt worden sei, es sich damit unabhängig davon, ob auf die Handlung des Schuldners vor oder nach Verfahrenseröffnung abgestellt werde, bei dem Ersatzanspruch um eine Insolvenzforderung (BGH IX ZB 57/12) handele, könne sich die Entscheidung auch aus anderen Gründen nicht als richtig erwiesen.

IV. Praxishinweis
Dem Insolvenzverwalter ist durch § 92 InsO während des Insolvenzverfahrens die Verfolgung von Ansprüchen zugewiesen, die einen den Insolvenzgläubigern gemeinschaftlich zugefügten Masseverkürzungsschaden voraussetzen (Sperr- und Ermächtigungswirkung, BGH IX ZR 334/01).

Von dieser Zuweisung erfasst sind nicht nur Ansprüche der Insolvenzgläubiger, die sich gegen Gesellschafter oder Organe der insolventen Schuldnerin richten, sondern auch Ansprüche gegen Dritte (BGH IX ZR 334/01).

Nicht erfasst sind jedoch Ansprüche gegen den Schuldner selbst, jedenfalls dann nicht, wenn das masseschädigende Verhalten schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, der Schaden durch Handlungen entstanden ist, die der Schuldner vor Verfahrenseröffnung vorgenommen hat. Auf verschleiernde Handlungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung kommt es dann nicht mehr an (BGH IX ZB 57/12), daraus kann kein eigener Anspruch hergeleitet werden. Der Ansicht, die einen Anspruch gegen den Schuldner (bzw. seiner Organe) auf eine nach Verfahrenseröffnung verletzte Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach §§ 97, 101 InsO der Zuweisung des § 92 InsO unterstellen will (Jaeger/Müller, InsO, § 92 Rn. 9), würde sich der BGH wohl nicht anschließen. Durch ein - im vorliegenden Fall nicht relevantes - Verhalten des Schuldners nach

Verfahrenseröffnung seien nicht die Voraussetzungen des § 38 InsO erfüllt, eher würden vom Schuldner dadurch Neuverbindlichkeiten begründet, die aber nur dessen nicht von § 80 Abs. 1 InsO erfasstes insolvenzfreies Vermögen beträfen.

Unabhängig davon, dass durch die Entscheidung des BGH vorliegend zwar die Klage gegen den Schuldner abgewiesen wurde, nicht aber gegen weitere Beteiligte, weist der BGH ausdrücklich nicht nur darauf hin, dass gegen die dem Schuldner vorgeworfenen masseverkürzenden Vermögensverschiebungen der Insolvenzverwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO mit den Mittel des Insolvenzanfechtungsrechts gem. §§ 129 ff. InsO gegen die Geldempfänger vorgehen könnte, sondern gegen diese daneben auch ein § 92 S. 1 InsO unterfallender Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht kommen könnte.

Rechtsanwalt Harald Kroth, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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