StaRUG: Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (§ 29)

09. Juni 2021 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Die Vorschrift des § 29 StaRUG bildet einen der Grundpfeiler des gesamten Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens.

Zum einen greift die Vorschrift in ihrem Absatz 1 die Zielsetzung des Gesetzes dahingehend auf, als dem sanierungswilligen Schuldner die Möglichkeit geboten wird, größtenteils nichtöffentlich und selbstbestimmt eine drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig zu beseitigen, um so eine Sanierung der finanziell angespannten Lage anzustreben und final zu erreichen.

Zum anderen gibt Absatz 2 einen Überblick über die im Gesetz konkret verfügbaren Verfahrenshilfen, die nach der Legaldefinition aus Absatz 1 als „Instrumente“ bezeichnet werden.

Absatz 3 der Vorschrift bringt schließlich wesentliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck, nämlich den Grundsatz der Verfahrensherrschaft des Schuldners, der eigenverantwortlichen Selbstorganisation, der Eigen­verwaltung sowie der Modularität des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens.

Näheres erfahren Sie in diesem Newsletter.

I. Zielbestimmung des Stabilisierungsrahmens

Gemäß § 29 Abs. 1 StaRUG kann der Schuldner die in Absatz 2 vorgesehenen Instrumente in Anspruch nehmen, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Absatz 2 InsO nachhaltig zu beseitigen. Dies stellt nicht lediglich eine nüchterne Zweckbeschreibung der zur Verfügung gestellten Verfahrenshilfen dar. Es handelt sich hier vielmehr um die schriftlich fixierte Festlegung der gesetzlichen Zielbestimmung, und zwar für den gesamten Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen. Anstatt prominent, unüberlesbar an vorderster Stelle im Gesetz platziert zu sein, ist diese gesetzesauslegende klar lenkende Programmschrift gesetzgebungstechnisch bedauerlicherweise ungünstig erst in der Vorschrift des § 29 Abs. 1 verortet. Aus dieser Zielbestimmung lassen sich dennoch allgemeine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkreten Instrumente ablesen:

  • Freiwilligkeit einer Anzeige

Der Wortlaut („können“) bringt zum Ausdruck, dass die Instrumente nur freiwillig auf Antrag des Schuldners zur Anwendung kommen können und dass jedenfalls kein Fremdantragsrecht Dritter besteht. Der Schuldner entscheidet grundsätzlich allein darüber, ob und welche Restrukturierungsinstrumente er beantragt. Aus der Freiwilligkeit folgt aber wiederum auch, dass der Schuldner allgemein sein Restrukturierungsvorhaben anzeigen muss (vgl. ausführlicher zur Anzeige im Newsletter vom 17.03.2021)

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit

Gerichtliche Hilfe erlangt der Schuldner trotz aller Freiwilligkeit aber nur dann, wenn er drohend zahlungsunfähig im Sinne des neuen § 18 Abs. 2 InsO ist, wonach für die drohende Zahlungsunfähigkeit „in aller Regel […] ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen [ist]“. Ist der Schuldner bereits überschuldet oder zahlungsunfähig, kann die Sanierung nur über das gewöhnliche Insolvenzverfahren erfolgen. Liegt hingegen noch keine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, kann der Schuldner nur den bisherigen Weg einer außergerichtlichen Sanierung mit den Gläubigern bestreiten. Ferner bleibt es dem Schuldner auch in diesem Fall allerdings unbenommen, frühzeitig mit der Einleitung von Sanierungsschritten zu beginnen und gegebenenfalls eine gerichtlich begleitete Sanierungsmoderation gemäß den §§ 94 ff. StaRUG einzuleiten, die auch schon vor Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bei wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten beantragt werden kann.

  • Nachhaltige Beseitigung

Dem Kriterium der „nachhaltigen Beseitigung“ kommt lediglich die Bedeutung einer Zielbestimmung ohne Rechtsfolge zu und dient aufgrund des im Gesetz nicht näher definierten Begriffs lediglich als Auslegungshilfe für, unter anderem, die Schlüssigkeit einer Restrukturierungsplanung oder aber der Aussichtlosigkeit des Restrukturierungsvorhabens.

Im Einklang mit dem Prognosezeitraum von 24 Monaten aus § 18 Abs 2 InsO spricht aber insbesondere der Zweck der Vorschrift dafür, das Erfordernis der Nachhaltigkeit der Sanierung auch auf einen Zeitraum von 2 Jahren zu erstrecken.

II. Die Instrumente im Einzelnen

Absatz 2 der Vorschrift enthält eine Aufzählung der auf Antrag des Schuldners zur Verfügung stehenden gerichtlichen Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Zu den bereitgestellten Instrumenten gehören abschließend

- nach Nr. 1 die Abstimmung des Restrukturierungsplans in einem gerichtlichen Verfahren (§§ 45 ff.),

- nach Nr. 2 die Vorprüfung des Restrukturierungsplans und des anvisierten Abstimmungsprozesses mit dem Ziel, gerichtliche Hinweise zu Fragen zu erhalten, die für eine spätere Planbestätigung von Relevanz sind (§§ 47 ff.),

- nach Nr. 3 die Anordnung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren zum Zwecke der Abwendung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, die geeignet sind, die anvisierte Restrukturierungslösung zu erschweren oder zu vereiteln (Stabilisierungsanordnungen gem. §§ 49 ff.) sowie

- nach Nr. 4 die Bestätigung eines von den Planbetroffenen mit den erforderlichen Mehrheiten angenommenen Restrukturierungsplans (§§ 60 ff.).

  • Gerichtliche Planabstimmung (Nr. 1)

Das Restrukturierungsgericht kann nach Maßgabe von § 45 (vorbehaltlich der Regelung in § 76 Abs. 2) auf Antrag des Schuldners einen gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin durchführen. In diesem Termin können die Planbetroffenen über den Restrukturierungsplan abstimmen, vorausgesetzt es wurde nicht der Weg einer freien Planabstimmung nach den §§ 17 ff. gewählt. Der Schuldner hat aber nach dem Willen des Gesetzgebers die freie Wahl, ob die Abstimmung außergerichtlich organisiert wird oder ob er einen gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin beantragt.

  • Gerichtliche Vorprüfung (Nr. 2) des Restrukturierungsplans

Bevor der Restrukturierungsplan den Planbetroffenen letztlich zur Abstimmung vorgelegt wird, kann der Schuldner den Plan dem Restrukturierungsgericht zu einer Vorprüfung iSd §§ 47 ff. vorlegen. Dies erscheint in der Praxis dann sinnvoll, wenn der Schuldner hinsichtlich bestimmter, für eine spätere Bestätigung des Restrukturierungsplans essenzieller Fragen einen gerichtlichen Hinweisbeschluss zur Vorabklärung anstrebt.

  • Gerichtliche Stabilisierungsanordnung (Nr. 3)

Zur Unterstützung der Restrukturierungsverhandlungen kann der Schuldner mit seinen Kapitalgebern Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Vollstreckungs- und/oder Verwertungssperren) nach Maßgabe der §§ 49 ff. beantragen. Das hier vorgesehene Moratorium entspricht sinngemäß der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren.

  • Gerichtliche Planbestätigung (Nr. 4)

Haben die Planbetroffenen zuvor mit den erforderlichen Mehrheiten den Restrukturierungsplan angenommen, kann auf Antrag des Schuldners das Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsplan nach Maßgabe der §§ 60 ff. gerichtlich bestätigen, um auf diese Weise die Wirkungen nach den §§ 67 ff. herbeizuführen.

In den kommenden Newslettern werden die jeweiligen Autoren zu den einzelnen Instrumenten und deren Besonderheiten näher ausführen.

III. Modularer „Sanierungsbaukasten“

Gemäß § 29 Absatz 3 kann der Schuldner die abschließend aufgezählten Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens unabhängig voneinander in Anspruch nehmen, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, keine rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Ob, der Auswahl der in Anspruch genommenen Instrumente sowie deren Reihenfolge durch den Schuldner zu machen, sondern belässt es im Wesentlichen bei der privatautonomen Gestaltung und Organisation durch den Schuldner. Er stellt sie als Module – quasi als Bestandteile eines „Sanierungsbaukastens“ – zur freien Wahl des Schuldners und sieht die Instrumente als eine von der Rechtsordnung angebotene Hilfe zur Umsetzung des Restrukturierungsvorhabens an, die gerade nicht nach einem linear gesetzlich vorgegebenen Schema von Anfang bis zum Ende ablaufen soll.

IV. Fazit

Durch die Eingrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs, die abschließende Aufzählung der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, sowie die vom Gesetzgeber intendierte Verfahrensherrschaft durch den Schuldner ergibt sich insgesamt ein für die Praxis relativ flexibles Handlungsgerüst, mit dem die Berater auf die jeweiligen Sanierungsbedürfnisse der Schuldner eingehen können. Insbesondere durch die jederzeitige Rücknahmemöglichkeit einzelner Instrumente wird dem Schuldner ein für die Sanierung in frühen Krisenphasen äußerst wirkungsvoller Rechtsrahmen zur Verfügung gestellt, der sich entsprechend flexibel auf die individuellen Bedürfnisse der Schuldner adaptieren lässt.

Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Dipl.-Betriebswirt (BA)
Rechtsanwalt Dr. Markus Schuster, B.Sc.

Mehr Informationen zum Thema Präventiver Restrukturierungsrahmen und zu den Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb der Insolvenz unter www.schultze-braun.de/leistungen/restrukturierung/starug

Dr. Dietmar Haffa
Dr. Markus Schuster, B.Sc.