StaRUG: Die Vorprüfung


Vor der gerichtlichen Planabstimmung kann sowohl auf Antrag des Schuldners als auch durch das Restrukturierungsgericht von Amts wegen, sofern es dies für zweckmäßig erachtet, ein gerichtlicher Vorprüfungstermin bestimmt werden. Sinn und Zweck einer solchen Vorprüfung ist es, dass bereits im Vorfeld alle Fragen beantwortet werden, die für eine Planbestätigung erheblich sein können. Dabei normiert § 46 Abs. 1 Satz 2 StaRUG – nicht abschließend – mögliche Fragestellungen, nämlich u. a. zur Gruppeneinteilung, zur Stimmrechtsgewährung und zur drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Das Restrukturierungsgericht lädt die Planbetroffenen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen, wobei den Planbetroffenen mitzuteilen ist, dass der Termin auch ohne Anwesenheit aller geladenen Planbetroffenen durchgeführt werden kann. Der Schuldner kann mit der Zustellung der Ladungen beauftragt werden.

Gemäß § 46 Abs. 2 StaRUG fasst das Restrukturierungsgericht das Vorprüfungsergebnis in einem Hinweisbeschluss zusammen. Dieser Beschluss entfaltet für das weitere Verfahren keine Bindungswirkung. Allerdings gibt es den Beteiligten bei einer hinreichenden Konkretisierung des Restrukturierungsplans Planungssicherheit, weil bei einer etwaigen späteren Abweichung vom Hinweisbeschluss das Gericht im Regelfall hierauf rechtzeitig hinweisen und den Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme geben wird.

Da ein Restrukturierungsplan nicht zwingend im gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung gebracht werden muss, räumt das StaRUG in § 47 dem Schuldner auch bei einer nicht gerichtlichen Planabstimmung die Möglichkeit ein, auf Antrag eine Vorprüfung durch das Restrukturierungsgericht durchführen zu lassen. Diese gerichtliche Vorprüfung orientiert sich im Wesentlichen an § 46 StaRUG, ohne dass § 47 eine Vorprüfung von Amts wegen kennt. Gegenstand der Vorprüfung können alle für eine spätere Planbestätigung erheblichen Fragen sein, insbesondere auch zu den Anforderungen an eine privatautonom organisierte Planabstimmung.

Die Planbetroffenen werden im Rahmen der Vorprüfung angehört, § 48 Abs. 1 StaRUG. Hierzu kann das Restrukturierungsgericht sowohl einen Anhörungstermin ansetzen als auch die Anhörung schriftlich durchführen.

Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Restrukturierungsgericht in einem Hinweisbeschluss zusammen, der wiederum keine abschließende Bindungswirkung entfaltet. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 StaRUG soll der Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung bzw. zwei Wochen nach einem Anhörungstermin ergehen. Bei mehreren Vorprüfungsfragen oder einer hohen Komplexität kann im Einzelfall auch eine längere Entscheidungsfrist gerechtfertigt sein.

Rechtsanwalt Tobias Hirte, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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