StaRUG: Die Planüberwachung

10. November 2021 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Der bestätigte Plan ist vom Schuldner umzusetzen, jedoch stellt sich die Frage, wie dies sichergestellt werden kann. Die Gläubiger haben das legitime Interesse daran, dass sie als Ausgleich für ihren wirtschaftlichen Verlust kontrollieren können, dass der Plan auch eingehalten wird. Dies soll über die Planüberwachung durch einen Restrukturierungsbeauftragten gem. § 72 StaRUG sichergestellt werden. Deren Funktionsweise wird nachfolgend beleuchtet.

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Rüdiger Bauch
Rüdiger Bauch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Die Planüberwachung – ein fakultatives Institut

Gem. § 72 Abs. 1 StaRUG kann im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird. Die Überwachung ist daher ein fakultatives Instrument, das ausdrücklich im Plan vorgesehen sein muss. Ohne eine solche Klausel tritt der gesetzliche Regelfall ein, also keine Überwachung. Da die formelle Planüberwachung nach § 72 StaRUG im gerichtlich bestätigten Plan vereinbart werden muss, scheidet eine nachträgliche Anordnung aus. Das Gesetz sieht keinen weiteren Bestätigungsvorgang vor.

Ausführender der Überwachung ist der Restrukturierungsbeauftragte. Ist im Verfahren bereits ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, so wird dieser in der Regel auch mit der Planüberwachung beauftragt. Das Gericht kann, sofern kein solcher bestellt ist, für die Planüberwachung im Verfahren erstmalig einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen. Wurde bereits ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, so kann es nicht einfach einen neuen Beauftragten anstelle des bisherigen für die Planüberwachung bestellen. Dies wäre erst möglich nach der Abberufung des ursprünglichen Beauftragten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 StaRUG.

§ 72 Abs. 3 StaRUG statuiert, dass der Restrukturierungsbeauftragte sowohl den Gläubigern als auch dem Gericht zu berichten hat. Diese Funktion als Überwachungsorgan des Gerichts gem. § 75 Abs. 1 StaRUG, welches ihn auch beaufsichtigt, setzt sich in der Planüberwachung fort. Das Gericht darf auch zusätzliche Informationen gem. § 75 Abs. 1 S. 2 StaRUG abfragen, muss dies aber ausdrücklich tun. Dabei umfasst der Überwachungsauftrag auch die Prüfung, ob der Schuldner die Ansprüche erfüllen kann, womit gemeint ist, dass der Restrukturierungsbeauftragte auch die Zahlungsfähigkeit des Schuldners untersuchen kann und eine begründete Prognose über die Zahlungsfähigkeit abgegeben darf. Die Gläubiger sollen durch das Planüberwachungsverfahren geschützt werden, der Schuldner muss dies dem Restrukturierungsbeauftragten auch ermöglichen. Hinsichtlich dieser Auskunftserteilung hat sich der Schuldner durch die Gestaltung im Plan konkludent für die Dauer der Planüberwachung mitverpflichtet.

Der Gesetzgeber billigt dem Schuldner als treibende Kraft des Verfahrens auch zu, die Planüberwachung mit den Gläubigern zusammen inhaltlich auszugestalten. Aus § 72 Abs. 3 StaRUG ergibt sich klar, dass die Planüberwachung nicht umfassend sein muss, denn der Restrukturierungsbeauftragte hat nur über die Ansprüche zu berichten, „deren Erfüllung überwacht wird“. Der Gesetzgeber macht damit klar, dass die Überwachung gestaltbar ist, insbesondere beschränkbar. Denkbar wäre hier etwa eine Planüberwachung auf die Ansprüche einzelner Gläubiger oder auch nur auf bestimmte Teile und Abschnitte der Vereinbarungen des Plans zu beschränken, sofern dies bei den planbetroffenen Gläubigern mehrheitsfähig ist.

Die Planaufhebung 

§ 72 Abs. 4 StaRUG regelt, wann die Planüberwachung von Amts wegen aufzuheben ist. Das Insolvenzplanverfahren kennt in § 268 InsO eine ähnliche Vorschrift.

Ein früheres Ende kann zwischen Schuldner und Gläubigern vereinbart werden. Abs. 4 regelt also, wann die Planüberwachung aufgehoben werden muss. Dies hindert die Parteien natürlich nicht, weitere Überwachungsmaßnahmen außerhalb der formellen Planüberwachung vorzunehmen, etwa ein Monitoring durch die Gläubiger.

Die Tatbestände des Abs. 4 sind hierbei einleuchtend:  

  • Nr. 1 verfügt, dass dies nach Erfüllung der überwachten Ansprüche zu erfolgen hat. Hier ist mit der Erfüllung das besondere Schutzbedürfnis entfallen, da der Gläubiger befriedigt oder entsprechend abgesichert ist im Rahmen der Planzusagen.
  • Nr. 2 legt fest, dass die Überwachung drei Jahre nach Rechtskraft der Bestätigung aufzuheben ist. Es handelt sich hierbei um eine unwiderlegbare Regelvermutung, dass nach drei Jahren „Wohlverhalten“ eine Überwachung nicht mehr notwendig ist, auch wenn die Regelungen des Plans darüber hinaus gehen. Auch § 268 Abs. 1 Ziff. 2 InsO normiert drei Jahre als maximalen Zeitraum hinsichtlich der Überwachung des Insolvenzplans.
  • Nr. 3 setzt hier als Beendigungsgrund die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners oder die Abweisung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse an. Hier entfällt der Zweck der Überwachung, da zum einen die Verwaltung des Vermögens auf den Insolvenzverwalter übergeht, aber auch die Befriedigung der Gläubigeransprüche nach den Regeln des Insolvenzverfahrens ablaufen. Im Falle der Abweisung endet die Planüberwachung, da die Befriedigung nach dem Plan nunmehr offenkundig aussichtslos ist und keiner Überwachung mehr bedarf.

Diese Aufzählung der Aufhebungsgründe durch Beschlussverfahren ist abschließend und nicht weiter gestaltbar. Gestaltungen der Restrukturierung sind zuvor aufzunehmen, nach der Bestätigung des Plans kann die Planüberwachung nur noch nach den Grundsätzen des § 72 Abs. 4 StaRUG aufgehoben werden, eine anderweite Abänderung oder frühere Beendigung ist danach nicht mehr möglich. Das Gericht hat auch amtswegig zu prüfen, ob die oben aufgeführten Gründe tatsächlich vorliegen und tatrichterliche Überzeugung darüber zu gewinnen. Liegt ein Aufhebungsgrund nach Abs. 4 vor, so entscheidet das Gericht im Beschlusswege. Gegen die Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.

Fazit

Die Planüberwachung erfüllt ein notwendiges Bedürfnis der Gläubiger nach Kontrolle, schließlich verzichten sie auf Rechtspositionen und müssen auf einen drohend zahlungsunfähigen Schuldner vertrauen. § 72 StaRUG regelt dabei die Überwachung in einem geregelten Verfahren, welches aber wiederum durch Schuldner und Planbetroffene gestaltet werden kann, jedoch zwingend bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 StaRUG aufzuheben ist. Allerdings können auch andere Überwachungsmechanismen vereinbart werden, insoweit ist auch die Art und Weise der Planüberwachung außerhalb des formellen Verfahrens des § 72 StaRUG gestaltbar. Für den Schuldner bietet dies die Möglichkeit, alternative Wege anzubieten. In der Praxis wird dies oftmals auch davon abhängen, ob die involvierten Parteien auch willens sind, die Kosten einer formellen Planüberwachung zu tragen bzw. in die Planung miteinzubeziehen.

Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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