StaRUG: Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens

17. März 2021 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme jeglicher Instrumente des modularen Systems des neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die verpflichtende Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Durch diese tritt die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ein, ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

In formeller Hinsicht ist der Anzeige eine Vielzahl von Unterlagen zusätzlich beizufügen, um dem vom Gesetzgeber geforderten ausreichenden Informationsgehalt über das Restrukturierungsvorhaben in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann demnach nur derjenige die Instrumente in Anspruch nehmen, der die Ernsthaftigkeit seines Vorhabens dem Gericht ausreichend transparent präsentiert.

Gleichzeitig kann die Anzeige aber unter gewissen Voraussetzungen ihre Wirkung auch wieder verlieren.

Näheres erfahren Sie in diesem Newsletter.

Um die Verfahrenshilfen im Sinne des § 29 Abs. 2 StaRUG in Anspruch nehmen zu können, bedarf es gemäß der Vorschrift des § 31 Abs. 1 StaRUG einer formellen Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht.

Diese Anzeige an das Gericht hat zwei Funktionen.

Zum einen ist sie die Erklärung dafür, dass ein Restrukturierungsvorhaben verwirklicht werden soll und zum anderen, ob und welche Verfahrenshilfen, die hierfür nach dem Gesetz zur Verfügung stehen, verwendet werden.

Als einseitige Verfahrenshandlung ist die Anzeige, im Gegensatz zu Anträgen, nicht von Seiten des Gerichts zu bescheiden. Dies hat auch zur Folge, dass die Wirkungen der Anzeige automatisch eintreten und so lange andauern, bis die Anzeige ihre Wirkung verliert, wenn einer der vier in § 31 Abs. 4 StaRUG aufgeführten Beendigungstatbestände (Rücknahme, Rechtskraft der Entscheidung über die Planbestätigung, gerichtliche Aufhebung der Restrukturierungssache, Zeitablauf) eintritt.

Der Gesetzgeber möchte durch die Anzeige und die zwingend nach § 31 Abs. 2 StaRUG beizufügenden Unterlagen dem Gericht eine hinreichende Informationsgrundlage zur Verfügung stellen, damit dieses in die Lage versetzt wird, in eilbedürftigen Fällen über dann beantragte Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Aus diesem Grund ist zu empfehlen, die Anzeige möglichst früh und rechtzeitig vor dem ersten Antrag der Schuldnerin einzureichen, sodass dem Gericht – zumindest theoretisch – ausreichend Zeit bleibt, sich mit den Rahmenbedingungen und rechtlichen Fragestellungen vertraut zu machen sowie gegebenenfalls erforderliche Vorbereitungen treffen zu können.

Der Anzeige sind kumulativ zwingend folgende Unterlagen beizufügen:

  • Entwurf des Restrukturierungsplans bzw. inhaltlich konkretisiertes Konzept (Nr. 1)
  • Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Beteiligten (Nr. 2)
  • Darstellung getroffener Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten aus § 32 StaRUG.

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 muss der Schuldner neben der Anzeige auch einen Entwurf des Restrukturierungsplans vorlegen. Soweit das nach dem derzeitigen Erkenntnisstand noch nicht möglich ist, gestattet der Gesetzgeber auch die Vorlage eines hinreichend konkretisierten Konzeptpapiers. Dieses Konzept beschreibt das Restrukturierungsziel und berücksichtigt hierbei die Art, das Ausmaß und die Ursachen der zu bewältigenden Krise. Darüber hinaus muss es die Maßnahmen aufzeigen, die zur Erreichung des Restrukturierungsziels getroffen werden. Der Gesetzgeber fordert hier vom Schuldner mit dem Entwurf bzw. des hinreichend konkretisierten Konzeptes eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Aussichten seines Restrukturierungsvorhabens, die dadurch gleichzeitig auch transparent nach außen (dem Gericht gegenüber) getragen werden.

Weil die Sanierungsrealität indes anders aussieht und Sanierungsbemühungen in der Praxis zunächst meist nur von einem Grobkonzept ausgehen, das sich im Zuge weiterer Verhandlungen nach und nach zu einem detaillierten und überprüfbaren Vollkonzept entwickelt, ist Anknüpfungspunkt für die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache aus § 31 Abs. 3 StaRUG allein die erfolgte Anzeige und gerade nicht die zwingend beizufügenden Unterlagen.

Können allerdings anfängliche Defizite des Planentwurfs bzw. des Konzepts nicht im Fortgang des Verfahrens nach Aufforderung des Gerichts behoben werden, kann sich dies negativ auf den weiteren Verlauf des Verfahrens auswirken, weil dies die Annahme rechtfertigt, dem Schuldner mangele es an dem erforderlichen Restrukturierungswillen.

Hintergrund der Beifügung der Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Beteiligten (Nr. 2) ist die erste Abschätzung für das Restrukturierungsgericht, ob und welchen Zuspruch bzw. Umfang das Restrukturierungsvorhaben hat.

Darüber hinaus hat der Schuldner neben der ordentlichen Vorbereitung des Entwurfs bzw. Konzeptes und der Beifügung des Verhandlungsstandes auch noch aufzuzeigen, wie er sicherstellen kann, die umfangreichen Pflichten des § 32 StaRUG zu erfüllen (Nr. 3).

Sofern beabsichtigt wird, dass auch Verbraucher oder KMU derart in die Restrukturierung eingebunden werden sollen, sodass deren Forderungen oder auch Rechte insbesondere durch einen Restrukturierungsplan bzw. durch eine Stabilisierungsanordnung betroffen sind, ist dies dem Gericht zusätzlich mit anzuzeigen.

Ferner ist anzugeben, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturierungsziel nur mit Widerstand einer der restrukturierungsplanbetroffenen Gruppen (§ 9 StaRUG) erreicht werden könne.

Ebenso sind vorherige Restrukturierungssachen zusätzlich beizufügen.

Liegt einer der folgenden vier Beendigungstatbestände aus § 31 Abs. 4 StaRUG vor, verliert die Anzeige ihre Wirksamkeit:

  • Rücknahme durch die Schuldnerin (Nr. 1)
  • Rechtskräftige Entscheidung über die Planbestätigung (Nr. 2)
  • Gerichtliche Aufhebung der Restrukturierungssache nach Maßgabe des § 33 (Nr. 3)
  • Zeitablauf (Nr. 4).

Der Schuldner kann die Anzeige jederzeit zurücknehmen. Dieser Wegfall der Rechtshängigkeit ist gleichzeitig auch gesetzlicher Ausdruck der Verfahrensherrschaft durch den Schuldner.

Wenn der Restrukturierungsplan rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es nur noch seines Vollzugs, sodass in diesem Fall die Restrukturierungssache aufgehoben wird und die Anzeige gleichzeitig hierdurch ihre Wirkung verliert.

Eine gerichtliche Aufhebung der Restrukturierungssache von Amts wegen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt oder über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Sind seit der Anzeige sechs Monate vergangen oder bei vorheriger Erneuerung der Anzeige durch den Schuldner zwölf Monate, verliert diese ebenso ihre Wirkung. Hintergrund dieser Vorschrift ist der gesetzgeberische Wille, die Verfahrenshilfen nicht auf unbestimmte Dauer in Anspruch nehmen zu können. Der Gesetzgeber lässt gleichzeitig aber offen, was er unter Erneuerung der Anzeige versteht. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls dann die Anzeige aus den erwähnten Transparenzgründen dem Gericht gegenüber erneuert werden sollte, wenn eine wesentliche Änderung des Gegenstands des angezeigten Restrukturierungvorhabens eintritt.

Um Missverständnissen und unzureichenden Unterlagen durch den Schuldner vorzubeugen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass es in der Praxis besonders empfehlenswert ist, dem Schuldner im Rahmen der Beratung möglichst frühzeitig bei der Anzeige sowie bei der Ausarbeitung der zwingend beizufügenden Unterlagen zur Seite zu stehen.

Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Dipl.-Betriebswirt (BA)
Rechtsanwalt Dr. Markus Schuster, B.Sc.

Mehr Informationen zum Thema Präventiver Restrukturierungsrahmen und zu den Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb der Insolvenz unter https://www.schultze-braun.de/leistungen/restrukturierung/starug

Dr. Dietmar Haffa
Dr. Markus Schuster, B.Sc.