StaRUG: Das Planangebot

07. Juli 2021 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Als Planangebot wird die Unterbreitung des Restrukturierungsplans zum Zwecke der Abstimmung bezeichnet.

Die Mindestanforderungen an das Planangebot und dessen Auslegung enthalten die §§ 17 und 18 StaRUG. Diese Vorschrift gewährt dem Schuldner weitgehende Freiheiten. Enthält das Planangebot nicht die Mindestanforderungen des § 17 StaRUG, so führt dies dazu, dass die Bestätigung des Restrukturierungsplans nach § 63 Abs. 1 Ziff. 2 StaRUG von Amts wegen zu versagen ist.

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Voraussetzung für die Annahme eines Restrukturierungsplans ist zunächst einmal die Übersendung zum Zwecke der Abstimmung. Die Mindestanforderungen an dieses Planangebot regelt § 17 StaRUG. Der Schuldner hat die Möglichkeit, die Abstimmung über den Restrukturierungsplan selbst durchzuführen. Sofern er sich dafür entscheidet, vollzieht sich die Planabstimmung nicht in vom Verfahrensrecht vorgegebenen Bahnen und Formen. Vielmehr obliegt es dem Schuldner selbst, das Abstimmungsverfahren zu gestalten.

Nach § 17 Abs. 1 StaRUG muss das Planangebot den ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plan im Falle seiner mehrheitlichen Annahme auch gegenüber Planbetroffenen wirksam werden kann, die das Angebot nicht angenommen haben. Hiermit kommt der Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 crl (EU 2019/1023 vom 20. Juni 2019) nach, wonach der Restrukturierungsplan allen Betroffenen übermittelt werden muss. Diese Übermittlung an alle Planbetroffenen ist eine Voraussetzung für die spätere Bestätigung des Restrukturierungsplans.

Als weitere Voraussetzung sieht § 17 Abs. 1 StaRUG vor, dass den Planbetroffenen der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie eine Darstellung der bereits angefallenen und der noch zu erwartenden Kosten des Restrukturierungsverfahrens einschließlich der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten beigefügt werden muss. Nicht notwendig ist, dass dem Planangebot selbst Hinweise auf die Situation, in der sich der Schuldner befindet, entnommen werden können. So muss im Planangebot auch kein Hinweis darauf enthalten sein, dass der Schuldner weder überschuldet noch zahlungsunfähig ist. Auch ein Hinweis auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist nicht zwingend erforderlich.

Diese Informationen können sich dem jeweiligen Planbetroffenen gegebenenfalls erst nach der Lektüre des Restrukturierungsplans offenbaren. Die Anforderungen an den Restrukturierungsplan sind in den §§ 5 ff. StaRUG geregelt.

Darüber hinaus sieht § 17 Abs. 2 StaRUG vor, dass aus dem Planangebot hervorgehen muss, mit welchen Forderungen oder Rechten der jeweilige Planbetroffene in den Plan einbezogen wird. Auch die Einordnung des Planbetroffenen in die entsprechende Gruppe und das ihm zustehende Stimmrecht muss klar aus dem Planangebot hervorgehen.

Sofern der Schuldner sich dafür entschieden hat, keine Versammlung der Planbetroffenen und keinen gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin durchzuführen, so ist es nach § 17 Abs. 3 StaRUG zwingend erforderlich, dass dem Planangebot ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass auf Verlangen eines oder mehrerer Planbetroffener eine Versammlung der Planbetroffenen zwecks Erörterung des Plans abgehalten wird. Diese Regelung stellt sicher, dass auf Verlangen eines Planbetroffenen mindestens einmal eine gemeinsame Erörterung des Plans durch alle Planbetroffenen erfolgt.

Das Planangebot zielt auf eine Bindung gegenüber allen Planbetroffenen. Zur Umsetzung dessen enthält § 18 StaRUG eine entsprechende Auslegungsregel. Im Zweifel ist das Planangebot nicht auf eine isolierte Bindung des Schuldners im Verhältnis einzelner Planbetroffener gerichtet, die das Angebot annehmen. Nach der Auslegungsregel des § 18 StaRUG ist vielmehr anzunehmen, dass der Schuldner nur dann an den Plan gebunden sein möchte, wenn entweder alle Planbetroffenen zustimmen oder der Plan nach Annahme durch eine hinreichende Mehrheit von Planbetroffenen gerichtlich bestätigt wird.

Es ist festzuhalten, dass an das Planangebot nach § 17 StaRUG nur geringe Anforderungen gestellt werden. Beachtet der Schuldner im Rahmen des Planangebots diese Mindestvoraussetzungen jedoch nicht, so ist die Bestätigung des Plans nach § 63 Abs. 1 Ziff. 2 StaRUG von Amts wegen zu versagen.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Mehr Informationen zum Thema Präventiver Restrukturierungsrahmen und zu den Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb der Insolvenz unter www.schultze-braun.de/leistungen/restrukturierung/starug