StaRUG: Beraterpflichten und Beraterhaftung

26. Mai 2021 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Am Ende des StaRUG und damit etwas überraschend hat der Gesetzgeber auch Pflichten für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte festgeschrieben. Ganz wichtig ist: Obwohl die Regelung im StaRUG steht, gilt sie immer, also völlig unabhängig davon, ob überhaupt ein Verfahren nach dem StaRUG durchgeführt wird. Jeder der genannten Berater muss sie also im stets Blick haben. Zudem hängt an diesen Pflichten naturgemäß auch ein Haftungsrisiko bei Pflichtverletzungen. Daher ist die Neuregelung von besonderer Bedeutung für Berater, nicht nur in der Krise.

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Nach § 102 StaRUG müssen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, die einen Jahresabschluss für einen Mandanten erstellen, diesen auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife und die damit verbundenen Pflichten nicht bewusst sind.

Ziel dieser Neuregelung ist es, dem kriselnden Unternehmen durch eine frühzeitige Warnung die Möglichkeit zu geben, Sanierungsmaßnahmen, sei es nach dem StaRUG oder auf andere Weise, zu ergreifen.

Die Pflicht trifft die genannten Berater unabhängig von der Rechtsform ihres Mandanten. Sie gilt daher sowohl gegenüber dem Einzelkaufmann als auch gegenüber der AG. Allerdings unterscheiden sich die Insolvenzgründe, die bei dem jeweiligen Mandanten vorliegen können. Sind dies bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften nur die drohende und die eingetretene Zahlungsunfähigkeit, §§ 18, 17 InsO, so muss der Berater bei Kapitalgesellschaften sowie KapCos (z.B. GmbH & Co. KG) auch auf eine mögliche Überschuldung (§ 19 InsO) hinweisen. Auch die Pflichten, auf die hinzuweisen ist, unterscheiden sich je nach Rechtsform des Mandanten. Denn im Gegensatz zum Einzelkaufmann oder der OHG sind etwa GmbH oder GmbH & Co. KG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzen die Geschäftsleiter diese Pflicht, stehen sie sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich in der Haftung.

Die Hinweispflicht trifft die genannten Berater nur dann, wenn sie mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt sind. Bloße Zuarbeiten, wie etwa eine Rechtsanwaltsbestätigung, reichen nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Auch die Prüfung eines Jahresabschlusses löst – anders als zunächst im Gesetzesentwurf vorgesehen – keine Hinweispflicht nach § 102 StaRUG aus.

Ferner kann der Berater erst ab dem Moment zum Hinweis verpflichtet sein, wenn ihm die relevanten Informationen auch vorliegen und der Mandant davon ausgehen darf, der Berater habe mit der Abschlusserstellung begonnen und treibe sie zügig voran. Allein der erteilte Auftrag reicht also nicht aus. Vermeidbare, auftragswidrige Verzögerungen sollen den Berater allerdings nicht entlasten.

Die Hinweispflicht greift dann ein, wenn offenkundige Anhaltspunkte für das mögliche Bestehen eines Insolvenzgrundes vorliegen. Offenkundig ist dabei nicht daran zu messen, ob der mögliche Insolvenzgrund für jedermann ersichtlich ist. Denn nicht umsonst nimmt § 102 StaRUG gerade besonders ausgebildete und sachkundige Berater in die Pflicht, die ja gerade auch wegen dieser Expertise mit der Abschlusserstellung beauftragt werden.

Stellt der Berater fest, dass möglicherweise ein Insolvenzgrund vorliegt, so hat er sich zu fragen, ob dies auch dem Mandanten bewusst ist. Hier kommt es nicht nur darauf an, ob der Mandant bzw. dessen Geschäftsleitern die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die mögliche Insolvenz ergeben. Der Berater muss auch einschätzen, ob der Mandant in der Lage ist, aus diesen Umständen die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Es kommt also jeweils auf die Tatsachenkenntnis und die rechtliche Urteilsfähigkeit des Mandanten an. Nur dann, wenn der Berater davon ausgehen darf, dem Mandanten sei die mögliche Insolvenz ebenso bekannt wie seine daraus folgenden Pflichten, kann der Berater auf den Hinweis verzichten.

Die Hinweispflicht beschränkt sich nicht allein auf das mögliche Vorliegen eines Insolvenzgrundes, sondern auch auf die Pflichten, die sich daraus für die Geschäftsleiter und Überwachungsorgane des Mandanten ergeben. Ist der Mandant insolvenzantragspflichtig nach § 15a InsO, ist er auf diese Pflicht hinzuweisen, ebenso auf die Zahlungsverbote nach § 15b InsO. Im Einzelfall können noch weitere Pflichten bzw. Verbotsnormen hinzukommen, beispielsweise kann auch ein Hinweis auf die Insolvenzstraftatbestände der §§ 283 ff. StGB notwendig sein. Schließlich, und so schließt sich der Kreis, sollte der Berater auch auf die Sanierungsmöglichkeiten nach dem StaRUG hinweisen.

Verletzt der Berater seine Hinweispflicht, so kann dies Schadensersatzansprüche des Mandanten begründen. Dabei wäre der zu ersetzende Schaden danach zu bemessen, wie das Vermögen des Mandanten – bzw. die Insolvenzmasse – stünde, wenn der Berater rechtzeitig und zutreffend gewarnt hätte. Das kann bei verspätetem Insolvenzantrag schnell zu hohen Schadensersatzforderungen führen. Auch Geschäftsleiter können, wenn sie sich mangels Hinweises des Beraters Ersatzforderungen des Insolvenzverwalters oder der Gläubiger ausgesetzt sehen, Regress beim Berater nehmen wollen. Denn sie sind in den Schutzbereich des Mandatsvertrages einbezogen.

Es steht zu erwarten, dass nun, nach Wegfall der weitgehenden Befreiung von der Insolvenzantragspflicht durch den Wegfall der diesbezüglichen Covid-19-Sonderregeln und vermehrter, ggf. auch masseunzulänglicher Insolvenzverfahren die Insolvenzverwalter verstärkt prüfen werden, ob bei den Beratern „etwas zu holen ist“. Sowohl die Prüfung auf Insolvenzgründe als auch allfällige Hinweise an die Mandanten sollten daher jedenfalls sogfältig dokumentiert werden.

Rechtsanwalt Dr. Ludwig J. Weber, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Thomas Dömmecke

Mehr Informationen zum Thema Präventiver Restrukturierungsrahmen und zu den Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb der Insolvenz unter www.schultze-braun.de/leistungen/restrukturierung/starug

Dr. Ludwig J. Weber, LL.M.
Thomas Dömmecke, LL.M.