Für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Mietzahlung sind primär die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich

13. Januar 2022 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Bei der Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung ist die Abgrenzung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit mitunter schwierig. Lesen Sie dazu eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

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Karsten Kiesel
Karsten Kiesel

Rechtsanwalt

BGH: Unentgeltlichkeit richtet sich vorrangig nach vertraglichen Verpflichtungen

InsO § 134
BGH, Urteil vom 11.11.2021 – IX ZR 237/20 (OLG Stuttgart)

I. Leitsatz des Verfassers
Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt.

Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen.

II. Sachverhalt
Die spätere Insolvenzschuldnerin mietete Photovoltaikmodule bei Anlegern an, die diesen zuvor von der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin unter Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit für die entsprechenden Dachflächen verkauft worden waren. Der Beklagte hatte entsprechende Formularverträge abgeschlossen. Darin war die Begründung des Mietverhältnisses „auf die Dauer von 10 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage“ vorgesehen. Die Anlage wurde nicht an das Stromnetz angeschlossen. Die Schuldnerin, der dies bekannt war, leistete dennoch über Jahre hinweg Zahlungen an den Beklagten.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt die bezahlten Mieten als unentgeltliche Leistungen im Wege der Insolvenzanfechtung und hilfsweise bereicherungsrechtlich vom Beklagten zurück. Das LG gab der Klage hinsichtlich der in den letzten vier Jahren vor Antragstellung geleisteten Zahlungen statt. Die Berufung dagegen blieb erfolglos. Auf die Revision erfolgte die vollständige Klageabweisung.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH geht im Ergebnis davon aus, dass die Zahlungen entgeltlich und nicht ohne Rechtsgrund aus einem wirksamen entgeltlichen Vertrag erfolgten.

Zwar nehme ein Schuldner, der im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld in Kenntnis dieses Umstandes zahle, eine unentgeltliche Leistung vor. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt, da dem Beklagten ein Anspruch auf die Mietzahlungen zugestanden habe und dieser durch die streitgegenständlichen Zahlungen erfüllt worden sei.

Der Mietzahlungsanspruch sei als jeweils monatlich fälliger Anspruch mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums entstanden. Die mietvertragliche Klausel, wonach das Mietverhältnis mit Inbetriebnahme begründet wird, halte als Fälligkeitsbestimmung der Inhaltskontrolle des § 308 Nr. 1 Fall 2 BGB unter Zugrundelegung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung nicht Stand und sei hinsichtlich des Fristbeginns unwirksam. Fehlende Anhaltspunkte für einen zeitlichen Rahmen und der Umstand, dass die Schuldnerin es in der Hand habe, den Beginn der Stromerzeugung hinauszuschieben, führten zur Unwirksamkeit der Fristbestimmung und gem. § 306 Abs. 2 BGB zur Anwendung dispositiven Rechts. Der Anspruch auf Entrichtung der Miete entstehe daher bereits zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung, die hier mit Vertragsschluss begann.

Eine unentgeltliche Leistung komme auch nicht aufgrund einer Wertlosigkeit der Gegenleistung der Beklagten in Betracht, die der Kläger auf die fehlende Betriebsbereitschaft der Photovoltaikanlage gestützt hatte. Für die Frage der Unentgeltlichkeit sei das Grundgeschäft entscheidend. Dessen Auslegung ergebe, dass der Mietzins nicht für die Herstellung der Betriebsbereitschaft, sondern für die erbrachten anderen Leistungsbestandteile des Vertrages geschuldet gewesen sei.

Es bedürfe daher keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Zahlung in Kenntnis eingetretener Leistungsstörungen dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO unterfallen kann.

IV. Praxishinweis
Der Frage der Unentgeltlichkeit kommt im Rahmen gescheiterter Kapitalanlagemodelle immer wieder erhebliche Bedeutung zu.

Mit der Entscheidung bestätigt der Senat allerdings lediglich seine Rechtsprechung von Zahlungen in Zwei-Personen-Verhältnissen. Durch Vertragsauslegung und Anwendung des AGB-Rechts konnte der Senat in der Entscheidung eine bestehende Zahlungspflicht und eine ausreichende Gegenleistung annehmen. Die Einordnung der Zahlungen als entgeltlich ist lediglich die Folge daraus auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

Für die Praxis im Kapitalanlagerecht wird die im Urteil ausdrücklich offen gelassene Frage zu klären sein, wie Zahlungen des Schuldners in Kenntnis bereits eingetretener Leistungsstörungen im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit zu beurteilen sind. Das wäre beispielsweise denkbar, wenn die Mietgegenstände nicht funktionsfähig oder nicht vorhanden sind.

Rechtsanwalt Karsten Kiesel

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