Der Restrukturierungsplan im StaRUG: Gestaltungsfreiheit zur Absicherung der Unternehmenszukunft

28. April 2021 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Der Restrukturierungsplan, das zentrale Instrument für die Restrukturierung unter dem StaRUG, sieht einen Paradigmenwechsel vor: Nun wählt der Schuldner aus, in wessen Rechte der Plan eingreift. Anders als im Insolvenzverfahren kann der Schuldner dabei Gläubigergruppen außen vor lassen. Den neuen gesetzlichen Rahmen hierfür stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

Näheres dazu erfahren Sie in diesem Newsletter.

Dr. Philipp H. Esser, LL.M.
Dr. H. Philipp Esser, LL.M. (Chicago)

Rechtsanwalt

Attorney at Law (New York State)

Welche inhaltlichen Vorgaben gelten für den Restrukturierungsplan?

Ziel des StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ist die frühe Restrukturierung von Unternehmen, die – im Ausgangspunkt – nur drohend zahlungsunfähig sind. Dabei soll der operative Geschäftsbetrieb möglichst ungestört weiterlaufen. Entsprechend ermöglicht das Gesetz dem Schuldner, nur bestimmte Gläubiger oder Gläubigergruppen in den Restrukturierungsplan einzubeziehen, die sog. Planbetroffenen. Andere Gläubiger oder Gläubigergruppen werden durch den Plan hingegen nicht betroffen und nehmen weder an der Restrukturierung noch am (meist) gerichtlichen Restrukturierungsverfahren teil. Entscheidend sind die Bestimmungen des Restrukturierungsplans.

Der Restrukturierungsplan erfasst vor allem die Zahlungspflichten des Schuldners – Restrukturierungsforderungen – und die Sicherheiten, die der Schuldner persönlich oder mit seinem Vermögen zur Besicherung von Zahlungspflichten gewährt hat – Absonderungsanwartschaften. Restrukturierungsforderungen werden z.B. gestundet, nachrangig gestellt oder sogar (teilweise) erlassen. Parallel dazu werden Absonderungsanwartschaften zeitlich oder anderweitig inhaltlich angepasst bzw. erweitert und besichern z.B. zusätzlich neu ausgereichte Darlehen. Der Restrukturierungsplan kann außerdem Verbindlichkeiten in Anteilsrechte umgestalten (Debt-to-Equity-Swap), wodurch die für diese eingeräumten Sicherheiten freiwerden.

Neu ist daneben, dass das StaRUG die Umgestaltung weiterer Vertragsbedingungen erlaubt. Dies gilt für mehrseitige Rechtsverhältnisse zwischen dem Schuldner und mehreren Gläubigern (z.B. Konsortialfinanzierungen), für Schuldtitel gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG (z.B. Inhaberschuldverschreibungen), für Verträge zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl von Gläubigern (z.B. Schuldscheindarlehen) sowie für Verträge zwischen den Gläubigern über die Durchsetzung oder Rangfolge von Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften (Intercreditor Agreements). Erkennbar geht es um komplexe Finanzierungsstrukturen jeglicher Form. Hier darf der Restrukturierungsplan sämtliche Vertragsbestimmungen umgestalten, z.B. Financial Covenants, allgemeine Vertragskonditionen, Kündigungsrechte, Sanktionen, etc. verändern.

Außerdem darf der Restrukturierungsplan in Sicherheiten eingreifen, die nicht der Schuldner selbst, sondern eine mit dem Schuldner verbundene Gesellschaft den Gläubigern des Schuldners eingeräumt hat (gruppeninterne Drittsicherheiten). Verbundene Gesellschaften können so von Garantien, Pfandrechten oder anderen zugunsten der Gläubiger des Schuldners abgegebenen Sicherheiten befreit werden, ohne selbst ein eigenes Restrukturierungsverfahren als Schuldner zu durchlaufen. Dieser Eingriff ist gegenüber dem Gläubiger freilich angemessen zu kompensieren.

Schließlich kann der Restrukturierungsplan ebenso in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte eingreifen, wie dies bereits aus dem Insolvenzrecht bekannt ist (vgl. Debt-to-Equity-Swap).

Speziell die Möglichkeiten der Umgestaltung auch von Einzelbestimmungen in mehrseitigen Rechtsverhältnissen sowie von gruppeninternen Drittsicherheiten eröffnen dem Schuldner im StaRUG weite Spielräume, insbesondere Finanzierungsstrukturen zu reorganisieren. Dabei muss die Auswahl der Planbetroffenen freilich sachgerecht erfolgen. Der Schuldner darf nicht willkürlich die Rechte einzelner Gläubiger verkürzen und andere unberührt lassen, um nicht die Planzustimmung und gerichtliche Bestätigung zu gefährden. Insbesondere das Restrukturierungskonzept dürfte hierfür einen geeigneten Prüfmaßstab bilden.

Das StaRUG setzt zugleich klare Grenzen: In Ansprüche der Arbeitnehmer (einschl. Pensionen) darf ein Restrukturierungsplan nicht eingreifen. Forderungen aus gegenseitigen Verträgen können nur umgestaltet werden, sofern diese im Gegenzug für bereits erbrachte Vertragsleistungen entstanden sind. Ausgeschlossen ist ferner der Eingriff in Rechte Dritter – z.B. fremdes Eigentum (Eigentumsvorbehalt), Mietgegenstände oder Lizenzen an Schutzrechten Dritter (z.B. an Markenrechten eines Gesellschafters) – oder die Beendigung unerwünschter Vertragsverhältnisse. Allgemein darf überdies kein Gläubiger schlechter gestellt werden, als er ohne Restrukturierung stünde.

Resümierend ist der Gestaltungsspielraum des StaRUG – in seinem Anwendungsbereich – weit. Unternehmen mit einer kritischen Finanzierungsstruktur sind aufgerufen, die Optionen der Reorganisation durch den Restrukturierungsplan zu nutzen. Sie sichern so ihre Leistungsfähigkeit für die Zukunft – nicht zuletzt zum Wohle auch ihrer Vertragspartner.

Rechtsanwalt Dr. H. Philipp Esser LL.M. (Chicago)

Mehr Informationen zum Thema Präventiver Restrukturierungsrahmen und zu den Möglichkeiten einer Sanierung außerhalb der Insolvenz unter https://www.schultze-braun.de/leistungen/restrukturierung/starug