Anfechtbarkeit der Abtretung einer Lebensversicherung

11. Februar 2021 Newsletter Restrukturierung und Sanierung

Bestellt ein Dritter unentgeltlich eine Sicherheit für eine Verbindlichkeit des Hauptschuldners, kann dies im Falle der Insolvenz des Dritten sowohl gegenüber Gläubiger als auch Hauptschuldner als Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO anfechtbar sein. Entscheidend kommt es dann darauf an, ob die Sicherheitenbestellung innerhalb der Vierjahresfrist des § 134 InsO liegt. Lesen Sie dazu eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

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Dr. Peter de Bra
Dr. Peter de Bra

Rechtsanwalt

BGH: Bei Abtretung einer Kapitallebensversicherung als Sicherheit für fremde Schuld kommt es für die Anfechtbarkeit gem. § 134 InsO auf den Zeitpunkt der Abtretung an

InsO §§ 134 I, 140 I; BGB § 397
BGH, Urteil vom 17.12.2020 – IX ZR 205/19 (OLG Frankfurt)

I. Leitsatz des Verfassers
Werden sämtliche Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld abgetreten, ist die Zuwendung der Sicherheit an den persönlichen Schuldner mit der Abtretung vorgenommen.

Erlässt der spätere Insolvenzschuldner eine künftige Forderung, ist die Zuwendung des Forderungserlasses mit Abschluss des Erlassvertrages vorgenommen.

II. Sachverhalt
Der Kläger ist Nachlassinsolvenzverwalter. Der Schuldner hatte zur Sicherung der Darlehensansprüche eines durch ein Kreditinstitut an seine Ehefrau – die Beklagte – gewährten Darlehens dem Kreditinstitut im November 2001 Ansprüche aus seiner Lebensversicherung abgetreten. Das Kreditinstitut hatte nach Eintritt des Sicherungsfalles im Oktober 2007 die Lebensversicherung verwertet. Nach dem Tod des Schuldners wurde im März 2011 ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der Beklagten die Erstattung des dem Kreditinstitut aus der Verwertung der Lebensversicherung zugeflossenen Betrages in Höhe von ca. 13.000 EUR. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

III. Rechtliche Wertung

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Besicherung  
Der Senat stellt fest, dass der Schuldner durch die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an das Kreditinstitut „etwas“ im Sinne des § 134 I InsO an die Beklagte geleistet habe. Dabei könne jedoch dahinstehen, ob dies im Verhältnis zu der Beklagten unentgeltlich erfolgte. Denn eine eventuelle Anfechtung scheitere jedenfalls daran, dass die anfechtbare Rechtshandlung, ggf. jedenfalls außerhalb des Zeitraums von vier Jahren, vor dem im März 2011 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei. Bei Abtretung einer aufschiebend bedingten Forderung, bei der der Zessionar eine gesicherte Rechtsposition an der abgetretenen Forderung erlangt habe, sei der maßgebliche Zeitpunkt der der Abtretung. So sei es im vorliegenden Fall. Der Schuldner habe nach der Sicherungsabtretung nicht mehr über den Lebensversicherungsvertrag verfügen können. Das Kreditinstitut habe ein Anwartschaftsrecht erlangt. Dies habe zur Folge, dass die Versicherungsansprüche bereits mit der Sicherungsabtretung vollständig aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden seien. Auch im Verhältnis des Sicherungsgebers zum persönlichen Schuldner – der Beklagten – sei die Leistung anfechtungsrechtlich in diesem Zeitpunkt vorgenommen.

Irrelevant sei der Zeitpunkt der Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut. Dadurch sei keine neue Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Allenfalls könnten ggf. im Zeitraum von März 2007 bis Oktober 2007 erfolgte Prämienzahlungen des Schuldners anfechtbar sein. Dazu sei jedoch nichts vorgetragen.

Es könne dahingestellt bleiben, ob ein etwaiger Regressanspruch des Schuldners gegen die Beklagte gem. § 812 I 1 Fall 1 BGB bestünde und ob – wie das Berufungsgericht annahm – diesbezüglich ein Erlassvertrag zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau geschlossen wurde. Denn ein solcher Anspruch sei jedenfalls verjährt.

Schließlich scheide auch eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt des „Verjährenlassens“ einer evtl. Regressforderung gegen die Ehefrau aus. Denn zum Zeitpunkt des Versterbens des Schuldners sei eine solche Forderung noch nicht verjährt gewesen.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung löst die Frage, ob in vergleichbaren Fällen der Insolvenzmasse auch bei Verstreichen des Vier-Jahres-Zeitraumes des § 134 InsO noch Ausgleichsansprüche gegenüber dem Hauptschuldner zustehen können, leider nicht endgültig, da aufgrund der Besonderheiten des Falles hier zwischenzeitlich eine – ihrerseits nicht anfechtbare – Verjährung solcher möglicherweise bestehenden Ansprüche eingetreten wäre. Der Hauptschuldner sollte sich bei ähnlichen Konstellationen insoweit nicht vorschnell in Sicherheit wiegen, wenn die Sicherheitenbestellung zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung über das Vermögen des Sicherheitengebers bereits vier Jahre zurückliegt. Insolvenzverwalter hingegen sollten solche Fallkonstellationen gerade in Nachlassinsolvenzverfahren (solange der Schuldner lebt und die Ehe besteht, wäre die Verjährung solcher Regressansprüche gem. § 207 I 1 BGB gehemmt) von Anfang an mit großer Sorgfalt behandeln. Denn im vorliegenden Falle war die Verjährung einer ggf. bestehenden Regressforderung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ausweislich der Feststellungen des BGH gerade noch nicht eingetreten - wohl aber dann im Zeitraum bis zur Klageeinreichung durch den Verwalter. Dies kann unter Umständen zu Haftungsproblemen für den Insolvenzverwalter führen.

Rechtsanwalt Dr. Peter de Bra

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