INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
I. Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr
II. Zufluss von Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer
III. Vorläufige Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
V. Keine Schenkungsteuer auf Abfindung bei Scheidung
VI. Erbschaftsteuer: Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregelung wegen der Corona-Krise
VII. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben, nach dem für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann (statt z. B. von drei Jahren), konkretisiert.
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II. Zufluss von Tantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Grundsätzlich sind Sonderzahlungen an Arbeitnehmer dann steuerpflichtig, wenn sie zugeflossen sind. Das gilt auch für Tantiemen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird jedoch davon ausgegangen, dass ihm diese bereits mit deren Fälligkeit zufließen.
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III. Vorläufige Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Nach einer Information der Finanzverwaltung sind aktuell zwei Punkte in die sogenannte Vorläufigkeitsliste aufgenommen worden.
Wie geht es weiter?
IV. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie sind weitere steuerliche Maßnahmen geplant: Die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen (z. B. Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) werden teilweise in einer weiteren Stufe verlängert.
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V. Keine Schenkungsteuer auf Abfindung bei Scheidung
Jede Schenkung unterliegt grundsätzlich als sog. freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Wie geht es weiter?
VI. Erbschaftsteuer: Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregelung wegen der Corona-Krise
Betriebsvermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen beim Erben bis zu 85 % steuerfrei (sog. Regelverschonung, § 13a ErbStG). Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb im Wesentlichen weitergeführt wird.
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VII. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.
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Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
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Redaktion
Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
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