Was sich mit dem MoPeG für Personengesellschaften ändert

15. Januar 2024 Blog Steuerberatung Wirtschaftsrecht

Am 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, in Kraft. Jonas Siegel von Schultze & Braun stellt zentrale Neuerungen – etwa das Gesellschaftsregister – vor, ordnet ihre Auswirkungen für Personengesellschaften ein und gibt Handlungsempfehlungen.

Das MoPeG bringt zahlreiche Neuerungen für Personengesellschaften, die zum Teil erhebliche Auswirkungen auf das Agieren dieser Gesellschaften haben. Personengesellschaften sind Gesellschaften, in denen sich mindestens zwei Rechtsträger – dies können natürliche und/oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein – zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. In Deutschland gängig sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sogenannte GbR/BGB-Gesellschaft), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft, welche auch als GmbH & Co. KG agieren kann sowie die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), in der sich Angehörige der freien Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können. Mit dem MoPeG sind aber auch die Rechtsformen der oHG oder der KG – insbesondere auch als GmbH & Co. KG – mit der vollen Haftungsbeschränkung auch für Freiberufler nutzbar – immer unter der Beachtung eventuell einschränkender berufsrechtlicher Regelungen.

Für die handelnden Personen in Personengesellschaften ist es mit dem Blick auf das MoPeG ratsam, sich mit den in ihrer Personengesellschaft bestehenden vertraglichen Regelungen zu befassen, um einen erforderlichen Änderungsbedarf zu erkennen und so ungewünschte Folgen des neuen Gesetzes effektiv zu verhindern. Bereits jetzt ist allerdings in bestimmten Fällen klar, dass durch das MoPeG bei Personengesellschaften Handlungsbedarf besteht.

Gesellschaftsregister mit umfangreichen Auswirkungen

Durch die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters besteht vor allem für die GbR Handlungsbedarf. Verfügt die GbR beispielsweise über Immobilienvermögen, so ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister notwendig, um die GbR handlungsfähig zu halten. Voraussetzung für zukünftige Änderungen im Grundbuch ist die Eintragung der betroffenen GbR im Gesellschaftsregister. Die umfangreichen Auswirkungen und Besonderheiten des Gesellschaftsregisters werden in einem eigenen Beitrag erläutert.

Haftungsrisiken vorbeugen

Ein weiterer Punkt im MoPeG ist, dass das Haftungsprivileg im Innenverhältnis bei einer GbR, oHG, KG und PartG entfällt. Das bedeutet, dass ein Gesellschafter ab dem 1. Januar 2024 gegenüber der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern für jede fahrlässige Pflichtverletzung einstehen muss und haften kann. Das Haftungsrisiko für Gesellschafter erhöht sich im Innenverhältnis also durch das MoPeG in erheblichem Umfang. Eine Möglichkeit zur Vorsorge ist, ein Haftungsprivileg für die Gesellschafter explizit in den bestehenden Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Bei der Haftung im Außenverhältnis bleibt es hingegen auch mit dem MoPeG bei der Regelung, dass alle Gesellschafter einer GbR unbeschränkt persönlich haften.

Beteiligungsverhältnisse: Mögliche Verschiebung der Stimmkraft und der Anteilsberechtigung

Das MoPeG hat unter Umständen aber auch weitreichende Auswirkungen auf die Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Gesellschafter: Stimmkraft und Anteil an Gewinn und Verlust richten sich mit dem MoPeG vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, so richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Erst dann, wenn auch keine Werte der Beiträge vereinbart worden sind, wird jeder Gesellschafter hinsichtlich Stimmkraft und Anteil an Gewinn und Verlust gleichbehandelt – so, wie es bislang (vor dem MoPeG) der Fall war, wenn keine anderweitige Regelung vertraglich vereinbart war. Die Regelungen des MoPeG können also unter Umständen zu einer unerwünschten Verschiebung der bisherigen Stimmkraft und Anteilsberechtigung führen. Insbesondere dann, wenn die Beteiligungsverhältnisse ungleich sind, sollten die Gesellschafter einer Personengesellschaft das MoPeG zum Anlass nehmen, sich über die Regelung ihrer Beteiligungen Gedanken zu machen und diese bei Bedarf vertraglich individuell zu regeln.

Tod eines Gesellschafters: Fortsetzung der Gesellschaft statt automatischer Auflösung

Ein prüfender Blick in den Gesellschaftsvertrag lohnt sich angesichts des MoPeG auch, um für den Fall vorbereitet zu sein, dass ein Gesellschafter verstirbt. Denn das MoPeG bringt auch in diesem Zusammenhang eine Veränderung mit sich, die Gesellschafter in Personengesellschaften nicht unterschätzen sollten. Bisher wurde die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft in einem solchen Fall nicht explizit im Gesellschaftsvertrag durch eine Fortsetzungsklausel geregelt war. Das MoPeG verändert die Rechtslage grundlegend: Der Tod eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum „Ausscheiden“ des verstorbenen Gesellschafters aus der Gesellschaft, das wiederum dazu führt, dass die Anteile der verbleibenden Gesellschafter verhältniswahrend anwachsen. Dem „ausgeschiedenen Gesellschafter“ beziehungsweise dessen Erben steht in einem solchen Fall eine Abfindung zu, deren Wert durch Schätzung zu ermitteln ist. Um beim Tod eines Gesellschafters ungewollte negative Folgen auszuschließen – insbesondere dann, wenn die Gesellschafter bei Vertragsschluss ursprünglich davon ausgingen, dass der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führt – sollte der Gesellschaftsvertrag geprüft und bei Bedarf um eine entsprechende Regelung ergänzt werden.

Abkehr vom Begriff der „Gesamthand“

Ein Punkt, der om Rahmen einer Einführung des MoPEG zunächst für Aufregung sorgte, ist die Abkehr von der sogenannten Gesamthand in der GbR. Die Herausforderung liegt dabei aber nicht allein in der Abkehr als solche, sondern auch in der Tatsache, dass die Folgen dieser Abkehr insbesondere aus steuerlicher Sicht zunächst nicht abschließend absehbar waren. Vor dem MoPeG waren sowohl die Beiträge der Gesellschafter als auch die Gegenstände gemeinschaftliches („gesamthändisches“) Vermögen der Gesellschafter, die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworben wurden. Von dieser Zuordnung nimmt der Gesetzgeber mit dem MoPeG Abstand und ordnet bestehendes Vermögen der Gesellschaft als Rechtsträgerin zu. Statt von „Vermögen der Gesellschafter“ und „gesamthänderischer Bindung“ spricht das MoPeG vom „Vermögen der Gesellschaft“. Was darunter allerdings konkret zu verstehen ist und wie ein solches Vermögen steuerlich zu bewerten und handzuhaben ist, ist im MoPeG nicht genauer ausgeführt. Mit Einführung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes (KrZwMFördG) stellt der Gesetzgeber mittlerweile klar, dass rechtsfähige Personengesellschaften im Einzelfall für die steuerliche Beewrtung als Gesamthand gelten und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen bewertet wird, und fingiert damit also weiterhin das Bestehen der Gesamthand. Weitreichende Änderungen konnten damit vermieden werden. 

(Steuerliche) Entwicklung im Auge behalten

Die Einführung des Kreditzweitmarktförderungsgesetz sorgt für die allgemein geforderte Planungssicherheit und schließt weitgehende steuerliche Folgen durch die Abkehr von dem Begriff der Gesamthand zunächst aus. Dennoch scheint es dringend erforderlich, die (steuerlichen) Entwicklungen aufmerksam im Blick zu behalten, um bei Bedarf schnell reagieren zu können.

 

Der Autor

Jonas Siegel

ist Rechtsanwalt bei der bundesweit tätigen Kanzlei Schultze & Braun. Zu seinen Spezialgebieten zählt neben dem Erbrecht auch das Gesellschaftsrecht.