Moderator der Restrukturierung

14. Oktober 2021 Blog Restrukturierung und Sanierung

Ein Restrukturierungsbeauftragter kann in einem StaRUG-Verfahren von Amts wegen, aber auch auf Antrag des Schuldners oder von Gläubigern vom Restrukturierungsgericht eingesetzt werden. So unterschiedlich wie die Möglichkeiten der Bestellung sind auch Aufgaben und Funktionen, die ein Beauftragter über- und wahrnehmen können muss.

Wird ein Restrukturierungsbeauftragter von Amts wegen vom Gericht bestellt, trägt er den Titel „Notwendiger Restrukturierungsbeauftragter“. Ein solcher Restrukturierungsbeauftragter muss vom Gericht unter anderem eingesetzt werden, wenn durch den Restrukturierungsplan in die Rechte von Gläubigern eingegriffen wird oder diese Rechte ausgesetzt werden sollen und die Gläubiger selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu vertreten. Wenn also ein Unternehmen eine StaRUG-Restrukturierung angehen will, zu dessen Gläubigern zum Beispiel viele Verbraucher und/oder kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zählen, ist davon auszugehen, dass das Gericht einen notwendigen Restrukturierungsbeauftragten einsetzt. Sind von der StaRUG-Restrukturierung lediglich oder zumindest weitestgehend Finanzgläubiger betroffen, besteht hingegen laut Gesetz keine Pflicht zur Einsetzung eines Restrukturierungsbeauftragten.

Automatisch oder auf Antrag

Beantragt das Schuldnerunternehmen bei Gericht, dass eine Vollstreckungs- oder Verwertungssperre angeordnet wird, die im Wesentlichen alle Gläubiger umfasst, muss das Gericht ebenfalls einen notwendigen Restrukturierungsbeauftragten bestellen. Gleiches gilt, wenn das Gericht es für nötig erachtet, dass überwacht wird, dass die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern zustehen.

Aber auch die Gläubiger selbst können die Einsetzung eines Restrukturierungsbeauftragten beim Gericht beantragen. Dafür müssen sie mehr als 25 Prozent der Stimmrechte in einer Gläubiger-Gruppe vereinen. Zudem müssen die Gläubiger, die die Einsetzung des Restrukturierungsbeauftragten beantragen, dessen Kosten übernehmen. Es ist ihnen sogar möglich, einen entsprechenden Kandidaten vorzuschlagen. Den kann das Gericht nur ablehnen, wenn er für die Übernahme des Amtes offensichtlich ungeeignet ist. Wird der Restrukturierungsbeauftragte auf Vorschlag der Gläubiger oder des Schuldners eingesetzt, lautet sein Titel „Fakultativer Restrukturierungsbeauftragter“.

So unterschiedlich wie die Art und die Bedingungen für seine Bestellung sind auch die Aufgaben eines Restrukturierungsbeauftragten. Der auf Gläubiger- oder Schuldner-Antrag bestellte (fakultative) Restrukturierungsbeauftragte hat eine moderierende Funktion und soll die Verhandlungen zwischen den Beteiligten fördern. Er hat laut Gesetz die Aufgabe, den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des darauf aufbauenden konkreten Restrukturierungsplans zu unterstützen.

Die Aufgaben des vom Gericht bestellten (notwendigen) Restrukturierungsbeauftragten sind umfangreicher. Er hat die Restrukturierung zu überwachen und dem Gericht mitzuteilen, in welcher wirtschaftlichen Lage das Schuldnerunternehmen sich befindet und ob es Umstände gibt, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen – zum Beispiel einen Insolvenzantrag gegen das Schuldnerunternehmen. Wenn der Restrukturierungsbeauftragte zum Schutz der Gläubiger bestellt wurde, übernimmt er eine leitende Funktion bei der Abstimmung über den Restrukturierungsplan, der Prüfung der Forderungen und der Klärung der Stimmrechte.

Auftrag zum Dialog

Die Position des Restrukturierungsbeauftragten zeigt sehr gut, dass gerade in einer Restrukturierung der Dialog mit den Beteiligten und der Ausgleich der unterschiedlichen Interessen ein entscheidender Erfolgsfaktor sind. Genauso wie für den Schuldner eine Restrukturierung gegen die Gläubiger aussichtslos ist, müssen auch die Gläubiger dazu bereit sein, Kompromisse einzugehen. Nur so sichern sie den Fortbestand des Schuldnerunternehmens und sorgen dadurch gleichzeitig für eine möglichst umfangreiche Befriedigung ihrer Forderungen. Und hierbei nimmt der Restrukturierungsbeauftragte eine zentrale Rolle als Moderator ein. Daher eigenen sich gerade erfahrene Insolvenzverwalter und/oder Sachwalter dafür, die Position eines Restrukturierungsbeauftragten zu übernehmen. Sie sind gewohnt, (umfangreiche) Restrukturierungsprojekte zu steuern und in der Gemengelage der unterschiedlichen Interessen den Überblick zu behalten.

Dr. Dietmar Haffa

ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Diplom-Betriebswirt bei Schultze & Braun. Er ist Experte für Sanierungs- und Insolvenzberatung und hat bereits zahlreiche Unternehmen bei ihren Sanierungen als Insolvenzverwalter oder Sachwalter begleitet. Zudem ist er in mehreren StaRUG-Restrukturierungen als Restrukturierungsbeauftragter tätig.