Infobrief Steuerberatung
2. Ausgabe 2020
I. Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
Durch ein neues Forschungszulagengesetz6 sollen Forschung und Entwicklung steuerlich gefördert werden. Ziel ist es, dass auch kleine und mittelgroße Unternehmen ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung erhöhen und dadurch den Unternehmensstandort Deutschland stärken. Begünstigt sind insbesondere einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, die sich in der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung und/oder der experimentellen Entwicklung engagieren. Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, soweit die betreffenden Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in den genannten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betraut sind. Bei an andere Unternehmen in der EU vergebenen Forschungs- oder Entwicklungsaufträgen sind 60 % der Aufwendungen förderfähig. Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist auf einen Höchstbetrag von 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr beschränkt. Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, somit bis zu 500.000 Euro pro Jahr und Unternehmen. Die Forschungszulage wird gesondert festgesetzt und im Rahmen der nächsten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Das Gesetz trat am 01.01.2020 in Kraft und ist zunächst auf 6 Monate befristet. Erst nach Genehmigung durch die EU-Kommission kann diese zeitliche Beschränkung wegfallen.
1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2019. Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 4 in diesem Informationsbrief.
4 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 17.02., weil der 15.02. ein Samstag ist.
5 Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (BGBl 2019 I S. 2763); eine Verordnung zu dem Gesetz ist in Vorbereitung.
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