Infobrief Steuerberatung
8. Ausgabe 2020
II. Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen
Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten; für jeden Arbeitstag, an dem diese aufgesucht wird, sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.8 Findet an einem Tag z. B. wegen einer Auswärtstätigkeit nur eine Hin- oder eine Rückfahrt statt, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nur die Hälfte der Entfernungspauschale – also 0,15 Euro – abzugsfähig.9
Der Bundesfinanzhof10 hat in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt; dem pauschalierten Abzug liegt auch nach neuem Recht ein Hin- und ein Rückweg zugrunde. Das Urteil betrifft insbesondere Fälle, bei denen sich nach der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte z. B. eine mehrtägige Auswärtstätigkeit anschließt.

8 § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
9 H 9.10 „Fahrtkosten bei einfacher Fahrt“ LStH.
10 Urteil vom 12.02.2020 VI R 42/17.
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