Midijob - Neuer Übergangsbereich ersetzt die Gleitzone
Die Gleitzone bezeichnete bisher den Entgeltbereich bei regelmäßigem Monatsverdienst zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro. Bei Arbeitnehmern, deren regelmäßiges Entgelt in diesem Bereich lag, vermeidet die Gleitzonenregelung, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen abrupt ansteigt.
Zum 1. Juli hat der Gesetzgeber hier einige Änderungen eingeführt, die sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber betreffen.
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Esin Altay
Lohnbuchhalterin
Augenfälligste Neuregelung ist eine Namensänderung: Seit dem 1. Juli 2019 heißt die Gleitzone Übergangsbereich und wird auch als Midijob bezeichnet. Im Unterschied zu den Minijobbern, deren Verdienst bis 450 Euro beträgt, zählen die Midijobber zwar noch zur Gruppe der Geringverdiener. Weil ihr Arbeitsentgelt allerdings höher ist als das eines Minijobbers, ist es voll sozialversicherungspflichtig.
Damit Geringverdiener mit durchschnittlich mehr als 450 Euro Monatseinkommen jedoch nicht sofort die volle Abgabenlast für die Sozialversicherung zu tragen haben, gilt in der Übergangszone eine besondere Regelung. Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ist das reduzierte Entgelt, das nach der Gleitzonenformel berechnet wird. Anstelle der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer üblichen Beitragsbelastung (ca. 20% des Arbeitsentgelts) steigt die Abgabenlast für Midijobber progressiv an. D.h., es werden bis zur Verdienstobergrenze nur verringerte Arbeitnehmerbeiträge bezahlt (ca. 18%). Damit soll der Arbeitnehmer finanziell entlastet werden.
Gleichzeitig wurde die bisherige Entgeltgrenze der Gleitzone von bisher 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Seither wird sie auch als Übergangsbereich bezeichnet.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Das zu berechnen ist Aufgabe des Arbeitgebers. Er muss seit Inkrafttreten des Gesetzes für die betroffenen Arbeitnehmer eine neue vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes inklusive aller Sonder- und Einmalzahlungen für die kommenden zwölf Monate vornehmen. Diese Berechnung ist die Grundlage dafür, ob ein Arbeitnehmer mit seinem Entgelt in den Übergangsbereich eingeordnet wird und daher nur verminderte Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.
Für den Arbeitnehmer gibt es seit dem 1. Juli 2019 einen weiteren Vorteil: Er erwirbt trotz seiner geringeren Rentenversicherungsbeiträge einen vollen Rentenanspruch. Durch die Ausweitung der Übergangszone verspricht sich das Arbeitsministerium, dass künftig insgesamt 3,5 Mio. Beschäftigte unter die Midijob-Regelung fallen und von den geminderten Sozialversicherungsbeiträgen profitieren.
Bei diesen Neuerungen wird es wohl nicht bleiben. Der Gesetzgeber hat weitere Anpassungen der Übergangsgrenze bereits angedacht.
Esin Altay, Lohnbuchhalterin
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