Förderung von Wohneigentum durch Baukindergeld


Antragsberechtigte

Einen Antrag auf Baukindergeld kann jede natürliche Person stellen, die ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung (mit-)besitzt und auch selbst darin wohnt. Sie muss kindergeldberechtigt sein oder mit einer kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt leben. In diesem Haushalt muss zum Zeitpunkt des Antrags mindestens ein minderjähriges Kind gemeldet sein.

Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf bei Familien mit einem Kind den Betrag von 90.000 Euro nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich für jedes weitere Kind um jeweils 15.000 Euro. Zur Prüfung der Einkommensgrenze wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt werden die Einkommen jedes Einzelnen, also Antragsteller und Partner, herangezogen. Um das Haushaltseinkommen nachzuweisen, müssen die Antragsteller ihre Einkommensteuerbescheide vorlegen.

Gefördertes Objekt

Gefördert wird der Erwerb oder der Neubau einer Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland. Die geförderte Wohnung muss der Antragsteller selbst nutzen. Voraussetzung für die Förderung ist zudem, dass es sich beim Erwerb oder beim Neubau um einen erstmaligen Kauf oder Neubau handeln muss. Ist der antragstellende Haushalt bereits Eigentümer eines Objekts im Bundesgebiet, unabhängig davon, ob das Objekt selbstgenutzt oder vermietet wird, so ist eine Förderung ausgeschlossen. Das gilt nicht nur für den Antragsteller selbst, sondern auch für dessen Ehe- oder Lebenspartner, Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder. Stichtag für die Beurteilung, ob bereits eine schädliche Immobilie dem Haushalt zuzurechnen ist, ist das Datum des Kaufvertrags bzw. der Baugenehmigung.

Förderzeitraum

Gefördert wird der Kauf von Wohneigentum ausschließlich innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Handelt es sich bei dem Förderobjekt um einen Neubau, so muss die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 erteilt worden sein. Handelt es sich um eine bereits bestehende Wohnung oder ein bestehendes Haus, muss der notarielle Kaufvertrag in dem oben genannten Zeitraum unterzeichnet worden sein.

Höhe des Baukindergeldes

Das Baukindergeld beträgt 1.200 Euro jährlich je Kind über einen Förderzeitraum von 10 Jahren, also maximal 12.000 Euro je Kind. Allerdings wird nicht jedes Kind des Antragstellers automatisch berücksichtigt. Denn es gelten weitere Voraussetzungen: Die Kinder müssen zum Zeitpunkt des Antrags zum Haushalt des Antragstellers gehören und minderjährig sein. Für Kinder, die erst geboren werden, nachdem der Antrag auf Baukindergeld gestellt wurde, gibt es keine Förderung.

Ausgezahlt wird das Baukindergeld jährlich. Es kann damit zur Tilgung von Krediten für den Haus- oder Wohnungskauf genutzt werden. Den ersten Auszahlungstermin teilt die KfW in der Auszahlbestätigung mit. Die weiteren Raten werden in den folgenden Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.

Antragsstellung

Der Antrag ist fristgebunden. Er muss spätestens drei Monate nach dem Einzug bei der KfW-Bank gestellt werden. Hierfür ist das Datum der Meldung unter der neuen Adresse beim Einwohnermeldeamt (Meldebestätigung) maßgeblich. Die Beantragung erfolgt online über das KfW-Zuschussportal.

Sämtliche Unterlagen zur Antragstellung und zum Nachweis über die Einhaltung der Förderbedingungen müssen für zehn Jahre nach Zahlung der ersten Rate aufbewahrt und der KfW-Bank auf Verlangen vorgelegt werden.

Gefördert werden Anträge nur solange entsprechende Geldmittel vorhanden, also die Fördertöpfe noch nicht leer sind. Einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht.

Steuerberaterin Nicola Walter, Dipl.-Betriebswirtin (BA)


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