Dienstfahrrad – Steuerersparnis auf zwei Rädern?
Die Politik hat sich die Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr auf die Fahnen geschrieben. Aus diesem Grund wurden zum 01. Januar 2019 neue Vorschriften eingeführt, damit Arbeitnehmer Dienstfahrräder steuerfrei nutzen können. Damit die Nutzung aber wirklich steuerfrei wird, müssen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.
Dafür muss man zunächst wissen, wie das Steuerrecht zwischen den Begriffen Fahrrad bzw. Pedelec oder E-Bike unterscheidet. Pedelecs (Pedal Electric Cycle) sind Fahrräder, die nach der Straßenverkehrsordnung mit einem max. 250 Watt starken Motor betrieben werden dürfen und deren Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist. Das Pedelec unterstützt den Fahrer nur dann, wenn dieser in die Pedale tritt. Derartige Räder gelten verkehrsrechtlich als Fahrrad, es gilt keine Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht.
Dagegen fahren E-Bikes bereits durch Betätigung eines Knopfdruckes, d. h. der Radfahrer muss nicht in die Pedale treten, um von einem Elektroantrieb unterstützt zu werden. Solche E-Bikes, die Endgeschwindigkeiten von mehr als 25 km/h erreichen, gelten verkehrsrechtlich als Kfz. Bei der Überlassung dieser E-Bikes gelten die allgemeinen Bewertungsregeln für die private Kfz-Nutzung. Eine steuerfreie Nutzungsüberlassung ist deshalb nicht möglich. Die Steuerfreiheit gilt also nur für Fahrräder und Pedelecs.
Neben der Voraussetzung, dass das Fahrrad kein Kfz sein darf, müssen auch weitere Umstände erfüllt sein, damit das Finanzamt beim Dienstfahrrad nicht zuschlägt. So muss der Arbeitgeber sämtliche Kosten für das Fahrrad übernehmen. Die Steuerfreiheit führt als Folge auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Beteiligt sich jedoch der Arbeitnehmer an den Kosten für das Rad im Rahmen einer Barlohnumwandlung, gilt dies als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils wird dann – wie bei einer Kfz-Überlassung – die Ein-Prozent-Regelung angewandt. Monatlich ist somit ein Prozent der auf volle Hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) einschließlich Umsatzsteuer des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu versteuern. Mit dieser Regelung ist die Nutzung für alle Privatfahrten, alle Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie alle Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgegolten.
Für erstmalige Überlassungen von Fahrrädern im Zeitraum 2019 bis 2021 hat der Gesetzgeber eine Steuervergünstigung geschaffen. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erstmals in diesem Zeitraum ein Fahrrad, ist als Arbeitslohn ein Prozent der auf volle Hundert Euro abgerundeten halbierten UVP einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Durch die sogenannte 0,5%-Regelung wird damit die Überlassung im Fall einer Gehaltsumwandlung attraktiver.

In der Praxis kauft der Arbeitgeber die Fahrräder oftmals aber nicht, um sie anschließend dem Arbeitnehmer zu überlassen. Meist sind die Fahrräder geleast. Die vorstehenden Grundsätze zur Besteuerung des geldwerten Vorteils gelten aber für beide Varianten.
Kauft der Arbeitnehmer nach Ende der Leasingzeit das von ihm bis dahin genutzte Fahrrad von der Leasinggesellschaft allerdings zu einem geringeren Preis, als zu dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis, so ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern.
Die Finanzverwaltung ermittelt aus Vereinfachungsgründen den Endpreis eines Fahrrads, das der Arbeitnehmer nach Ablauf einer 36-monatigen Vertragslaufzeit erwirbt, mit 40 Prozent der auf volle Hundert Euro abgerundeten UVP des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.
Sofern der Arbeitgeber den Leasinggegenstand zunächst kauft und dann an den Arbeitnehmer weiterverkauft, kann er die Steuer für die dem Arbeitnehmer gewährte Sachzuwendung „Fahrradübereignung“, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, mit einen Pauschalsteuersatz von 30 Prozent berechnen.
Steuerberaterin Petra Köninger, Bachelor of Arts (B.A.)
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