Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH

Die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Situation eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie der Geschäftsführer eingeordnet wird: Ist er Angestellter der GmbH und damit sozialversicherungspflichtig oder wird er aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit als selbständig Tätiger und damit sozialversicherungsfrei eingestuft?

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Jeannette Fahsel
Dipl.-Kauffrau (FH)


Das Bundessozialgericht hat in den vergangenen Jahren im Rahmen seiner Rechtsprechung wiederholt festgestellt, welchem Kriterium bei der Beantwortung dieser Frage die größte Relevanz beizumessen ist: Das ist der Umfang der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeit des Geschäftsführers auf die Unternehmensführung und -gestaltung. Hält der Geschäftsführer mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital, verfügt er über entscheidenden Einfluss und gilt damit als selbständig und sozialversicherungsfrei. Ein entscheidender Einfluss kann auch dann vorliegen, wenn eine Mehrheitsbeteiligung zwar fehlt, dem Geschäftsführer aber aufgrund der Stimmrechtsverteilung im Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt wird. Mit diesem Stimmrecht ist der Geschäftsführer in der Lage, ihm unerwünschte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu blockieren und zu verhindern. Liegen Mehrheitsbeteiligung und Sperrminorität nicht vor, muss als Folge jedoch nicht zwangsläufig Sozialversicherungspflicht eintreten. Vielmehr ist in einem weiteren Schritt auf die Gesamtsituation abzustellen und zu untersuchen, ob aufgrund der tatsächlich vorliegenden Umstände nicht doch Sozialversicherungsfreiheit vorliegt. Anhaltspunkte hierfür können die Ausgestaltung des Dienstvertrages, die realen Verhältnisse hinsichtlich Weisungsgebundenheit und Vertretungsbefugnis, Gestaltung der Arbeitszeit und Tätigkeit u. a. liefern. Jeder Geschäftsführer ist als Einzelfall individuell zu beurteilen.

Prüfsicherheit bringt das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung. Dessen Prüfergebnis schützt auch vor negativen finanziellen Folgen, die eine Fehlbeurteilung seitens des Arbeitgebers/der GmbH nach sich ziehen kann. Denn wird im Rahmen einer Betriebsprüfung die Sozialversicherungspflicht (rückwirkend) festgestellt, wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für zum Teil mehrere Jahre nachträglich fällig. Die GmbH als Arbeitgeber haftet auch hier als Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge.

Selbst wenn ein Statusfeststellungsverfahren aktuell für Klarheit gesorgt hat, kann es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu Unsicherheiten hinsichtlich der Geschäftsführersituation kommen. Das geschieht in der Regel dann, wenn sich die Anteils- und/oder Stimmrechtsverhältnisse der Gesellschaft ändern. Verursacht durch Erwerb oder Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, Unternehmensfusionen, Kapitalerhöhungen u. ä. kann es passieren, dass sich der sozialversicherungsrechtliche Status des Gesellschafter-Geschäftsführers gewollt oder ungewollt ändert. In diesen Fällen ist es ratsam, das Feststellungsverfahren erneut zu initiieren.

Jeannette Fahsel, Dipl.-Kauffrau (FH)


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