A1-Bescheinigung: Was das ist und wer sie braucht
Bei der A1-Bescheinigung handelt es sich um eine Bescheinigung, die ein Arbeitgeber immer dann beantragen muss, wenn er einen seiner Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums oder in die Schweiz entsendet. Damit erhält der Arbeitnehmer die Erlaubnis, in einem anderen Staat versichert zu sein als in dem Staat, in dem er aktuell arbeitet. Denn die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen den EU-Mitgliedstaaten legt fest: „Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.“
Mitarbeiter, die temporär in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, bleiben also im Sozialsystem desjenigen Landes versichert, in dem ihr regelmäßiger Arbeitsplatz liegt. Mit der A1-Bescheinigung kann der Versicherte während einer Dienstreise genau das nachweisen und gleichzeitig im Ausland seine Rechte geltend machen. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass die entsandte Person weiter dem Recht des Landes unterliegt, aus dem sie entsandt wird. Dort bezahlt auch der Arbeitgeber weiter die Sozialabgaben.
Der Arbeitnehmer in Entsendung verfügt über die gleichen Rechte wie ein inländischer Arbeitnehmer (Anspruch auf die Krankheits- und Mutterschaftsleistungen, Rente wegen Arbeitsunfällen usw.). Allerdings gelten für das Arbeitsverhältnis daneben auch Regeln des Empfangsstaates, wenn sie vorteilhaft für den Arbeitnehmer sind. Das gilt insbesondere für den Mindestlohn, die Höchstarbeits- und die Mindestruhezeiten.
Wer muss eine A1-Bescheinigung besitzen?
Für einige Personen ist der Besitz einer A1-Bescheinigung obligatorisch. Dazu gehören entsandte Arbeitnehmer für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten, Beamte, die von ihrem Heimatstaat in einen anderen Vertragsstaat entsandt werden und Personen, die in mehreren EWR-Staaten und/oder der Schweiz arbeiten. Daneben gibt es einige Sonderfälle, die in den Artikeln 11, 15 und 16 der Verordnung Nr. 883/2004 beschrieben sind.
Wo kann man die A1-Bescheinigung beantragen?
Die A1-Bescheinigung gibt es in Papier- oder in elektronischer Form. Zuständig für das Ausstellen des Dokuments ist die Krankenkasse desjenigen Arbeitnehmers, der ins Ausland entsandt werden soll. Offiziell trägt das Antragsformular den Titel „Entsendung einer abhängig beschäftigten Person in einen anderen Mitgliedstaat“ und muss vom Arbeitgeber ausgefüllt werden.
Der Antrag enthält Angaben zur Person, zur Entsendung, zur Beschäftigung im Heimatstaat sowie zum Arbeitgeber im Heimatstaat. Das Dokument muss vor der geplanten Entsendung ausgefüllt und übermittelt werden.
Die A1-Bescheinigung ist zeitlich begrenzt und hat eine maximale Gültigkeit von zwei Jahren, der Arbeitnehmer muss sie während seiner Dienstfahrten immer bei sich führen. Die zuständige Behörde im Empfangsstaat kann das Dokument bei einer Kontrolle prüfen.
Weitere Dokumente sind notwendig
Arbeitgeber sollten aber vorsichtig sein und sich vor der Entsendung des Arbeitnehmers genau informieren. Denn die A1-Bescheinigung ist nicht das einzige Dokument, das im Fall einer Entsendung von Mitarbeitern beschafft werden muss. Einige Länder, etwa Frankreich oder Italien, verlangen von den entsendenden Arbeitgebern zusätzliche Verpflichtungen. Diese nationalen Regeln können sich stark voneinander unterscheiden, denn sie sind nicht auf europäischer Ebene harmonisiert. Tatsächlich ist der freie Personenverkehr in Europa daher stark eingeschränkt, auch wenn sich das in offiziellen Mitteilungen verschiedener europäischer Staaten natürlich anders liest. Das ist aber eine andere Diskussion, die außerhalb diese Newsletters zu führen ist…
Jérémy Reis, Expert-comptable (Steuerberater, zugelassen in Frankreich)
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