Kein Parteienverbot durch die Hintertür mittels Insolvenzeröffnung


BGH: Zur Insolvenzfähigkeit eines Gebietsverbandes einer politischen Partei
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – IX ZB 4/18 (LG Mainz)

I. Leitsatz des Verfassers
InsO § 11 I
Ein als nicht eingetragener Verein organisierter Gebietsverband einer politischen Partei ist insolvenzfähig.

InsO § 14 I S. 1
Ein öffentlicher Gläubiger hat jedenfalls dann kein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gebietsverbandes einer politischen Partei, wenn er der einzige Gläubiger ist, die Gefahr des Auflaufens weiterer Forderungen des öffentlichen Gläubigers nicht besteht und der Gebietsverband nicht wirtschaftlich tätig ist.

II. Sachverhalt
Der Schuldner ist ein Landesverband einer Partei, der ebenso wenig wie die Partei selbst als eingetragener Verein organisiert ist. In den Jahren 1998 - 2000 stellte der Landesverband Spendenbescheinigungen für Parteimitglieder aus, die das Finanzamt für unrichtig hielt. Die Behörde erließ daraufhin wegen der entgangenen Einkommensteuer Haftungsbescheide gegen den Schuldner. Die gegen die Haftungsbescheide eingelegten Einsprüche des Schuldners sowie die Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Zahlungen auf die Haftungsbescheide erfolgten nicht und Vollstreckungsversuche des Landes blieben fruchtlos. Daraufhin hat das Land, vertreten durch das Finanzamt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt, woraufhin das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnete und einen Insolvenzverwalter bestellte. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hob das Landgericht den Eröffnungsbeschluss auf und wies den Insolvenzantrag ab. Das Finanzamt als einzige Gläubigerin erhob daraufhin Rechtsbeschwerde.

III. Rechtliche Wertung

Entscheidung: Insolvenzantrag gegen Gebietsverband einer Partei abgewiesen
Der Bundesgerichtshof folgt der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts und beschloss, dass der Schuldner insolvenzfähig sei. Der verfassungsrechtlich gewährte Schutz, in den Schranken des Art. 21 GG und der Gesetze frei von staatlicher Kontrolle über die Einnahmen und das Vermögen zu verfügen, stehe dem nicht entgegen. Zwar griffen die insolvenzrechtlichen Instrumente wie z.B. die Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Vermögen auf einen Insolvenzverwalter oder die Postsperre in die geschützte Freiheit der Partei ein, jedoch widersprächen die mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbundenen Beeinträchtigungen nicht von vornherein den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zugunsten der Parteien. Die Beschränkungen der Gewährleistungen des Art. 21 I GG seien vielmehr an den verfassungsimmanenten Schranken wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Eigentumsgarantie des Gläubigers sowie dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips zu bemessen und ein schonender Ausgleich unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sei zu suchen. Ein solcher Ausgleich sei aber nicht durch den Ausschluss der Insolvenzfähigkeit politischer Parteien zu erreichen. Es werde einem Gläubiger nicht nur das geschützte Interesse an einem Gesamtvollstreckungsverfahren genommen, sondern es werde auch der Partei selbst die Möglichkeit genommen, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, um in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren unter gleichmäßiger Gläubigerbeteiligung ihre Verbindlichkeiten zu bereinigen.

Allerdings fehle dem Gläubiger im vorliegenden Fall das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 14 I S. 1 InsO. Die Zulässigkeit des Antrags sei allein an den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Insolvenzordnung vorzunehmen und nicht von der Frage abhängig, ob das Finanzamt bei der Antragstellung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Der Prüfungsauftrag der Ermessenskontrolle an die Finanzgerichte sei nicht deckungsgleich mit demjenigen der Insolvenzgerichte. Das Insolvenzgericht habe als grundrechtliche Schranke die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Insoweit sei zu beachten, dass das Finanzamt in dem vorliegenden Verfahren der einzige Gläubiger des Schuldners war, der Schuldner keine Arbeitnehmer beschäftige und keine Räumlichkeiten angemietet habe. Es bestünde insoweit kein Interesse daran, den Schuldner an einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit zu hindern, um Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen. Weder handle es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen, noch resultierten die Haftungsverbindlichkeiten aus einer wirtschaftlichen Betätigung.

IV. Praxishinweis
Ausdrücklich hat der BGH klargestellt, dass die Insolvenzfähigkeit von Parteien weder dem Zweck oder dem Ziel folge, unliebsame Parteien mit einem Insolvenzverfahren loszuwerden. Diese Gefahr besteht nicht, weil die Insolvenzeröffnung nicht automatisch zu einer Auflösung der Partei führt. In begrüßenswerter Klarheit hat der BGH herausgestellt, dass ein eingetragener Verein nur dann durch die Insolvenz aufgelöst wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimme. Selbst nach der Verfahrenseröffnung könne eine Satzungsänderung bewirken, als nicht rechtsfähiger Verein fortzubestehen. Mit der Erstreckung dieser Regelungen auf nicht eingetragene Vereine ist dem Missbrauch von Insolvenzanträgen eine hinreichende Schranke gesetzt und der staatlich garantierte Justizgewährleistungsanspruch gefährdet somit nicht die Parteienvielfalt.

Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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