Eingeschränkte Haftung des Betriebserwerbs aus der Insolvenz für Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung


BAG: Betriebliche Altersversorgung, eingeschränkte Geltung des § 613a BGB bei einer Betriebsveräußerung in der Insolvenz

613a I BGB; Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 IV, Art. 5 II, IV, Richtlinie 2008/94/EG Art. 8
BAG, Urteil vom 26.01.2021 – 3 AZR 139/17 (LAG Düsseldorf)

I. Leitsatz des Verfassers
Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften vor, so dass der Erwerber nicht für eine aufgrund des Endgehaltsbezugs einer Versorgungsordnung bei Insolvenzeröffnung bereits vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik einstehen muss. Insoweit scheidet auch eine Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) aus. Die wertmäßige Differenz kann der Arbeitnehmer als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Arbeitnehmern muss als Mindestschutz ihrer Forderungen auf betriebliche Altersversorgung ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG iVm. Art. 8 RL 2008/94/EG gewährt werden. Das begründet in Deutschland einen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden Anspruch gegen den PSV.

II. Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente aus einer Direktzusage nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz. Der Kläger war seit dem 1.10.1968 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Am 1.3.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.4.2009 ging der Betrieb auf die Beklagte über. Seit August 2015 bezieht der Kläger eine betriebliche Altersrente von der Beklagten iHv 146 EUR und dem PSV iHv 817 EUR. Die Beklagte legte der Berechnung der Altersrente lediglich die bei ihr erbrachten Dienstjahre zugrunde. Der Kläger verlangt ausgehend von einer Betriebsrente iHv 1.112 EUR von der Beklagten eine höhere Betriebsrente mit der Begründung, die Beklagte dürfe von der Altersrente nur die vom PSV erbrachte Leistung in Abzug bringen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die zulässige Berufung des Klägers teilweise entsprochen. Mit der Revision verfolgte der Kläger seine Klageanträge weiter.

III. Rechtliche Wertung

Versorgungszusage, Betriebsübergang, Insolvenz

Gem. § 613a Abs. 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichte aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen und somit auch in die durch den Betriebsveräußerer begründeten Versorgungsversprechen ein. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz gelten jedoch diese Grundsätze nach der Rechtsprechung der BAG nicht einschränkungslos. Der Betriebserwerber haftet nicht für eine sich aufgrund der endgehaltsbezogenen Zusage bei Insolvenzeröffnung bereits vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik und zwar auch dann nicht, wenn sich das Gehalt erst nach dem Übergang erhöht hat. Er haftet nur für den Teil der betrieblichen Altersrente, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurde. Dabei ist der Umfang der Betriebsrente zeitanteilig auf Beschäftigungszeiten vor und nach der Insolvenzeröffnung aufzuteilen.

Insoweit scheidet auch eine Eintrittspflicht des PSV für eine sich aufgrund der endgehaltsbezogenen Zusage bei Insolvenzeröffnung bereits vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik aus. Zwar haben die Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den PSV auf Versorgungsleistung.

Allerdings ist der PSV nur nach Maßgabe von § 7 Abs. 2a S. 4 BetrAVG eintrittspflichtig. Danach hat der PSV die Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach Insolvenzeröffnung eintreten, nicht zu berücksichtigen mit der Folge, dass der PSV die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Gehaltssteigerungen außer Acht lassen darf. Dies kann dazu führen, dass sich eine wertmäßige Differenz zwischen der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Arbeitnehmer bereits erdienten und der von dem PSV insolvenzgesicherten Anwartschaft ergibt.

Dabei gehen die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften der Arbeitnehmer bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den PSV über, und zwar nur in dem Umfang in dem dieser nach den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG (jetzt § 7 Abs. 2a Satz 4 BetrAVG nF) für diese einzutreten hat (BAG 22.9.2020 - 3 AZR 303/18 - Rn. 44, 83).

Dagegen verblieben die nicht durch den PSV insolvenzgeschützten Anwartschaften bei dem Arbeitnehmer. Dieser kann die wertmäßige Differenz als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle melden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die genaue Höhe der Anwartschaft zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der nicht absehbaren möglichen Gehaltsentwicklung nicht ermittelbar ist.

Gem. § 45 S. 1 InsO sind unbestimmte Forderungen mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann, wobei Grundlage für eine solche Schätzung die in der Vergangenheit erfolgten Gehaltssteigerungen bilden können.

Die einschränkende Auslegung des § 613a Abs. 1 BGB steht auch nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht. Insbesondere unionsrechtliche Bedenken stehen der Annahme des Senats aber nicht entgegen, wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9.9.2020 (- C-674/18 und C675/18 - [TMD Friction]) ergibt. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer ein Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG entsprechender Mindestschutz gewährt wird.

Dabei verlangt der EuGH nicht, dass der Mindestschutz durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen getroffen wird. Der Mitgliedstaat bietet einen entsprechenden Schutz auch dann, wenn er eine vom Arbeitgeber rechtlich getrennte Einrichtung schafft, die in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aufgrund der unionsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Eine solche Einrichtung stellt der PSV dar. Der dem Kläger nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b RL 2001/23/EG iVm. Art. 8 RL 2008/94/EG gewährte Mindestschutz ist durch einen unionsrechtlich begründeten unmittelbaren Anspruch gegen den PSV sichergestellt.

Der unionsrechtlich gebotene Mindestschutz muss zwei Voraussetzungen erfüllen: zum einen muss der Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen im Alter erhalten. Zum anderen darf die Kürzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung den Arbeitnehmer nicht schwerwiegend beeinträchtigten. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer „unterhalb der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste“.

Die Inanspruchnahme des PSV kann allerdings erst dann erfolgen, wenn die Mindestschutzbedingungen des Art. 8 RL 2008/94/EG eingreifen. Dies wird sich in der Regel erst nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und nach dem Eintritt des Versorgungsfalls feststellen lassen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wird feststehen, ob dem Versorgungsberechtigten mehr als 50 vH der Versorgungsansprüche infolge des Betriebsübergangs in der Insolvenz entzogen wurden oder ob eine relevante Armutsgefährdung vorliegt (vgl. BAG 21.7.2020- 3 AZR 142/16 - Rn. 91 ff.). Zu oder ab diesem Zeitpunkt wird auch erst der hinterlegte Vermögensbestandteil aus der Insolvenzmasse an den Versorgungsberechtigten ausgeschüttet.

IV. Praxishinweis
Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Geltung der insolvenzrechtlichen Haftungsgrundsätze bestätigt. Die eingeschränkte Geltung des § 613a BGB ist auch europarechtskonform.

Soweit die insoweit gebotene zeitanteilige Berechnung der Rentenansprüche dazu führt, dass eine rechnerische Differenz zwischen der vom PSV abgesicherten und der vom Betriebserwerber geleisteten Rentenzahlung entsteht, wird dies hingenommen. Der Arbeitnehmer wird für diesen Betrag auf die Teilnahme im Insolvenzverfahren verwiesen. Ansprüche in diesem Zusammenhang gegen den PSV bestehen allerdings nur, soweit der Mindestschutz nicht mehr gewährleistet ist (50% der Versorgungsansprüche oder Armutsgefährdung). Ob dies der Fall ist, wird in der Regel erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und nach Eintritt des Versorgungsfalls festzustellen sein. Die Ausschüttung der hinterlegten Vermögensbestandteile wird erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen, was sich zeitlich auf die Dauer des Insolvenzverfahrens und dessen endgültigen Abschluss auswirkt.

Rechtsanwalt Joachim Zobel, Fachanwalt für Arbeitsrecht


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