Betriebsrentenansprüche, Bundesarbeitsgericht vereinheitlichte Abzinsung


BAG: Abzinsungsfaktor bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen

§ 9 Abs. 2 BetrAVG; § 46 S. 2 iVm §§ 46 S. 1, 45 S. 1, 41 Abs. 2 S. 1, § 246 BGB
BAG, Urteil vom 18.05.2021 – 3 AZR 317/20 (LAG Stuttgart)

I. Leitsatz des Verfassers
Bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen, die der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers aufgrund übergegangenen Rechts geltend macht, ist der gesetzliche Zinssatz anzuwenden, um den Vorteil der sofortigen Fälligkeit auszugleichen.

II. Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Höhe des Abzinsungszinssatzes bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen, die der Kläger im Insolvenzverfahren geltend macht.

Der Kläger (der PSV) sicherte in einem am 1.10.2017 eröffneten Insolvenzverfahren unmittelbare Versorgungszusagen. Im Verfahren meldete er die gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf ihn übergegangenen Betriebsrentenansprüche aus diesen Zusagen beim Insolvenzverwalter auf der Basis eines versicherungsmathematischen Gutachtens in Höhe von 287.886 EUR zur Insolvenztabelle an. Diesem Betrag lag ein Abzinsungssatz von 3,74 vH zugrunde, was dem handelsbilanzrechtlich nach § 253 Abs. 2 S. 2 u. S. 4 HGB iVm § 1 S. 1 der RückAbzinsV für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen – optional anwendbaren – Zinssatz für den Monat, in den die Insolvenzeröffnung fiel, entsprach. Der Beklagte bestritt die Forderung iHv 3.833 EUR. Die Differenz ergab sich daraus, dass der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz von 4 vH gem. § 246 BGB als Abzinsungssatz zugrunde legte.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies die Berufung des Beklagten zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Revision ein.

III. Rechtliche Wertung
Die Revision beim BAG hatte Erfolg. Die zulässige Klage des PSV sei unbegründet. Im Rahmen der erforderlichen Abzinsung der Insolvenzforderung sei gem. § 46 S. 2 iVm § 46 S. 1, § 45 S. 1, § 41 Abs. 2 S. 1 InsO der gesetzl. Zinssatz des § 246 BGB iHv 4 vH zugrunde zu legen. Dieser Zinssatz sei für die Abzinsung bei der Berechnung von Insolvenzforderungen, die sich nicht auf bereits fällige Forderungen richten, allgemein maßgeblich. Dies ergebe die Auslegung der §§ 41, 45 und 46 InsO.

Nach § 41 Abs. 1 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig, was auch für monatlich zu zahlende Betriebsrentenansprüche gelte. Deren monatlicher Betrag sei bestimmt, aber die Dauer der Leistungen sei unbestimmt, da nicht bekannt sei, wie lange die jeweilige Betriebsrente zu zahlen sei. Es handele sich somit um wiederkehrende Leistungen iSd § 46 S. 2 InsO. Nach § 46 S. 2 InsO sei bei wiederkehrenden Leistungen § 45 S. 1 InsO entsprechend anzuwenden. Dies bedeute, es habe bei der Umrechnung der sofort fällig gestellten Forderung eine Schätzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu erfolgen.

Für die Schätzung der ungewissen Laufzeit der jeweiligen Betriebsrenten unter Zugrundelegung biometrischer Erfahrungswerte zum Stichtag der Insolvenzeröffnung finde § 45 S. 1 InsO Anwendung. Der nach versicherungsmathematischer Grundsätzen errechnete, auf Schätzungen beruhende Barwert sei im nächsten Schritt abzuzinsen, wodurch der erforderliche Ausgleich für den Vorteil der sofortigen Fälligstellung sämtlich künftiger Betriebsrentenansprüche vorgenommen werde. Dabei sei der gesetzliche Zinsfuß von 4 vH (§ 41 Abs. 2 S. 1 InsO, § 246 BGB) für die Abzinsung von Betriebsrentenansprüchen für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung anzuwenden und nicht der zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aktuell gültige handelsbilanzrechtliche Zinssatz oder ein anderer einzelfallbezogener „marktgerechter“ Zinssatz.

Maßgebend für die Entscheidung sei der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, zu dessen Ermittlung der Wortlaut der Norm, die Systematik, Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen seien. Zwar sei der Wortlaut nicht eindeutig, spreche aber für den gesetzlichen Zinssatz. § 46 S. 2 InsO („Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 S. 1 entsprechend.“) erwähne nur die Dauer der Leistungen und verweise auf eine Schätzung nach § 45 S. 1 InsO. Es liege daher die Annahme nahe, dass es im Übrigen bei der Regelung in § 46 S. 1 InsO verbleiben soll. Das heiße, die noch ausstehenden Leistungen (Betrag sei bestimmt, Dauer sei nach § 46 S. 2, § 45 S. 1 InsO geschätzt) würden unter Abzug des Zinses nach § 46 S. 1, § 41 Abs. 2 S. 1 InsO unter Anwendung des gesetzl. Zinssatzes (§ 246 BGB) zusammengerechnet. Entstehungsgeschichte sowie die innere Regelungssystematik des § 46 InsO sprächen für eine Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes. § 46 S. 2 InsO ergebe nur Sinn, wenn sich die Verweisung auf die Dauer der Leistung beschränke, und im Übrigen § 46 S. 1 InsO anzuwenden sei. Zudem habe der Gesetzgeber lediglich in § 41 Abs. 2 S. 1 InsO einen gesetzlich benannten Zinssatz geregelt, welchen er offenbar als insgesamt sachgerecht empfunden habe. Es sei kein Grund erkennbar, diesen nicht als allgemein für die Insolvenzordnung gültigen Zins zu werten, soweit es um den Ausgleich des Vorteils der vorzeitigen Fälligkeit von Forderungen gehe. Außerdem wäre es unbillig, wiederkehrende Leistungen mit bestimmtem Betrag von unbestimmter Dauer hinsichtlich der Abzinsung anders zu behandeln als solche von bestimmter Dauer. Auch Sinn und Zweck sowie der allgemein in der Insolvenzordnung angelegte Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbehandlung und -befriedigung erfordere die Anwendung eines einheitlichen Abzinsungsfaktors zum Ausgleich des Vorteils der sofortigen Fälligstellung der Forderungen. Die Anwendung unterschiedlicher Zinssätze würde der gleichberechtigten Teilnahme zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber habe in dem Normenkomplex gerade keine Erzielung von Einzelfallgerechtigkeit durch Heranziehung eines marktgerechten Zinssatzes verfolgt, sondern sich für eine der Erleichterung der Verfahrensabwicklung dienende Pauschalierung entschieden. Dies führe auch zu Rechtssicherheit, was der Gesetzgeber als wichtiger erachtet habe als Einzelfallgerechtigkeit.

IV. Praxishinweis
Das BAG hat für Rechtssicherheit gesorgt. Bei der Abzinsung des Barwerts der Pensionsverpflichtungen durch den PSV ist der pauschale gesetzliche Zinssatz gemäß § 246 BGB in Höhe von 4 vH zu verwenden. Wurde bei Forderungsanmeldungen mit einem darunter liegenden Zinssatz abgezinst, so sind diese in Höhe des sich daraus ergebenden Differenzbetrages zu bestreiten. Wurde die Forderungsanmeldung des PSV bereits festgestellt und lag der versicherungsmathematischen Bewertung ein niedrigerer Abzinsungssatz als 4 vH zugrunde, ist mit dem PSV der Dialog zwecks einvernehmlicher Korrektur der Forderungsfeststellung aufzunehmen, sofern das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen wurde. Soweit ein Einvernehmen zur Reduzierung nicht gelingt, sind die Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage zu prüfen.

Wurde die Forderungsanmeldung des PSV bereits festgestellt und lag der versicherungsmathematischen Bewertung ein niedrigerer Abzinsungssatz als 4 vH zugrunde, ist mit dem PSV der Dialog zwecks einvernehmlicher Korrektur der Forderungsfeststellung aufzunehmen, sofern das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen wurde. Soweit ein Einvernehmen zur Reduzierung nicht gelingt, sind die Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage zu prüfen.

Rechtsanwalt Joachim Zobel, Fachanwalt für Arbeitsrecht


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