INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
I. Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022
II. Wahlrecht bei der Bilanzierung unverzinslicher Verbindlichkeiten
III. Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW
IV. Anhebung von Mindestlohn und Minijobgrenze ab dem 01.10.2022
V. Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei Aufgabe der Selbstnutzung
VI. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
VII. Immobilienverkauf nach Trennung – (Mit-)Nutzung durch Kinder
VIII. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022
Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben alle Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2022, sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständiger Arbeit in diesem Jahr.
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II. Wahlrecht bei der Bilanzierung unverzinslicher Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Bei unverzinslichen Darlehen und einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden diese jedoch regelmäßig unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abgezinst und mit dem entsprechend niedrigeren Wert bilanziert.
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III. Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW
Für die geplante Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbständige, deren Gewinn die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreitet, einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden.
Wie geht es weiter?
IV. Anhebung von Mindestlohn und Minijobgrenze ab dem 01.10.2022
Ab dem 01.10.2022 wird der Mindestlohn erneut angehoben, und zwar auf 12 Euro pro Stunde. Gleichzeitig steigt die sog. Minijobgrenze von 450 Euro auf 520 Euro pro Monat.
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V. Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei Aufgabe der Selbstnutzung
Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehepartner oder durch Kinder kann erbschaftsteuerfrei bleiben. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Wohnung beim Erben „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ ist und nach dem Erbfall vom Erben auch mindestens 10 Jahre selbst bewohnt wird.
Wie geht es weiter?
VI. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Wird eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fälligkeitstag gezahlt, entstehen Säumniszuschläge. Diese werden bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen (Schonfrist) regelmäßig nicht erhoben.
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VII. Immobilienverkauf nach Trennung – (Mit-)Nutzung durch Kinder
Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb unterliegt als sog. privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich der Einkommensteuer. Ausgenommen sind davon Häuser und Wohnungen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Wie geht es weiter?
VIII. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.
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Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
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Redaktion
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