INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
I. Übertragung des Kinderfreibetrags und des BEA-Freibetrags
II. Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Opfer der Hochwasserkatastrophe
IV. Zahlungen der Krankenkassen als Beitragsrückerstattun
V. Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs bei „ständiger“ Bereitschaft als geldwerter Vorteil?
VI. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaat
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Übertragung des Kinderfreibetrags und des BEA-Freibetrags
Eltern, die zusammen veranlagt werden, erhalten für jedes steuerlich anzuerkennende Kind einen Kinderfreibetrag in Höhe von (seit 2021) 5.460 Euro sowie einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) des Kindes in Höhe von 2.928 Euro, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld.
Wie geht es weiter?
II. Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Opfer der Hochwasserkatastrophe
Die Finanzverwaltung hat steuerliche Hilfsmaßnahmen bekannt gegeben, um den Wiederaufbau der Wirtschaft und Privatpersonen, die durch die Hochwasserkatastrophe geschädigt worden sind, zu unterstützen. Insbesondere auf folgende Maßnahmen ist hinzuweisen.
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III. Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf einer selbst genutzten Wohnung einschließlich eines häuslichen Arbeitszimmers
Wird eine private Immobilie erworben und innerhalb von 10 Jahren veräußert, ist ein dabei entstehender Gewinn regelmäßig einkommensteuerpflichtig; entsprechende Verluste dürfen nur mit gleichartigen Gewinnen im selben Jahr bzw. mit Gewinnen im vorangegangenen oder in den folgenden Jahren verrechnet werden.
Wie geht es weiter?
IV. Zahlungen der Krankenkassen als Beitragsrückerstattung
Aufwendungen für eine gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung können unbegrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit mit den Beiträgen ein Basisversicherungsschutz erlangt wird.
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V. Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs bei „ständiger“ Bereitschaft als geldwerter Vorteil?
In der Regel handelt es sich bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch zu dessen Privatnutzung bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um einen geldwerten Vorteil, der zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führt.
Wie geht es weiter?
VI. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.
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Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
Tel: 07841 708-0
Fax: 07841 708-301
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Redaktion
Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
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