Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.


I. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Werden im Privatvermögen gehaltene virtuelle Währungen bzw. Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung veräußert, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Gewinne und Verluste als private Veräußerungsgeschäfte zu berücksichtigen sind.

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II. Steuerermäßigung bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können als außerordentliche Einkünfte begünstigt sein, wenn diese Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und sich durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen ergeben können.

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III. Kennzeichenwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen

Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern grundsätzlich weitere eigenständige Rechtsbeziehungen eingehen und z. B. auch Mietverträge abschließen, ohne dass die Zahlungen daraus als Arbeitslohn zu behandeln sind.

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IV. Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen?

Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen bezieht, d. h. für die Ausführung von Umsätzen im Rahmen seiner „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ verwendet (bzw. zu verwenden beabsichtigt).

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V. Schenkungsteuer bei Eheverträgen

Im Zusammenhang mit der Eheschließung können Vereinbarungen getroffen werden, mit denen sich ein Partner zu Zahlungen verpflichtet und der andere dafür auf eventuelle Ansprüche nach Beendigung der Ehe verzichtet.

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VI. Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist.

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VII. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-­Erklärung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

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