INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
I. Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt
II. Steuerentlastungsgesetz 2022
III. Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
IV. Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten
V. Weitere Anhebung des Mindestlohns und Erhöhung der Grenze für geringfügige Beschäftigung
VI. Kindergeld: Krankheitsbedingte Unterbrechung bzw. Abbruch einer Ausbildung
VII. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt
Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mit 0,5 % monatlich (sog. Vollverzinsung) verfassungswidrig ist. Die Bundesregierung hat nunmehr ein Änderungsgesetz beschlossen.
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II. Steuerentlastungsgesetz 2022
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 vorgelegt, um die Bevölkerung angesichts der zum Teil erheblichen Preissteigerungen insbesondere im Energiebereich zu entlasten.
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III. Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich.
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IV. Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes sowie Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. für Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.
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V. Weitere Anhebung des Mindestlohns und Erhöhung der Grenze für geringfügige Beschäftigung
Bisher war bei Anhebungen des Mindestlohns immer zu beachten, dass dadurch bei einzelnen Minijobs ggf. die Grenze von 450 Euro als Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung überschritten werden konnte und die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden musste.
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VI. Kindergeld: Krankheitsbedingte Unterbrechung bzw. Abbruch einer Ausbildung
Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren wird u. a. Kindergeld gezahlt bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet oder eine solche wegen des Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
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VII. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung
Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.
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Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
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