INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
II. Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen
III. Kinderfreibeträge bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft der Eltern
IV. Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten Grundstücks
V. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig im Jahr der Heirat bzw. der Trennung
VI. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
VII. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen nicht verfassungswidrig
Nach dem derzeitigen Erbschaftsteuerrecht kommen beim Erwerb von Betriebsvermögen unterschiedliche Begünstigungen in Betracht. Diese reichen von Verschonungsabschlägen bis zur vollen Steuerbefreiung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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II. Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen
Der Einkommensteuertarif sieht mit steigendem Einkommen eine progressive Erhöhung des Einkommensteuersatzes vor. Werden Vergütungen nicht laufend, sondern für eine mehrjährige Tätigkeit in einer Summe ausgezahlt, führt dieser Progressionseffekt regelmäßig zu einer Steuermehrbelastung.
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III. Kinderfreibeträge bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft der Eltern
Für Besserverdienende kann die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung günstiger sein als das Kindergeld. Die Kinderfreibeträge stehen jedem Elternteil grundsätzlich zur Hälfte zu.
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IV. Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten Grundstücks
Werden private Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Erbbaurechte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, sind die daraus erzielten Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich steuerpflichtig.
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V. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig im Jahr der Heirat bzw. der Trennung
Alleinstehende erhalten einen Steuerfreibetrag von 4.008 Euro, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht; für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um 240 Euro (vgl. § 24b Abs. 2 EStG).
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VI. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen.
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VII. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden
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Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
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Redaktion
Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
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