Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.


I. Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden auch privat genutzten PKW

Bei Erwerb eines Gegenstands hat der Unternehmer für einkommensteuerliche Zwecke regelmäßig zu entscheiden, wie dieser Gegenstand genutzt und welcher Vermögenssphäre er zugeordnet werden soll.

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II. Neuregelung der Vollverzinsung

Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a AO). Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums.

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III. Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit

Zur Ermittlung der Erbschaftsteuer werden vom erworbenen Vermögen die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Dazu gehören auch Kosten für die Bestattung, die kapitalisierten Kosten der Grabpflege und die Kosten, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

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IV. Müll- und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von jährlich 4.000 Euro, in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).

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V. Steuerberatungskosten im Erbfall

Im Zusammenhang mit einem Erbfall können für die Erben unterschiedliche Steuerberatungskosten anfallen. Soweit diese noch auf einen Auftrag des Erblassers zurückzuführen sind, handelt es sich bei Berechnung der Erbschaftsteuer um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

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VI. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht abzugsfähig

Grundsätzlich können auch Aufwendungen für Berufskleidung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt.

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VII. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmen-Überschussrechnung

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind.

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VIII. Kosten für eine Zweitgrabstätte als Nachlassverbindlichkeit

Nachlassregelungskosten, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit vom Erblasser abgezogen werden können, werden – sofern kein Nachweis höherer Kosten erfolgt – mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro berücksichtigt.

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