INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
II. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten – Anwendungserlass
III. Praxis- und Behandlungsräume als häusliche Betriebsstätte
IV. Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen
V. Unangemessen hohe Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Einrichtungen
VI. Verbesserung der steuerlichen Entlastungen für behinderte Menschen
VII. Pauschale Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen – Keine Minderung der Sonderausgaben
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Sonderausgaben 2020
Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.
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II. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten – Anwendungserlass
Zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde 2019 ein neuer § 7b EStG eingeführt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 5 % jährlich zusätzlich zu der „normalen“ Gebäudeabschreibung von regelmäßig 2 % in Anspruch genommen werden.
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III. Praxis- und Behandlungsräume als häusliche Betriebsstätte
Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume (z. B. Werkstätten, Betriebs-, Lager-, Ausstellungs-, Behandlungs- und Praxisräume) sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem privaten Wohnbereich verbunden sind.
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IV. Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen
Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 enthält zahlreiche Gesetzesänderungen in verschiedenen Bereichen; besonders hervorzuheben sind folgende Punkte: Für kleine und mittlere Unternehmen soll die Investitionsförderung nach § 7g EStG bereits für 2020 verbessert werden.
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V. Unangemessen hohe Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Einrichtungen
Werden unangemessen hohe Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt, ist der unangemessene Teil dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen und erhöht so die Ertragsteuern der Gesellschaft. Die Besteuerung erfolgt also so, als wenn von vornherein angemessene Vergütungen gezahlt worden wären.
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VI. Verbesserung der steuerlichen Entlastungen für behinderte Menschen
Behinderte Menschen können für ihre Anforderungen des täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarfs anstelle eines Einzelnachweises im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen.
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VII. Pauschale Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen – Keine Minderung der Sonderausgaben
Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung im Rahmen der sog. Basisversorgung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Leistet die Krankenkasse Beitragsrückerstattungen, die auf die Basisabsicherung entfallen, mindern diese die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zugeflossen sind.
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