Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.


I. Sonderausgaben 2020

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.

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II. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten – Anwendungserlass

Zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde 2019 ein neuer § 7b EStG eingeführt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen im Jahr der Anschaffung bzw. Her­stellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 5 % jährlich zusätzlich zu der „normalen“ Gebäudeabschreibung von regelmäßig 2 % in Anspruch genommen werden.

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III. Praxis- und Behandlungsräume als häusliche Betriebsstätte

Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume (z. B. Werkstätten, Betriebs-, Lager-, Ausstellungs-, Behand­lungs- und Praxisräume) sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem privaten Wohnbereich verbunden sind.

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IV. Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen

Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 enthält zahlreiche Gesetzesänderungen in verschiedenen Be­reichen; besonders hervorzuheben sind folgende Punkte: Für kleine und mittlere Unternehmen soll die Investitionsförderung nach § 7g EStG bereits für 2020 ver­bessert werden.

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V. Unangemessen hohe Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Einrichtungen

Werden unangemessen hohe Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt, ist der unangemessene Teil dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen und erhöht so die Ertragsteuern der Gesellschaft. Die Besteuerung erfolgt also so, als wenn von vornherein angemessene Vergütungen gezahlt worden wären.

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VI. Verbesserung der steuerlichen Entlastungen für behinderte Menschen

Behinderte Menschen können für ihre Anforderungen des täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarfs anstelle eines Einzelnachweises im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) einen Behin­derten-Pauschbetrag geltend machen.

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VII. Pauschale Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen – Keine Minderung der Sonderausgaben

Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung im Rahmen der sog. Basisversorgung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Leistet die Krankenkasse Beitragsrückerstattungen, die auf die Basisabsicherung entfallen, mindern diese die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zugeflossen sind.

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