INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
I. Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2020
II. Corona-Krise: Termine zum Jahresende
III. Ausschließliche Vermietung von Ferienwohnungen
IV. Badrenovierungskosten bei Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber
V. Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie ab 2021
VII. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2020
Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben.
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II. Corona-Krise: Termine zum Jahresende
Im Hinblick auf die steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist zum Jahresende insbesondere Folgendes zu beachten.
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III. Ausschließliche Vermietung von Ferienwohnungen
Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt und die Absicht besteht, nachhaltig Überschüsse zu erzielen.
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IV. Badrenovierungskosten bei Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber
Liegt bei Vermietung eines sog. Homeoffice an den Arbeitgeber ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, kann dies eine vollständige Berücksichtigung der Werbungskosten ermöglichen, soweit die Kosten auf das Arbeitszimmer und etwaige mitvermietete Nebenräume entfallen.
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V. Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie ab 2021
Die Aufwendungen für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pauschale beträgt bisher 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
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VI. Lohnsteuer-Ermäßigung
Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein
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VII. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel
Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG).
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Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
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