INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
I. Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
II. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
III. Prozesskosten im Zusammenhang mit nachehelichem Unterhalt als Werbungskosten
V. Rentenangleichung Ost/West nicht steuerfrei – Unzulässige Doppelversteuerung bei Renten?
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Durch das Coronavirus sind bereits beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden. Die Finanzverwaltung will den Geschädigten durch folgende steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommen.
Wie geht es weiter?
II. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).
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III. Prozesskosten im Zusammenhang mit nachehelichem Unterhalt als Werbungskosten
Prozesskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn man ohne den Prozess Gefahr liefe, die „Existenzgrundlage zu verlieren“ und die „lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen“ zu können. Diese Voraussetzung sieht der Bundesfinanzhof bei den Verfahrenskosten einer Ehescheidung regelmäßig als nicht erfüllt an und hat den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.
Wie geht es weiter?
IV. Erschließungs- und Hausanschlusskosten: Instandsetzung eines Abwasserkanals bei Neuerrichtung eines Gebäudes
Im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes entstehen regelmäßig auch Aufwendungen für den Anschluss des Hauses bzw. die Erschließung des Grundstücks z. B. für Verkehrsanbindung, Kanalisation oder den Anschluss an die Versorgungsnetze (für Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme), die wie folgt steuerlich zu behandeln sind.
Möchten Sie mehr erfahren?
V. Rentenangleichung Ost/West nicht steuerfrei – Unzulässige Doppelversteuerung bei Renten?
Seit 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich mit einem Anteil der Besteuerung als „sonstige Einkünfte“ unterworfen. Der Besteuerungsanteil – und damit auch der steuerfreie Teil der Rente – wird im Jahr des Rentenbeginns festgelegt und richtet sich danach, wann der Rentenempfänger erstmals Leistungen erhält.
Wie geht es weiter?
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Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
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Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
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