INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
I. Coronabedingte Fristverlängerung bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung
II, Sachbezug bei Teilnahme am Firmenfitness-Programm
III. Kürzung der steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Nichteinnahme von gestellten Mahlzeiten
IV. Wildtierschäden als außergewöhnliche Belastungen?
V. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
VI. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigung von Gehweg und Fahrbahn
VII. Erbschaft-/Schenkungsteuer: Urenkel gelten nicht als Enkel
IX. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Rechtsstreit um Umgangsrecht und Unterhalt
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Coronabedingte Fristverlängerung bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung
Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt (z. B. Elementarereignisse wie Brand, Sturm, Überschwemmung sowie Diebstahl oder unverschuldeter Unfall) oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht ein Gewinn, soweit die Entschädigung den Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts übersteigt.
Wie geht es weiter?
II. Sachbezug bei Teilnahme am Firmenfitness-Programm
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern – neben der klassischen Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio – die Nutzung verschiedenster Sportanlagen und Fitnessangebote über spezielle Anbieter für Firmenfitness ermöglichen.
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III. Kürzung der steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Nichteinnahme von gestellten Mahlzeiten
Die Verpflegungspauschalen von 28 Euro bzw. 14 Euro anlässlich einer Auswärtstätigkeit sind bei Zurverfügungstellung einer „üblichen“ Mahlzeit durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten zu kürzen.
Wie geht es weiter?
IV. Wildtierschäden als außergewöhnliche Belastungen?
Im Rahmen des § 33 EStG können zwangsläufige Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Unklar war bislang, ob durch Wildtiere (z. B. Biber) verursachte Schäden an Terrasse und Garten eines selbstgenutzten Einfamilienhauses dazugehören.
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V. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage.
Wie geht es weiter?
VI. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigung von Gehweg und Fahrbahn
Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, in Anspruch genommen werden.
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VII. Erbschaft-/Schenkungsteuer: Urenkel gelten nicht als Enkel
Die Besteuerung von Erbschaften bzw. Schenkungen ist regelmäßig davon abhängig, in welchem persönlichen Verhältnis der Erwerber zum Erblasser bzw. Schenker steht.
Wie geht es weiter?
VIII. Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 sowie Karenzzeit für Steuerzinsen werden gesetzlich verlängert
Wie bereits berichtet, wird die Abgabefrist für von Beratern erstellte Steuererklärungen des Jahres 2019 (z. B. für Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) um 6 Monate bis zum 31.08.2021 verlängert, ohne dass ein besonderer Antrag gestellt werden muss.
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IX. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Rechtsstreit um Umgangsrecht und Unterhalt
Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese zwangsläufig entstanden und außergewöhnlich sind, d. h. der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen.
Wie geht es weiter?
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Herausgeber
Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern
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Redaktion
Susanne Grefkes, Schultze & Braun GmbH & Co.KG,
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