INHALT
Folgende Themen finden Sie in dieser Ausgabe:
I. Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
II. Anscheinsbeweis bei betrieblicher Nutzung eines PKW
III. Einkommensteuererklärungen 2018: Abgabe bis Ende Februar 2020
IV. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2020
V. Nachträglicher Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
VI. Lohnsteuerbescheinigungen 2019
VII. Belegausgabepflicht: Befreiungsmöglichkeiten
VIII. Abzinsung von unverzinslichen Darlehen
IX. Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW für den Investitionsabzugsbetrag
X. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
XI. Erhöhte Pendlerpauschale ab 2021
XII. Umsatzsteuerliche Folgen bei geregeltem Brexit
Fälligkeitstabelle

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanz behörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
I. Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
Durch ein neues Forschungszulagengesetz6 sollen Forschung und Entwicklung steuerlich gefördert werden. Ziel ist es, dass auch kleine und mittelgroße Unternehmen ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung erhöhen und dadurch den Unternehmensstandort Deutschland stärken.
Wie geht es weiter?
II. Anscheinsbeweis bei betrieblicher Nutzung eines PKW
Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass betriebliche PKW auch privat genutzt werden. Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer hat dieser insoweit eine Nutzungsentnahme zu versteuern, die in der Regel nach der 1 %-Regelung ermittelt wird.
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III. Einkommensteuererklärungen 2018: Abgabe bis Ende Februar 2020
Erstmals für Einkommensteuer-Erklärungen 2018 gilt eine neue Abgabefrist: Entsprechende Erklärungen, die von Beratern erstellt werden, sind – von Vorabanforderungen abgesehenregelmäßig bis zum letzten Februartag 20209 beim Finanzamt einzureichen.
Wie geht es weiter?
IV. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2020
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2020 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2019 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2020 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig.
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V. Nachträglicher Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Wege der Erbfolge auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder steuerfrei. Dies setzt neben dem Übergang des Eigentums voraus, dass die Wohnung zur Selbstnutzung durch den Erben bestimmt ist.
Wie geht es weiter?
VI. Lohnsteuerbescheinigungen 2019
Bis Ende Februar 2020 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2019 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).
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VII. Belegausgabepflicht: Befreiungsmöglichkeiten
Unternehmen, in denen ein elektronisches oder PC-gestütztes Kassensystem verwendet wird, sind ab Beginn des Jahres 2020 regelmäßig verpflichtet, einen Beleg (Bon) über den Geschäftsvorfall auszustellen und diesen jedem Kunden zur Verfügung zu stellen; der Kunde ist nicht zur Mitnahme des Belegs verpflichtet.
Wie geht es weiter?
VIII. Abzinsung von unverzinslichen Darlehen
Werden Darlehen für betriebliche Zwecke gewährt und ist keine Verzinsung vereinbart, ist das Darlehen in der Bilanz des Darlehensempfängers mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst zu passivieren, wenn die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies führt zu einem sofortigen steuerlichen Ertrag in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und abgezinstem Wert des Darlehens.
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IX. Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW für den Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag sowie die korrespondierenden Sonderabschreibungen können für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die fast ausschließlich (zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden.20 Wird ein PKW durch den Unternehmer genutzt und die 1 %-Regelung angewendet, ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.
Wie geht es weiter?
X. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln.
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XI. Erhöhte Pendlerpauschale ab 2021
Mit einem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sind einige steuerliche Regelungen beschlossen worden, darunter insbesondere eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, eine Mobilitätsprämie sowie die Erhöhung der Entfernungspauschale.26
Wie geht es weiter?
XII. Umsatzsteuerliche Folgen bei geregeltem Brexit
Das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs von Großbritannien aus der Europäischen Union hat auch erhebliche umsatzsteuerliche Folgen, da das Umsatzsteuerrecht im Wesentlichen auf den Status der Handel treibenden Länder abstellt.
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Redaktion
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