Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.


I. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen.

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II. Steuerliche Betriebsaufspaltung bei Beteiligung minderjähriger Kinder

Gehören die wesentlichen Betriebsgrundlagen (z. B. ein Grundstück) einer GmbH nicht der Gesellschaft, sondern werden diese an die GmbH verpachtet, erzielt der „Verpachtungsbetrieb“ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

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III. Weitere Verlängerung von Investitionsfristen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sind auch Erleichterungen bei der Auflösung der Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG durch Verlängerung der Investitionsfristen getroffen worden.

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IV. Privates Veräußerungsgeschäft: Zeitnaher Verkauf nach unentgeltlicher Übertragung

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist grundsätzlich steuerpflichtig, soweit sie nicht zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.Bei unentgeltlicher Übertragung – wie durch Schenkung oder Erbschaft – wird die sog. Spekulationsfrist des Übertragenden fortgeführt.

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V. Ausgleichszahlungen an Nacherben

In einem Testament können – wie das im sog. Berliner Testament üblich ist – der Ehepartner als alleiniger Erbe und die Kinder als Schlusserben bestimmt werden. Dies schränkt den Überlebenden in seinem Verfügungsrecht über das von seinem Ehepartner geerbte Vermögen ggf. ein.

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VI. Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Maßnahmen der öffentlichen Hand und Fahrbahnreinigung

Für Aufwendungen, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt entstehen, kommt nach § 35a EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen eine Steuerermäßigung von 20 % der (Arbeitslohn-)Kosten in Betracht.

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VII. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird.

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VIII. Steuerfreiheit bei Rentenwahl von „alten“ Lebensversicherungen

Die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen auf der einen Seite und die Auszahlungen auf der anderen Seite wurde für Verträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, grundlegend geändert.

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