Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.


I. Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung und kurzzeitiger Vermietung

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist dann nicht als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt.

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II. Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen

Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten; für jeden Arbeitstag, an dem diese aufgesucht wird, sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

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III. Handwerkerleistungen im Haushalt durch die „eigene“ Gesellschaft

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung führen zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal können 1.200 Euro von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Rechnung vor­liegt und die Zahlung über ein Konto, also unbar, erfolgt.

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IV. Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann die einem Arbeitnehmer bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstan­denen Umzugskosten regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Umzugskosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden, hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass entsprechende Erstattungen (im Streitfall für Makler­kosten) keine steuerbaren Leistungen an Arbeitnehmer darstellen und damit nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

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V. Corona-Krise: Corona-Steuerhilfegesetze verabschiedet

Durch die Corona-Steuerhilfegesetze sollen umfangreiche Konjunkturmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise umgesetzt werden, darunter u. a. auch die folgenden steuerlichen Regelungen: In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschul­deten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung.

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VI. Corona-Krise: Schnellere Steuererstattungen durch pauschalierten Verlustrücktrag

Können Verluste in einem Jahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, werden diese insoweit auf das Vorjahr zurückgetragen, dort mit den positiven Einkünften verrechnet und können so zu einer (Teil-)Erstattung der Einkommensteuer des Vorjahres führen.

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VII. Corona-Krise: Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz werden der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 abgesenkt. Maßgebend für die Anwendung der neuen Steuersätze von 16 % bzw. 5 % ist, wann die Leistung erbracht wird.

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